Anlage 11 VO (EU) 2014/134

Verfahren für die Prüfung Typ I von Hybridfahrzeugen der Klasse L

1.
Einleitung

1.1.
Die Anlage enthält die speziellen Vorschriften für die Typgenehmigung von Hybrid-Elektrofahrzeugen (hybrid electric vehicles, HEV) der Klasse L.
1.2.
Die Umweltverträglichkeitsprüfungen Typ I bis IX sind bei Hybrid-Elektrofahrzeugen grundsätzlich gemäß dieser Verordnung durchzuführen, falls in dieser Anlage nichts anderes festgelegt wird.
1.3.
Die Prüfungen Typ I und Typ VII sind bei gemäß Nummer 2 eingeteilten extern aufladbaren Fahrzeugen in den Zuständen A und B durchzuführen. Die Ergebnisse beider Prüfreihen und die gewichteten Werte sind im Prüfbericht zu vermerken, der nach dem Muster gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu erstellen ist.
1.4.
Die bei der Emissionsprüfung ermittelten Werte dürfen unter allen in dieser Verordnung angegebenen Prüfbedingungen die Grenzwerte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 nicht überschreiten.

2.
Arten von Hybrid-Elektrofahrzeugen

Tabelle Anl 11-2

Arten von Hybridfahrzeugen

Aufladung des Fahrzeugs

Fahrzeug extern aufladbar(1)

(OVC)

Fahrzeug nicht extern aufladbar(2)

(NOVC)

Betriebsartenschalter ohne mit ohne mit

3.
Verfahren für die Prüfung Typ I

Die Prüfung Typ I ist bei Hybrid-Elektrofahrzeugen der Klasse L nach den geltenden Verfahren gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 durchzuführen. Das Ergebnis der Schadstoffemissionsprüfung darf in keinem Prüfzustand die gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 jeweils geltenden Grenzwerte in Anhang VI Teile A1 und A2 der genannten Verordnung überschreiten.

3.1.
Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge ohne Betriebsartschalter

3.1.1. Es sind zwei Prüfungen in folgenden Zuständen durchzuführen:
a)
Zustand A: Die Prüfung ist mit voll aufgeladenem elektrischen Energiespeicher durchzuführen.
b)
Zustand B: Die Prüfung ist mit einem elektrischen Energiespeicher durchzuführen, der die Mindestladung aufweist (maximale Entladung).
Die Ladezustandskurve des elektrischen Energiespeichers für die einzelnen Abschnitte der Prüfung ist in Anhang VII Anlage 3.1 dargestellt.

