Anlage 2.1 VO (EU) 2014/134
Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e
-
1.
-
Genauigkeit der Messung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung unter Volllast
- 1.1.
- Drehmoment: ± 2 % des gemessenen Drehmoments.
- 1.2.
- Drehzahl: Die Messgenauigkeit muss ± 1 % des abgelesenen Gesamtmessbereichswerts betragen.
- 1.3.
- Kraftstoffverbrauch: ± 2 % für die verwendeten Einrichtungen insgesamt.
- 1.4.
- Temperatur der vom Motor angesaugten Luft: ± 2 K.
- 1.5.
- Atmosphärischer Druck: ± 70 Pa.
- 1.6.
- Druck in der Auspuffanlage und Unterdruck der angesaugten Luft: ± 25 Pa.
-
2.
-
Messung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung des Motors
-
2.1.
-
Hilfseinrichtungen
-
2.1.1.
-
Einzubeziehende Hilfseinrichtungen
Bei der Prüfung sind die Hilfseinrichtungen, die für den Betrieb des Motors zum beabsichtigten Zweck erforderlich und in Tabelle Anl 2.1-1 aufgelistet sind, auf dem Prüfstand möglichst an der Stelle anzubringen, die sie bei ihrer wirklichen Verwendung einnehmen würden.2.1.2.
Nr. | Hilfseinrichtungen | Bei der Prüfung des Drehmoments und der Nutzleistung einzubeziehen |
---|---|---|
1 | Ansaugsystem
| Wenn serienmäßig: ja |
2 | Auspuffanlage
| Wenn serienmäßig: ja |
3 | Vergaser | Wenn serienmäßig: ja |
4 | Kraftstoffeinspritzung
| Wenn serienmäßig: ja |
5 | Drehzahl- und/oder Leistungsregler | Wenn serienmäßig: ja |
6 | Flüssigkeitskühlung
| Wenn serienmäßig: ja(5) |
7 | Luftkühlung
| Wenn serienmäßig: ja |
8 | Elektrische Ausrüstung | Wenn serienmäßig: ja(6) |
9 | Emissionsmindernde Einrichtungen(7) | Wenn serienmäßig: ja |
9 | Schmiersystem
| Wenn serienmäßig: ja |
- 2.1.3.
- Nicht einzubeziehende Hilfseinrichtungen
Bestimmte Hilfseinrichtungen, die nur zur Benutzung des Fahrzeugs erforderlich sind und gegebenenfalls am Motor angebracht würden, sind für die Prüfungen auszubauen. Bei nicht ausbaubaren Ausrüstungen darf die von ihnen aufgenommene Leerlaufleistung ermittelt und zu der gemessenen Leistung hinzu addiert werden.2.1.4. Kühler, Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, Wasserpumpe und Thermostat sind auf dem Prüfstand soweit wie möglich in der gleichen Lage wie im Fahrzeug anzuordnen. Sind Kühler, Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, Wasserpumpe und/oder Thermostat auf dem Prüfstand in einer anderen Lage als im Fahrzeug angeordnet, so ist deren Lage auf dem Prüfstand zu beschreiben und im Prüfbericht zu vermerken.
- 2.2.
- Einstellbedingungen
Die Einstellbedingungen für die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind aus Tabelle Anl 2.1-2 zu ersehen.1 | Einstellung der/des Vergaser(s) | Serienmäßige Einstellung gemäß den Angaben des Herstellers, die ohne Änderungen für die zu prüfende Verwendung beizubehalten ist. |
2 | Einstellung der Einspritzpumpendurchflussmenge | |
3 | Zünd- oder Einspritzverstellung (Verstellkurve) | |
4 | (Elektronische) Gasregelung | |
5 | Einstellung sonstiger Drehzahlregler | |
6 | Einstellung von Einrichtungen zur Minderung von Geräusch- und Abgasemissionen |
- 2.3.
- Prüfbedingungen
2.3.1. Die Prüfungen zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung sind in Vollgasstellung durchzuführen, wobei der Motor gemäß Tabelle Anl 2.1-1 ausgerüstet sein muss.
2.3.2. Die Messungen sind bei normalen und stabilisierten Betriebsbedingungen durchzuführen; die Versorgung des Motors mit Luft muss ausreichend sein. Die Motoren müssen entsprechend den vom Hersteller empfohlenen Bedingungen eingefahren sein. Die Verbrennungsräume dürfen in begrenztem Maße Rückstände enthalten.
2.3.3. Die Prüfbedingungen, wie beispielsweise die Lufteintrittstemperatur, müssen weitestgehend den Referenzbedingungen (siehe Nummer 3.2) entsprechen, damit der Korrekturfaktor möglichst niedrig ist.
