Anlage 12 VO (EU) 2014/134

Verfahren für die Prüfung Typ I bei Fahrzeugen der Klasse L, die mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan, Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel oder Wasserstoff betrieben werden

1.
Einleitung

1.1.
In dieser Anlage werden die besonderen Anforderungen für die Prüfung von Flüssiggas, Erdgas/Biomethan, Wasserstoff-Erdgas oder Wasserstoffgas zur Genehmigung von mit alternativen Kraftstoffen betriebenen Fahrzeugen, in denen diese Kraftstoffe bzw. wahlweise Benzin, Flüssiggas, Erdgas/Biomethan, Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel oder Wasserstoff verwendet werden können, beschrieben.
1.2.
Die genannten gasförmigen Kraftstoffe sind im Handel in sehr unterschiedlicher Zusammensetzung erhältlich, so dass das Kraftstoff-Zufuhrsystem den Kraftstoffdurchsatz entsprechend anpassen muss. Zum Nachweis dieser Anpassungsfähigkeit ist das mit einem repräsentativen Kraftstoff-Zufuhrsystem für Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel ausgestattete Stammfahrzeug bei der Prüfung Typ I mit zwei sehr unterschiedlichen Bezugskraftstoffen zu prüfen.
1.3.
Die auf Wasserstoff bezogenen Vorschriften dieser Anlage gelten nur für Fahrzeuge, in denen Wasserstoff als Kraftstoff für Verbrennungsmotoren dient, nicht hingegen für Fahrzeuge mit einer wasserstoffbetriebenen Brennstoffzelle.

2.
Typgenehmigung für Fahrzeuge der Klasse L mit einem System für gasförmigen Kraftstoff

Die Typgenehmigung wird nach folgenden Vorschriften erteilt:

2.1.
Genehmigung eines Fahrzeugs mit einem System für gasförmigen Kraftstoff im Hinblick auf die Abgasemissionen

Bei dem Stammfahrzeug mit einem repräsentativen Kraftstoffsystem für Flüssiggas, Erdgas/Biomethan, Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel oder Wasserstoff muss die Fähigkeit zur Anpassung an jede handelsübliche Kraftstoffzusammensetzung und die Erfüllung folgender Anforderungen nachgewiesen werden:
2.1.1.
Bei Flüssiggas gibt es Unterschiede bei der C3/C4-Zusammensetzung (vorgeschriebener Prüfkraftstoff A und B); das Stammfahrzeug ist daher mit den Bezugskraftstoffen A und B gemäß Anlage 2 zu prüfen;
2.1.2.
Bei Erdgas/Biomethan werden im Allgemeinen zwei Arten von Kraftstoff angeboten, und zwar Kraftstoff mit hohem Heizwert (G20) und Kraftstoff mit niedrigem Heizwert (G25), wobei die Spanne in beiden Bereichen jeweils ziemlich groß ist; sie unterscheiden sich erheblich im Wobbe-Index. Die Bezugskraftstoffe tragen diesen Schwankungen Rechnung. Das Stammfahrzeug ist mit beiden Bezugskraftstoffen gemäß Anlage 2 zu prüfen.
2.1.3.
Bei einem Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeug kann der Gehalt an Wasserstoff in dem Gemisch von 0 % (L-Gas) bis zu einem maximalen Prozentsatz (H-Gas) reichen, den der Hersteller anzugeben hat. Es muss nachgewiesen werden, dass das Stammfahrzeug zur Anpassung an jeden innerhalb des vom Hersteller angegebenen Bereichs liegenden Prozentsatz in der Lage ist, und das Fahrzeug muss in der Prüfung Typ I sowohl mit 100 % H-Gas als auch mit 100 % L-Gas geprüft werden. Ebenso muss nachgewiesen werden, dass das Stammfahrzeug, unabhängig vom Wasserstoffgehalt des Gemisches, zur Anpassung an jedes am Markt angebotene Mischungsverhältnis von Erdgas und Biomethan in der Lage ist.
2.1.4.
Bei Fahrzeugen mit Kraftstoffsystem für Wasserstoff ist die Einhaltung der Vorschriften mit dem einzigen Wasserstoff-Bezugskraftstoff zu prüfen, der in Anlage 2 genannt wird.
2.1.5.
Wenn das Umschalten von einem auf den anderen Kraftstoff in der Praxis mit Hilfe eines Schalters erfolgt, darf dieser Schalter während der Genehmigungsprüfung nicht benutzt werden. In diesem Fall kann der Vorkonditionierungszyklus nach Anhang II Nummer 5.2.4 auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung des technischen Dienstes ausgedehnt werden.
2.1.6.
Das Verhältnis der ermittelten Emissionswerte „r” ist für jeden Schadstoff so zu bestimmen, wie in der Tabelle Anl 12-1 für Flüssiggas, Erdgas/Biomethan und Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeuge dargestellt wird:

2.1.6.1.
Bei Flüssiggas- und Erdgas/Biomethan-Fahrzeugen ist das Verhältnis der ermittelten Emissionswerte „r” für jeden Schadstoff wie folgt zu bestimmen:

Tabelle Anl 12-1

Berechnung des Verhältnisses „r” bei Flüssiggas- und Erdgas/Biomethan-Fahrzeugen

Kraftstoffart(en)BezugskraftstoffeBerechnung von „r” ’

Flüssiggas und Ottokraftstoff

(Genehmigung B)

Kraftstoff ArBA

oder nur Flüssiggas

(Genehmigung D)

Kraftstoff B
Erdgas/BiomethanKraftstoff G 20rG25G20
Kraftstoff G 25

2.1.6.2.
Bei Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeugen sind für jeden Schadstoff zwei Verhältnisse der ermittelten Emissionswerte, r1 und r2, folgendermaßen zu ermitteln:

Tabelle Anl 12-2

Bezugstabelle für das Verhältnis „r” bei den gasförmigen Kraftstoffen Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel

Kraftstoffart(en)BezugskraftstoffeBerechnung von „r”
Erdgas/BiomethanKraftstoff G20r1G25G20
Kraftstoff G25
Wasserstoff-Erdgas-FlexfuelGemisch aus Wasserstoff und G 20 mit dem vom Hersteller angegebenen höchsten Wasserstoffgehalt.r2H2G25H2G20
Gemisch aus Wasserstoff und G 25 mit dem vom Hersteller angegebenen höchsten Wasserstoffgehalt.