3.1.2.
Zustand A

3.1.2.1. Zu Beginn des Verfahrens wird der elektrische Energiespeicher des Fahrzeugs während der Fahrt (auf der Prüfstrecke, auf einem Rollenprüfstand usw.) entladen, wobei eine der folgenden Möglichkeiten zu wählen ist:
a)
bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h, bis der Verbrennungsmotor anspringt, oder,
b)
wenn ein Fahrzeug eine konstante Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichen kann, ohne dass der Verbrennungsmotor anspringt, bei einer niedrigeren konstanten Geschwindigkeit, bei der der Verbrennungsmotor für eine bestimmte Zeit oder bis zu einer bestimmten zurückgelegten Entfernung (vom technischen Dienst und dem Hersteller vorbehaltlich der Zustimmung der Genehmigungsbehörde festzulegen) nicht anspringt, oder
c)
entsprechend der Empfehlung des Herstellers.
Der Verbrennungsmotor muss innerhalb von 10 Sekunden nach dem automatischen Anspringen abgeschaltet werden.
3.1.2.2.
Konditionierung des Fahrzeugs
Das Fahrzeug ist durch Fahren des geltenden Fahrzyklus Typ I gemäß Anlage 6 zu konditionieren.
3.1.2.3. Nach dieser Vorkonditionierung ist das Fahrzeug vor der Prüfung in einem Raum einer relativ konstanten Temperatur zwischen 293.2 K und 303.2 K (20 °C and 30 °C) auszusetzen. Diese Konditionierung muss mindestens sechs Stunden dauern und so lange fortgesetzt werden, bis die Temperatur des Motoröls und des Kühlmittels (falls vorhanden) auf ± 2 K genau der Raumtemperatur entspricht und der elektrische Energiespeicher nach dem unter der Nummer 3.1.2.4 vorgeschriebenen Verfahren voll aufgeladen ist.
3.1.2.4. Während der Abkühlzeit ist der elektrische Energiespeicher nach einer der folgenden Möglichkeiten aufzuladen:
a)
mit dem eingebauten Ladegerät (falls vorhanden) oder
b)
mit einem vom Hersteller empfohlenen und in der Bedienungsanleitung erwähnten externen Ladegerät bei einer normalen Aufladung über Nacht gemäß Anhang VII Anlage 3 Nummer 3.2.2.4.
Spezielle Ladevorgänge, die automatisch oder manuell eingeleitet werden könnten, z. B. eine Ausgleichsladung oder Wartungsladungen, sind bei diesem Verfahren ausgeschlossen. Der Fahrzeughersteller muss bescheinigen, dass während der Prüfung kein spezieller Ladevorgang erfolgt ist. Kriterien für das Ende des Ladevorgangs Das Ende des Ladevorgangs ist der Zustand nach einer Ladezeit von 12 Stunden, außer wenn dem Fahrer durch die serienmäßigen Instrumente eindeutig angezeigt wird, dass der elektrische Energiespeicher noch nicht vollständig aufgeladen ist. In diesem Fall ist die maximale Zeit = 3 · angegebene Batteriekapazität (Wh)/Leistung aus dem Stromnetz (W).
3.1.2.5.
Prüfverfahren
3.1.2.5.1.
Der Fahrzeugmotor ist mit der Vorrichtung anzulassen, die der Fahrer normalerweise dafür benutzt. Der erste Prüfzyklus beginnt mit dem Auslösen des Anlassvorgangs.
3.1.2.5.2.
Es gelten die Prüfverfahren nach Nummer 3.1.2.5.2.1 oder 3.1.2.5.2.2 entsprechend dem Verfahren für die Prüfung Typ I gemäß Anlage 6.
3.1.2.5.2.1.
Die Probenahme beginnt (BP) vor oder mit dem Auslösen des Anlassvorgangs und endet nach Abschluss der letzten Leerlaufphase des anzwendenden Zyklus der Prüfung Typ I (Ende der Probenahme, EP).
3.1.2.5.2.2.
Die Probenahme beginnt (BP) vor oder mit dem Auslösen des Anlassvorgangs und wird während einer Reihe wiederholter Prüfzyklen fortgesetzt. Sie endet nach Abschluss der letzten Leerlaufphase des anzuwendenden Zyklus für die Prüfung Typ I, in dem die Batterie gemäß dem nachstehend festgelegten Verfahren die Mindestladung erreicht hat (Ende der Probenahme, EP):

3.1.2.5.2.2.1.
Die Ladebilanz Q (Ah) wird nach dem in Anhang VII Anlage 3.2 beschriebenen Verfahren in jedem kombinierten Zyklus gemessen und zur Bestimmung des Zeitpunkts der Mindestladung der Batterie verwendet;
3.1.2.5.2.2.2.
die Mindestladung der Batterie gilt in dem kombinierten Zyklus N als erreicht, wenn die während des kombinierten Zyklus N + 1 gemessene Ladebilanz Q nicht mehr als einer dreiprozentigen Entladung entspricht, die als Prozentsatz der vom Hersteller angegebenen Nennkapazität der Batterie (in Ah), die die Höchstladung aufweist, ausgedrückt ist. Auf Antrag des Herstellers können zusätzliche Zyklen gefahren werden und ihre Ergebnisse bei den Berechnungen nach den Nummern 3.1.2.5.5 und 3.1.4.2 berücksichtigt werden, sofern sich aus der Ladebilanz Q für jeden zusätzlichen Zyklus eine geringere Entladung der Batterie als bei dem vorhergehenden Zyklus ergibt;
3.1.2.5.2.2.3.
Zwischen allen Zyklen darf die Abkühlzeit bis zu 10 Minuten betragen. Während dieser Zeit muss der Antriebsstrang abgestellt sein.