2.3.4. Die Temperatur der vom Motor angesaugten Luft (Umgebungsluft) muss in einer Entfernung von höchstens 0,15 m vor dem Eintritt in den Luftfilter bzw. vor dem Lufteintrittstrichter, falls kein Filter vorhanden ist, ermittelt werden. Das Thermometer oder das Thermoelement muss gegen Wärmestrahlung geschützt und direkt im Luftstrom untergebracht werden. Es muss auch gegen die Benetzung durch Kraftstoff geschützt sein. Es ist eine ausreichende Anzahl von Messpunkten vorzusehen, um einen gesicherten Wert der mittleren Ansauglufttemperatur zu erhalten.
2.3.5. Es darf keine Messung durchgeführt werden, bevor nicht das Drehmoment, die Drehzahl und die Temperaturen mindestens 30 Sekunden lang konstant bleiben.
2.3.6. Eine für die Messungen ausgewählte Drehzahl darf um nicht mehr als ± 2 % schwanken.
2.3.7. Bremsleistung und Lufteintrittstemperatur sind gleichzeitig zu ermitteln; die Messwerte sind als Mittelwert zweier stabilisierter nacheinander gemessener Werte zu bilden, die bei der Bremsleistung um nicht mehr als 2 % voneinander abweichen dürfen.
2.3.8. Wird zur Ermittlung der Drehzahl und des Verbrauchs eine selbstauslösende Einrichtung verwendet, so muss die Messdauer mindestens 10 Sekunden betragen; wird die Messeinrichtung von Hand bedient, so muss die Messdauer mindestens 20 Sekunden betragen.
2.3.9. Die am Motoraustritt ermittelte Temperatur der Kühlflüssigkeit muss auf ± 5 K genau auf der vom Hersteller angegebenen oberen Regelungstemperatur des Thermostats gehalten werden. Macht der Hersteller keine diesbezüglichen Angaben, so muss die Temperatur bei 353,2 K ± 5 K liegen. Bei luftgekühlten Motoren muss die Temperatur an einem vom Hersteller angegebenen Punkt auf + 0/– 20 K genau auf dem vom Hersteller für die Bezugsbedingungen genannten Höchstwert gehalten werden.
2.3.10. Die Temperatur des Kraftstoffs muss am Eintritt in den Vergaser oder in die Einspritzpumpe gemessen und innerhalb der vom Hersteller festgelegten Grenzwerte gehalten werden.
2.3.11. Die Schmiermitteltemperatur, gemessen in der Ölwanne oder am Ausgang des Ölkühlers, falls vorhanden, muss innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzwerte gehalten werden.
2.3.12. Die Temperatur der Abgase ist in der Auspuffleitung in der Nähe des (der) Auspuffkrümmerflansche(s), des Auspuffkrümmers oder der Auspufföffnung(en) zu messen.
- 2.3.13.
- Prüfkraftstoff
Als Prüfkraftstoff ist der in Anhang II Anlage 2 genannte Bezugskraftstoff zu verwenden.- 2.4.
- Prüfverfahren
Die Messungen sind bei einer ausreichenden Anzahl von Drehzahlen durchzuführen, um die Volllastkennlinie zwischen der vom Hersteller empfohlenen geregelten Mindest- und Höchstdrehzahl korrekt festzulegen. In diesem Drehzahlbereich muss die Drehzahl liegen, bei der der Motor sein maximales Drehmoment und seine maximale Leistung abgibt. Für jede Drehzahl ist ein Mittelwert aus mindestens zwei stabilisierten Messungen zu ermitteln.2.5. Die in dem Prüfberichtsmuster gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angegebenen Daten sind festzuhalten.
- 3.
- Korrekturfaktoren für Drehmoment und Leistung
- 3.1.
- Begriffsbestimmungen für die Faktoren α1 und α2
3.1.1. Bei α1 und α2 handelt es sich um Faktoren, mit denen das gemessene Drehmoment und die gemessene Leistung multipliziert werden, um Drehmoment und Leistung eines Motors unter Berücksichtigung des Wirkungsgrads der während der Prüfungen verwendeten Kraftübertragung (Faktor α2) zu ermitteln und auf die unter Nummer 3.2.1 vorgegebenen atmosphärischen Referenzbedingungen (Faktor α1) umzurechnen. Die Formel für den Leistungskorrekturfaktor lautet wie folgt: Gleichung Anl 2.1-1:P0 α1 α2 P Dabei gilt:- P0=
- der korrigierte Leistungswert (d. h. die Leistung unter den Bezugsbedingungen und am Ausgang der Kurbelwelle);
- α1=
- der Korrekturfaktor für die atmosphärischen Bezugsbedingungen;
- α2=
- der Korrekturfaktor für den Wirkungsgrad der Kraftübertragung;
- P=
- die gemessene (beobachtete) Leistung.
