Anlage 10 VO (EU) 2014/134

Prüfungen zur Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch für Fahrzeuge der Klasse L als selbständige technische Einheit

1.
Geltungsbereich der Anlage

Diese Anlage gilt für die Typgenehmigung emissionsmindernder Einrichtungen für den Austausch für einen oder mehrere Fahrzeugtypen der Klasse L als selbständige technische Einheiten im Sinne von Artikel 23 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.

2.
Begriffsbestimmungen

2.1.
„Emissionsmindernde Einrichtungen zur Erstausrüstung” bezeichnet emissionsmindernde Einrichtungen einschließlich Sauerstoffsonden, Katalysatorentypen, Katalysatorenbaugruppen, Partikelfilter oder Aktivkohlefilter zur Minderung der Verdunstungsemissionen, die von der Typgenehmigung erfasst und als Erstausrüstung des genehmigten Fahrzeugs geliefert werden;
2.2.
„Emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch” bezeichnet emissionsmindernde Einrichtungen einschließlich Sauerstoffsonden, Katalysatorentypen, Katalysatorenbaugruppen, Partikelfilter oder Aktivkohlefilter zur Minderung der Verdunstungsemissionen, die als Ersatz für eine emissionsmindernden Einrichtung dienen, die als Erstausrüstung in einen nach dieser Anlage im Hinblick auf die Anforderungen für Umweltverträglichkeit und Leistung der Antriebseinheit typgenehmigten Fahrzeugtyp eingebaut wurde, und die nach der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 als selbständige technische Einheit typgenehmigt werden können;

3.
Antrag auf Typgenehmigung im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit

3.1.
Anträge auf Typgenehmigung einer emissionsmindernden Einrichtung zum Austausch als selbständige technische Einheit sind vom Hersteller des Systems oder seinem Bevollmächtigten zu stellen.
3.2.
Ein Hinweis auf ein Muster für den Beschreibungsbogen findet sich in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013.
3.3.
Für jeden Typ einer emissionsmindernden Einrichtung zum Austausch, dessen Genehmigung beantragt wird, sind dem Antrag auf Typgenehmigung folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung und folgende Angaben beizufügen:

3.3.1.
eine Beschreibung der charakteristischen Merkmale der Fahrzeugtypen, für die die Einrichtung bestimmt ist,
3.3.2.
die spezifischen Nummern oder Symbole der Antriebsart und des Fahrzeugs,
3.3.3.
eine Beschreibung des Typs des Katalysators zum Austausch mit der relativen Position jedes seiner Bestandteile sowie Anweisungen zum Einbau;
3.3.4.
Zeichnungen jedes Bestandteils zur Erleichterung ihrer Lokalisierung und Identifizierung mit Angabe der verwendeten Werkstoffe. Aus diesen Zeichnungen muss auch die vorgesehene Anbringungsstelle des obligatorischen Typgenehmigungszeichens hervorgehen.

3.4.
Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:

3.4.1.
Ein oder mehrere Fahrzeuge eines nach dieser Anlage genehmigten Typs, ausgestattet mit einem neuen Typ einer emissionsmindernden Einrichtung zur Erstausrüstung. Der Antragsteller wählt mit Zustimmung des technischen Dienstes ein oder mehrere Fahrzeuge aus, die die Genehmigungsbehörde zufriedenstellen. Das oder die Fahrzeuge müssen den Anforderungen der Prüfung Typ I gemäß Anhang II entsprechen.
3.4.2.
Die Prüffahrzeuge dürfen keine Defekte am Emissionsminderungssystem aufweisen und müssen ordnungsgemäß gewartet und genutzt sein; jedes übermäßig abgenutzte oder fehlerhaft arbeitende emissionsrelevante Originalteil muss instandgesetzt oder ersetzt werden. Die Prüffahrzeuge müssen richtig abgestimmt und vor der Emissionsprüfung nach den Angaben des Herstellers eingestellt sein.
3.4.3.
Ein Muster des Typs der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch. An diesem Muster müssen deutlich lesbar und dauerhaft die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers und die Handelsbezeichnung angegeben sein.