3.1.2.5.3.
Das Fahrzeug ist nach den Vorschriften von Anlage 6 zu fahren.
3.1.2.5.4.
Die Abgase sind nach den Vorschriften von Anhang II zu analysieren.
3.1.2.5.5.
Die Prüfungsergebnisse sind mit den Grenzwerten gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu vergleichen, und die durchschnittlichen Emissionswerte für jeden Schadstoff (in mg pro Kilometer) für Zustand A sind zu berechnen (M1i).

Wird die Prüfung nach den Vorschriften unter Nummer 3.1.2.5.2.1 durchgeführt, ist (M1i) das Ergebnis des einzigen gefahrenen kombinierten Zyklus.

Wird die Prüfung nach den Vorschriften unter Nummer 3.1.2.5.2.2 durchgeführt, muss das Prüfungsergebnis jedes gefahrenen kombinierten Zyklus (M1ia), multipliziert mit dem zutreffenden Verschlechterungsfaktor und den zutreffenden Ki-Faktoren unter den Grenzwerten der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 Anhang VI Teil A liegen. Für die Zwecke der Berechnung gemäß Nummer 3.1.4 wird M1i folgendermaßen definiert:

Gleichung Anl 11-1:

M1i1NNa 1Mlia

Dabei gilt:

i:
der Schadstoff
a:
der Prüfzyklus

3.1.3.
Zustand B

3.1.3.1. Konditionierung des Fahrzeugs Das Fahrzeug ist durch Fahren des geltenden Fahrzyklus Typ I gemäß Anlage 6 zu konditionieren.
3.1.3.2. Der elektrische Energiespeicher des Fahrzeugs wird während der Fahrt (auf der Prüfstrecke, auf einem Rollenprüfstand usw.) wie folgt entladen:
a)
bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h, bis der Verbrennungsmotor anspringt, oder
b)
wenn ein Fahrzeug eine konstante Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichen kann, ohne dass der Verbrennungsmotor anspringt, bei einer niedrigeren konstanten Geschwindigkeit, bei der der Verbrennungsmotor für eine bestimmte Zeit oder bis zu einer bestimmten zurückgelegten Entfernung (vom technischen Dienst und dem Hersteller festzulegen) nicht anspringt, oder
c)
entsprechend der Empfehlung des Herstellers.
Der Verbrennungsmotor muss innerhalb von 10 Sekunden nach dem automatischen Anspringen abgeschaltet werden.
3.1.3.3. Nach dieser Vorkonditionierung ist das Fahrzeug vor der Prüfung in einem Raum einer relativ konstanten Temperatur zwischen 293.2 K und 303.2 K (20 °C und 30 °C). auszusetzen. Die Konditionierung ist mindestens sechs Stunden lang durchzuführen und fortzusetzen bis die Temperatur des Motoröls und, falls vorhanden, des Kühlmittels, der Raumtemperatur mit einer Toleranz von ± 2 K entsprechen.
3.1.3.4.
Prüfverfahren
3.1.3.4.1.
Der Fahrzeugmotor ist mit der Vorrichtung anzulassen, die der Fahrer normalerweise dafür benutzt. Der erste Fahrzyklus beginnt mit dem Auslösen des Anlassvorgangs.
3.1.3.4.2.
Die Probenahme beginnt (BP) vor oder mit dem Auslösen des Anlassvorgangs und endet nach Abschluss der letzten Leerlaufphase des anzwendenden Zyklus der Prüfung Typ I (Ende der Probenahme, EP).
3.1.3.4.3.
Das Fahrzeug ist nach den Vorschriften von Anlage 6 zu fahren.
3.1.3.4.4.
Die Abgase sind nach den Vorschriften von Anhang II zu analysieren.
3.1.3.5. Die Prüfungsergebnisse sind mit den Grenzwerten gemäß Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu vergleichen, und die durchschnittlichen Emissionswerte für jeden Schadstoff für Zustand B sind zu berechnen (M2i). Die Prüfungsergebnisse M2i, multipliziert mit dem zutreffenden Verschlechterungsfaktor und dem zutreffenden Ki-Faktor, müssen unterhalb der Grenzwerte gemäß Anhang VI Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 liegen.