2.2.
Genehmigung eines Mitglieds der Antriebsfamilie im Hinblick auf die Abgasemissionen

Werden Gasfahrzeuge mit Einstoffbetrieb oder Gasfahrzeuge mit Zweistoffbetrieb im Gasbetrieb, die mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan, Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel oder Wasserstoff betrieben werden, als Mitglieder der Antriebsfamilie gemäß Anhang XI typgenehmigt, ist eine Prüfung Typ I mit einem gasförmigen Bezugskraftstoff durchzuführen. Bei Fahrzeugen, die mit Flüssiggas, Erdgas/Biomethan oder Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel betrieben werden, kann als Bezugskraftstoff jeder der Bezugskraftstoffe nach Anlage 2 verwendet werden. Das gasbetriebene Fahrzeug gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
2.2.1.
Das Prüffahrzeug muss der Definition eines Mitglieds einer Antriebsfamilie in Anhang XI entsprechen.
2.2.2.
Ist als Prüfkraftstoff der Bezugskraftstoff A für Flüssiggas oder G 20 für Erdgas/Biomethan vorgeschrieben, ist das Ergebnis der Emissionsprüfung mit dem maßgeblichen Faktor „r” zu multiplizieren, sofern r > 1; bei r < 1 ist keine Korrektur erforderlich.
2.2.3.
Ist als Prüfkraftstoff der Bezugskraftstoff B für Flüssiggas oder G 25 für Erdgas/Biomethan vorgeschrieben, ist das Ergebnis der Emissionsprüfung durch den maßgeblichen Faktor „r” zu dividieren, sofern r < 1; bei r > 1 ist keine Korrektur erforderlich.
2.2.4.
Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung Typ I mit beiden Bezugskraftstoffen durchgeführt werden, so dass keine Korrektur erforderlich ist.
2.2.5.
Sowohl die gemessenen als auch die berechneten Emissionen des Stammfahrzeugs müssen die Emissionsgrenzwerte der jeweiligen Klasse nach Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 einhalten.
2.2.6.
Werden wiederholte Prüfungen an demselben Motor durchgeführt, ist zunächst der Durchschnitt der Ergebnisse mit dem Bezugskraftstoff G 20 bzw. A und derer mit dem Bezugskraft G 25 bzw. B zu ermitteln; der Faktor „r” ist anschließend aus diesen Durchschnittswerten zu berechnen.
2.2.7.
Für die Typgenehmigung eines Wasserstoff-Erdgas-Flexfuel-Fahrzeugs als Mitglied einer Familie sind zwei Prüfungen Typ I durchzuführen, die erste mit 100 % G 20 bzw. G 25, die zweite mit dem Gemisch aus Wasserstoff und demselben Erdgas- oder Biomethankraftstoff, der in der ersten Prüfung verwendet wurde, mit dem vom Hersteller (in Prozent) anzugebenden maximalen Wasserstoffgehalt.

2.2.7.1.
Ist der Erdgas- oder Biomethankraftstoff der Bezugskraftstoff G 20, ist das Ergebnis der Emissionsprüfung für jeden Schadstoff mit dem jeweiligen maßgeblichen Faktor (r1 für die erste und r2 für die zweite Prüfung) nach Nummer 2.1.6 zu multiplizieren, sofern der maßgebliche Faktor > 1 ist; bei einem maßgeblichen Faktor < 1 ist keine Korrektur erforderlich.
2.2.7.2.
Ist der Erdgas- oder Biomethankraftstoff der Bezugskraftstoff G 25, ist das Ergebnis der Emissionsprüfung für jeden Schadstoff durch den jeweiligen maßgeblichen Faktor (r1 für die erste und r2 für die zweite Prüfung) nach Nummer 2.1.6 zu dividieren, sofern der maßgebliche Faktor < 1 ist; bei einem maßgeblichen Faktor > 1 ist keine Korrektur erforderlich.
2.2.7.3.
Auf Antrag des Herstellers ist die Prüfung Typ I mit den vier möglichen Kombinationen von Bezugskraftstoffen gemäß Nummer 2.1.6 durchzuführen, so dass keine Korrektur erforderlich ist.
2.2.7.4.
Werden wiederholte Prüfungen an demselben Motor durchgeführt, ist zunächst der Durchschnitt der Ergebnisse mit dem Bezugskraftstoff G 20 oder Wasserstoff-G20 und der Ergebnisse mit dem Bezugskraftstoff G 25 oder Wasserstoff-G25 mit dem vom Hersteller angegebenen maximalen Wasserstoffgehalt in Prozent zu ermitteln; aus diesen Durchschnittswerten sind anschließend die Faktoren r1 und r2 zu berechnen.

2.2.8.
Während der Prüfung Typ I im Gasbetrieb darf das Prüffahrzeug nur für einen ununterbrochenen Zeitraum von 60 Sekunden unmittelbar nach dem Anlassen und Anspringen des Motors mit Benzin betrieben werden.

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