4.
Anforderungen

4.1.
Allgemeine Anforderungen

Die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch muss so ausgelegt, gebaut und angebaut sein, dass:
4.1.1.
das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen und insbesondere trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt sein kann, den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht,
4.1.2.
die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch unter Berücksichtigung der normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs eine annehmbare Beständigkeit gegen die Korrosionseinwirkungen aufweist, denen sie ausgesetzt ist,
4.1.3.
die mit dem als Erstausrüstung verbauten Typ einer emissionsmindernden Einrichtung vorhandene Bodenfreiheit und mögliche Schräglage nicht vermindert werden,
4.1.4.
an der Oberfläche der Einrichtung keine übermäßig hohen Temperaturen auftreten,
4.1.5.
die Außenfläche der Einrichtung weder vorstehende Teile noch scharfe Kanten aufweist,
4.1.6.
genügend Raum für Stoßdämpfer und Radaufhängung vorhanden ist,
4.1.7.
ein ausreichender Sicherheitsabstand von den Rohrleitungen vorhanden ist,
4.1.8.
die Stoßfestigkeit der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch mit den eindeutig festgelegten Wartungs- und Anbauvorschriften vereinbar ist,
4.1.9.
weist die als Erstausrüstung verbaute emissionsmindernde Einrichtung Wärmeschutzvorrichtungen auf, so muss auch die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch entsprechende Schutzvorrichtungen haben,
4.1.10.
ist die Abgasleitung mit einem oder mehreren Sauerstoffsonden oder sonstigen Sensoren und Aktuatoren als Erstausrüstung ausgestattet, ist der Typ der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch an genau derselben Stelle wie die als Erstausrüstung verbaute emissionsmindernde Einrichtung einzubauen, und die Lage der Sauerstoffsonden und sonstigen Sensoren oder Aktuatoren in der Abgasleitung darf nicht verändert werden.

4.2.
Anforderungen hinsichtlich der Emissionen

4.2.1.
Das unter der Nummer 3.4.1 genannte, mit einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, ausgestattete Fahrzeug ist (je nach Typgenehmigung des Fahrzeugs) den Prüfungen nach Anhang II oder Anhang VI zu unterziehen(1).

4.2.1.1.
Bewertung der Schadstoffemissionen von Fahrzeugen, die mit emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch ausgestattet sind

Die Anforderungen hinsichtlich der Abgas- und Verdunstungsemissionen gelten als erfüllt, wenn das mit der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ausgestattete Fahrzeug die Grenzwerte in Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 (entsprechend der Typgenehmigung des Fahrzeugs) einhält(1).

4.2.1.2.
Wird die Typgenehmigung für verschiedene Fahrzeugtypen desselben Herstellers beantragt, kann die Prüfung Typ I mit nur zwei Fahrzeugen durchgeführt werden, welche mit Zustimmung des technischen Dienstes zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde ausgewählt wurden, wenn die verschiedenen Fahrzeugtypen mit demselben Typ einer emissionsmindernden Einrichtung zur Erstausrüstung ausgestattet sind.

4.2.2.
Anforderungen hinsichtlich des zulässigen Geräuschpegels

Die unter der Nummer 3.4.1 genannten, mit einem Typ einer emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ausgestatteten Fahrzeuge, dessen emissionsmindernde Einrichtung höhere Geräuschemissionen ermöglichen könnte als der Typ, für den die Typgenehmigung beantragt wird, müssen (entsprechend der Typgenehmigung des Fahrzeugs) die Anforderungen von Anhang IX erfüllen(1). Das Ergebnis der Prüfungen für das Fahrgeräusch und das Standgeräusch ist im Prüfbericht zu vermerken.

4.3.
Prüfung der Antriebsleistung des Fahrzeugs

4.3.1.
Der Typ der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch muss so beschaffen sein, dass die Antriebsleistung des Fahrzeugs mit der Antriebsleistung vergleichbar ist, die mit der als Erstausrüstung verbauten emissionsmindernden Einrichtung erreicht wird.
4.3.2.
Die Antriebsleistung des mit der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ausgestatteten Fahrzeugs ist mit der Antriebsleistung zu vergleichen, die mit einer emissionsmindernden Einrichtung zur Erstausrüstung erreicht wird; beide Einrichtungen müssen neu sein und nacheinander in das unter Nummer 3.4.1 genannte Fahrzeug eingebaut werden.
4.3.3.
Diese Prüfung wird nach dem anzuwendenden Verfahren gemäß Anhang X durchgeführt. Die mit der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch gemessenen Werte für die maximale Nutzleistung und das maximale Drehmoment sowie gegebenenfalls die erreichbare Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht mehr als um + 5 % von den Werten abweichen, die unter denselben Bedingungen mit der als Erstausrüstung verbauten typgenehmigten emissionsmindernden Einrichtung gemessen wurden.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß dieser Verordnung in der für die Typgenehmigung des genannten Fahrzeugs geltenden Fassung.

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