3.1.4.
Prüfergebnisse

3.1.4.1. Prüfungen nach den Vorschriften unter Nummer 3.1.2.5.2.1 Die einzutragenden gewichteten Werte sind wie folgt zu berechnen: Gleichung Anl 11-2:MiDe M1i Dav M2iDe Dav Dabei gilt:
Mi=
emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km
M1i=
durchschnittlich emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km bei voll aufgeladenem elektrischen Energiespeicher, berechnet nach Nummer 3.1.2.5.5
M2i=
durchschnittlich emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km bei einem elektrischen Energiespeicher, der die Mindestladung (maximale Entladung) aufweist, berechnet nach Nummer 3.1.3.5,
De=
elektrische Reichweite des Fahrzeugs, ermittelt gemäß dem in Anhang VII Anlage 3.3 beschriebenen Verfahren, für das der Hersteller die Mittel zur Durchführung der Messung an dem im reinen Elektrobetrieb gefahrenen Fahrzeug zur Verfügung stellen muss
Dav=

durchschnittliche Strecke zwischen zwei Batterieaufladungen, nämlich:

4 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum < 150 cm3

6 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum ≥ 150 cm3 und einer vmax < 130 km/h

10 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum ≥ 150 cm3 und einer vmax ≥ 130 km/h

3.1.4.2. Prüfung nach den Vorschriften unter Nummer 3.1.2.5.2.2. Die einzutragenden gewichteten Werte sind wie folgt zu berechnen: Gleichung Anl 11-3:MiDovc M1i Dav M2iDovc Dav Dabei gilt:
Mi=
emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km
M1i=
durchschnittlich emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km bei voll aufgeladenem elektrischen Energiespeicher, berechnet nach Nummer 3.1.2.5.5
M2i=
durchschnittlich emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km bei einem elektrischen Energiespeicher, der die Mindestladung (maximale Entladung) aufweist, berechnet nach Nummer 3.1.3.5
Dovc=
Gesamtreichweite gemäß dem Verfahren nach Anhang VII Anlage 3.3
Dav=

durchschnittliche Strecke zwischen zwei Batterieaufladungen, nämlich:

4 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum < 150 cm3

6 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum ≥ 150 cm3 und vmax < 130 km/h

10 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum ≥ 150 cm3 und vmax ≥ 130 km/h.

3.2. Extern aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (OVC HEV) mit Betriebsartschalter

3.2.1. Es sind zwei Prüfungen in folgenden Zuständen durchzuführen:

3.2.1.1. Zustand A: Die Prüfung ist mit voll aufgeladenem elektrischen Energiespeicher durchzuführen.
3.2.1.2. Zustand B: Die Prüfung ist mit einem elektrischen Energiespeicher durchzuführen, der die Mindestladung aufweist (maximale Entladung).
3.2.1.3. Der Betriebsartschalter ist entsprechend der Tabelle 11-2 in folgende Stellungen zu bringen:

Tabelle Anl 11-2

Bezugstabelle zur Bestimmung von Zustand A oder B in Abhängigkeit von den verschiedenen Konzepten von Hybridfahrzeugen und der Stellung des Hybrid-Betriebsartenschalters

Hybridarten

reiner Elektrobetrieb

Hybridbetrieb

reiner Kraftstoffbetrieb

Hybridbetrieb

reiner Elektrobetrieb

reiner Kraftstoffbetrieb

Hybridbetrieb

Hybridbetriebsart n(3)

Hybridbetriebsart m(3)

BatterieladezustandSchalter in StellungSchalter in StellungSchalter in StellungSchalter in Stellung

Zustand A

voll aufgeladen

HybridbetriebHybridbetriebHybridbetriebHybridart mit dem höchsten Stromverbrauch(4)

Zustand B

Mindestladung

HybridbetriebKraftstoffbetriebKraftstoffbetriebHybridart mit dem höchsten Kraftstoffverbrauch(5)

3.2.2.
Zustand A

3.2.2.1. Wenn die Reichweite des Fahrzeugs im reinen Elektrobetrieb größer als die in einem vollständigen Zyklus ist, kann die Prüfung Typ I auf Antrag des Herstellers im reinen Elektrobetrieb durchgeführt werden. In diesem Fall kann die Vorkonditionierung des Motors nach Nummer 3.2.2.3.1 oder 3.2.2.3.2 entfallen.
3.2.2.2. Zu Beginn des Verfahrens wird der elektrische Energiespeicher des Fahrzeugs entladen, während das Fahrzeug (auf der Prüfstrecke, auf einem Rollenprüfstand usw.) mit dem Schalter in der Stellung für reinen Elektrobetrieb mit einer konstanten Geschwindigkeit von 70 % + 5 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs (welche mit dem Prüfverfahren nach Anhang X Anlage 1 zu bestimmen ist) gefahren wird. Der Entladevorgang wird in den folgenden Fällen beendet:
a)
wenn das Fahrzeug nicht mehr mit 65 % der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit fahren kann oder
b)
wenn dem Fahrzeugführer durch die serienmäßig eingebauten Instrumente angezeigt wird, dass er das Fahrzeug anhalten soll, oder
c)
nach 100 km.
Wenn das Fahrzeug nicht für den reinen Elektrobetrieb vorgesehen ist, wird der elektrische Energiespeicher durch Fahren des Fahrzeugs (auf der Prüfstrecke, auf einem Rollenprüfstand usw.) auf eine der folgenden Arten entladen:
a)
bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h, bis der Verbrennungsmotor des HEV anspringt,
b)
wenn das Fahrzeug eine konstante Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichen kann, ohne dass der Verbrennungsmotor anspringt, mit einer niedrigeren Geschwindigkeit, bei der Verbrennungsmotor für eine bestimmte Zeit oder bis zu einer bestimmten zurückgelegten Entfernung (vom Technischen Dienst und dem Hersteller festzulegen) nicht anspringt,
c)
entsprechend der Empfehlung des Herstellers.
Der Verbrennungsmotor muss innerhalb von 10 Sekunden nach dem automatischen Anspringen abgeschaltet werden. Falls der Hersteller dem technischen Dienst zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass das Fahrzeug physikalisch nicht in der Lage ist, die Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit zu erreichen, kann stattdessen ausnahmsweise die maximale Fünfzehn-Minuten-Geschwindigkeit verwendet werden.
3.2.2.3.
Konditionierung des Fahrzeugs
3.2.2.4. Nach dieser Vorkonditionierung ist das Fahrzeug vor der Prüfung in einem Raum einer relativ konstanten Temperatur zwischen 293.2 K und 303.2 K (20 °C und 3 °C) auszusetzen. Diese Konditionierung muss mindestens sechs Stunden dauern und so lange fortgesetzt werden, bis die Temperatur des Motoröls und des Kühlmittels (falls vorhanden) auf ± 2 K genau der Raumtemperatur entspricht und der elektrische Energiespeicher nach dem unter der Nummer 3.2.2.5 vorgeschriebenen Verfahren voll aufgeladen ist.
3.2.2.5. Während der Abkühlzeit ist der elektrische Energiespeicher wie folgt aufzuladen:
a)
mit dem eingebauten Ladegerät (falls vorhanden),
b)
mit einem vom Hersteller empfohlenen externen Ladegerät bei einer normalen Aufladung während der Nacht.
Spezielle Ladevorgänge, die automatisch oder manuell eingeleitet werden könnten, z. B. Ausgleichsladungen oder das Laden im Rahmen der Wartung, sind bei diesem Verfahren ausgeschlossen. Der Hersteller muss bescheinigen, dass während der Prüfung kein spezieller Ladevorgang erfolgt ist.
c)
Kriterien für das Ende des Ladevorgangs
Das Ende des Ladevorgangs ist der Zustand nach einer Ladezeit von 12 Stunden, außer wenn dem Fahrer durch die serienmäßigen Instrumente eindeutig angezeigt wird, dass der elektrische Energiespeicher noch nicht vollständig aufgeladen ist. In diesem Fall ist die maximale Zeit = 3 × angegebene Batteriekapazität (Wh)/Leistung aus dem Stromnetz (W).
3.2.2.6.
Prüfverfahren
3.2.2.6.1.
Der Fahrzeugmotor ist mit der Vorrichtung anzulassen, die der Fahrer normalerweise dafür benutzt. Der erste Fahrzyklus beginnt mit dem Auslösen des Anlassvorgangs.
3.2.2.6.1.1.
Die Probenahme beginnt (BP) vor oder mit dem Auslösen des Anlassvorgangs und endet nach Abschluss der letzten Leerlaufphase des anzuwendenen Zyklus der Prüfung Typ I (Ende der Probenahme, EP).
3.2.2.6.1.2.
Die Probenahme beginnt (BP) vor oder mit dem Auslösen des Anlassvorgangs und wird während einer Reihe wiederholter Prüfzyklen fortgesetzt. Sie endet nach Abschluss der letzten Leerlaufphase des anzuwendenden Zyklus für die Prüfung Typ I, in dem die Batterie gemäß dem nachstehend festgelegten Verfahren die Mindestladung erreicht hat (Ende der Probenahme, EP):

3.2.2.6.1.2.1.
Die Ladebilanz Q [Ah] wird nach dem in Anhang VII Anlage 3.2 beschriebenen Verfahren in jedem kombinierten Zyklus gemessen und zur Bestimmung des Zeitpunkts der Mindestladung der Batterie verwendet;
3.2.2.6.1.2.2.
Die Mindestladung der Batterie gilt in dem kombinierten Zyklus N als erreicht, wenn die während des kombinierten Zyklus N + 1 gemessene Ladebilanz nicht mehr als einer dreiprozentigen Entladung entspricht, die als Prozentsatz der vom Hersteller angegebenen Nennkapazität der Batterie (in Ah), die die Höchstladung aufweist, ausgedrückt ist. Auf Antrag des Herstellers können zusätzliche Zyklen gefahren werden und ihre Ergebnisse bei den Berechnungen nach den Nummern 3.2.2.7 und 3.2.4.3 berücksichtigt werden, sofern sich aus der Ladebilanz für jeden zusätzlichen Zyklus eine geringere Entladung der Batterie als bei dem vorhergehenden Zyklus ergibt;
3.2.2.6.1.2.3.
Zwischen allen Zyklen darf die Abkühlzeit bis zu 10 Minuten betragen. Während dieser Zeit muss der Antriebsstrang abgestellt sein.

3.2.2.6.2.
Das Fahrzeug ist nach den Vorschriften von Anlage 6 zu fahren.
3.2.2.6.3.
Die Abgase sind nach den Vorschriften von Anhang II zu analysieren.
3.2.2.7. Die Prüfungsergebnisse sind mit den Emissionsgrenzwerten in Anhang VI Teil A der Verordnung Nr. 168/2013 zu vergleichen, und die durchschnittlichen Emissionswerte für jeden Schadstoff (in mg/km) für Zustand A sind zu berechnen (M1i). Das Prüfungsergebnis jedes gefahrenen kombinierten Zyklus M1ia, multipliziert mit dem zutreffenden Verschlechterungsfaktor und dem zutreffenden Ki-Faktor, muss unterhalb der Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang VI Teil A oder B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 liegen. Für die Zwecke der Berechnung gemäß Nummer 3.2.4 wird M1i nach der Gleichung Anl11-1 berechnet.

3.2.3.
Zustand B

3.2.3.1. Konditionierung des Fahrzeugs Das Fahrzeug ist durch Fahren des anzuwendenen Fahrzyklus Typ I gemäß Anlage 6 zu konditionieren.
3.2.3.2. Der elektrische Energiespeicher des Fahrzeugs ist nach den Vorschriften von Nummer 3.2.2.2 zu entladen.
3.2.3.3. Nach dieser Vorkonditionierung ist das Fahrzeug vor der Prüfung in einem Raum einer relativ konstanten Temperatur zwischen 293.2 K und 303.2 K (20 °C and 30 °C) auszusetzen. Die Konditionierung ist mindestens sechs Stunden lang durchzuführen und fortzusetzen bis die Temperatur des Motoröls und, falls vorhanden, des Kühlmittels, der Raumtemperatur mit einer Toleranz von ± 2 K entsprechen.
3.2.3.4.
Prüfverfahren
3.2.3.4.1.
Der Fahrzeugmotor ist mit der Vorrichtung anzulassen, die der Fahrer normalerweise dafür benutzt. Der erste Fahrzyklus beginnt mit dem Auslösen des Anlassvorgangs.
3.2.3.4.2.
Die Probenahme beginnt (BP) vor oder mit dem Auslösen des Anlassvorgangs und endet nach Abschluss der letzten Leerlaufphase des anzuwenden Zyklus der Prüfung Typ I (Ende der Probenahme, EP).
3.2.3.4.3.
Das Fahrzeug ist nach den Vorschriften von Anlage 6 zu fahren.
3.2.3.4.4.
Die Abgase sind nach den Vorschriften von Anhang II zu analysieren.
3.2.3.5. Die Prüfungsergebnisse sind mit den Grenzwerten gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu vergleichen, und die durchschnittlichen Emissionswerte für jeden Schadstoff für Zustand B sind zu berechnen (M2i). Die Prüfungsergebnisse M2i, multipliziert mit dem zutreffenden Verschlechterungsfaktor und dem zutreffenden Ki-Faktor, müssen unterhalb der Grenzwerte gemäß Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 liegen.

3.2.4.
Prüfergebnisse

3.2.4.1.
Prüfungen nach den Vorschriften unter Nummer 3.2.2.6.2.1

Die einzutragenden gewichteten Werte sind nach der Gleichung Anl 11-2 zu berechnen:

Dabei gilt:

Mi=
emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km;
M1i=
durchschnittlich emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km bei voll aufgeladenem elektrischen Energiespeicher, berechnet nach Nummer 3.2.2.7
M2i=
durchschnittlich emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km bei einem elektrischen Energiespeicher, der die Mindestladung (maximale Entladung) aufweist, berechnet nach Nummer 3.2.3.5
De=
elektrische Reichweite des Fahrzeugs mit dem Schalter in der Stellung für reinen Elektrobetrieb gemäß Anhang VII Anlage 3.3. Falls keine Schalterstellung für reinen Elektrobetrieb vorhanden ist, muss der Hersteller dafür sorgen, dass das Fahrzeug während der Messung rein elektrisch betrieben werden kann.
Dav=

durchschnittliche Strecke zwischen zwei Batterieaufladungen, nämlich:

4 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum < 150 cm3

6 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum ≥ 150 cm3 und vmax < 130 km/h

10 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum ≥ 150 cm3 und vmax ≥ 130 km/h

3.2.4.2.
Prüfung nach den Vorschriften unter Nummer 3.2.2.6.2.2.

Die einzutragenden gewichteten Werte sind nach der Gleichung Anl 11-3 zu berechnen:

Dabei gilt:

Mi=
emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km
M1i=
durchschnittlich emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km bei voll aufgeladenem elektrischen Energiespeicher, berechnet nach Nummer 3.2.2.7
M2i=
durchschnittlich emittierte Masse des Schadstoffs i in mg/km bei einem elektrischen Energiespeicher, der die Mindestladung (maximale Entladung) aufweist, berechnet nach Nummer 3.2.3.5t
Dovc=
Gesamtreichweite gemäß dem Verfahren nach Anhang VII Anlage 3.3
Dav=

durchschnittliche Strecke zwischen zwei Batterieaufladungen, nämlich:

4 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum < 150 cm3

6 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum ≥ 150 cm3 und vmax < 130 km/h

10 km bei Fahrzeugen mit einem Hubraum ≥ 150 cm3 und vmax ≥ 130 km/h

3.3.
Extern nicht aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (nicht-OVC HEV) ohne Betriebsartschalter

3.3.1. Solche Fahrzeuge sind nach Anlage 6 zu prüfen.

3.3.2. Zur Vorkonditionierung sind mindestens zwei vollständige Fahrzyklen direkt hintereinander ohne Abkühlungsphase durchzuführen.

3.3.3. Das Fahrzeug ist nach den Vorschriften von Anlage 6 zu fahren.

3.4.
Extern nicht aufladbare Hybrid-Elektrofahrzeuge (nicht-OVC-HEV) mit Betriebsartschalter

3.4.1. Solche Fahrzeuge sind im Hybridbetrieb gemäß Anhang II vorzukonditionieren und zu prüfen. Stehen mehrere Hybridarten zur Verfügung, ist die Prüfung in der Hybridart durchzuführen, die beim Drehen des Zündschlüssels automatisch eingestellt wird (normale Betriebsart). Der technische Dienst muss auf der Grundlage der vom Hersteller gelieferten Informationen sicherstellen, dass die Grenzwerte in allen Hybridarten eingehalten werden.

3.4.2. Zur Vorkonditionierung sind mindestens zwei vollständige anzuwendende Fahrzyklen direkt hintereinander ohne Abkühlungsphase durchzuführen.

3.4.3. Das Fahrzeug ist nach den Vorschriften von Anhang II zu fahren.

Fußnote(n):

(1)

Auch als „extern aufladbar” bezeichnet.

(2)

Auch als „extern nicht aufladbar” bezeichnet.

(3)

Zum Beispiel: Sport-, Spar- und Stadtfahrbetrieb, außerstädtischer Fahrbetrieb.

(4)

Hybridart mit dem höchsten Stromverbrauch: Die Hybridart, bei der unter allen wählbaren Hybridarten bei der Prüfung im Zustand A gemäß Anhang 10 Nummer 4 der UNECE-Regelung Nr. 101 der meiste Strom verbraucht wird, was anhand der Herstellerangaben in Absprache mit dem technischen Dienst nachzuweisen ist.

(5)

Hybridart mit dem höchsten Kraftstoffverbrauch: Die Hybridart, bei der unter allen wählbaren Hybridarten bei der Prüfung im Zustand B gemäß Anhang 10 Nummer 4 der UNECE-Regelung Nr. 101 der meiste Kraftstoff verbraucht wird, was anhand der Herstellerangaben in Absprache mit dem technischen Dienst nachzuweisen ist.

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