- 3.2.
- Atmosphärische Referenzbedingungen
3.2.1. Temperatur: 298,2 K (25 °C)
3.2.2. Referenzdruck trocken (pso): 99 kPa (990 mbar)
Anmerkung: Der Druck der trockenen Luft beruht auf einem Gesamtdruck von 100 kPa und einem Wasserdampfdruck von 1 kPa.
- 3.2.3.
- Atmosphärische Prüfbedingungen
3.2.3.1. Während der Prüfung müssen die atmosphärischen Bedingungen innerhalb des folgenden Bereichs liegen: 283,2 K < T < 318,2 K Dabei ist T die Prüftemperatur (in K).
- 3.3.
- Ermittlung des Korrekturfaktors α1 (1)
Gleichung Anl 2.1-2:- T=
- die absolute Temperatur der vom Motor angesaugten Luft
- ps=
- der atmosphärische Druck (trocken) in Kilopascal (kPa), d. h. der Gesamtluftdruck abzüglich des Wasserdampfdrucks.
3.3.1. Gleichung Anl 2.1-2 gilt nur wenn: 0,93 ≤ α1 ≤ 1,07 Werden diese Grenzwerte überschritten, so müssen im Prüfbericht der erhaltene, korrigierte Wert angegeben und die Prüfbedingungen (Temperatur und Luftdruck) genau festgehalten werden.
- 3.4.
- Ermittlung des Korrekturfaktors für den mechanischen Wirkungsgrad der Kraftübertragung α2
Dabei gilt:- —
Wenn der Messpunkt am Ausgang der Kurbelwelle liegt, hat dieser Faktor den Wert 1;
- —
wenn der Messpunkt nicht am Ausgang der Kurbelwelle liegt, ist der Faktor nach folgender Formel zu errechnen:
Gleichung Anl 2.1-3:
α 2 1 n t Dabei ist nt der Wirkungsgrad der Kraftübertragung zwischen Kurbelwelle und Messpunkt.
Dieser Wirkungsgrad der Kraftübertragung nt wird durch das Produkt (Multiplikation) des Wirkungsgrades nj eines jeden einzelnen Bauteils der Kraftübertragung nach folgender Gleichung bestimmt:
Gleichung Anl 2.1-4:
nt = n1 · n2 · … · nj
3.4.1.
Typ | Wirkungsgrad | |
---|---|---|
Gangrad | Stirnrad | 0,98 |
Schraubenrad | 0,97 | |
Kegelrad | 0,96 | |
Kette | Rollenkette | 0,95 |
geräuschlose Kette | 0,98 | |
Riemen | Zahnriemen | 0,95 |
Keilriemen | 0,94 | |
Strömungskupplung oder Strömungswandler | Strömungskupplung (1) | 0,92 |
Strömungswandler (1) | 0,92 |
- 4.
- Toleranzen bei der Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung
Für das vom technischen Dienst zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde ermittelte maximale Drehmoment bzw. die entsprechend ermittelte maximale Nutzleistung des Motors gelten die folgenden Toleranzgrenzen:Gemessene Leistung | Zulässige Toleranzgrenzen für das maximale Drehmoment und die maximale Leistung |
---|---|
< 1 kW | ≤ 10 % |
1 kW ≤ gemessene Leistung ≤ 6 kW | ≤ 5 % |
Fußnote(n):
- (1)
Wenn die Verwendung der Standard-Auspuffanlage schwierig ist, darf mit Einverständnis des Herstellers zum Zweck der Prüfung eine Auspuffanlage eingebaut werden, deren technische Beschaffenheit eine gleichwertige Leistungsminderung bewirkt. Die Abgasleitung des Prüfstands darf bei laufendem Motor im Abzugskamin, d. h. dort, wo sie mit der Auspuffanlage des Fahrzeugs verbunden ist, keinen Druck erzeugen, der vom atmosphärischen Druck um mehr als ± 740 Pa (7,40 mbar) abweicht, sofern der Hersteller nicht vor der Prüfung einen höheren Druck akzeptiert.
- (2)
Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige Regelung der Einspritzpumpe.
- (3)
Bei einem abschaltbaren Gebläse oder Lüfter ist die Nutzleistung des Motors zunächst bei abgeschaltetem und dann bei eingeschaltetem Gebläse (oder Lüfter) anzugeben. Kann ein festverbundener elektrisch oder mechanisch angetriebener Lüfter nicht am Prüfstand angebracht werden, so muss die von dem Lüfter aufgenommene Leistung bei denselben Drehzahlen ermittelt werden, die bei der Feststellung der Motorleistung verwendet werden. Dieser Leistungswert ist zur Ermittlung der Nutzleistung von dem korrigierten Leistungswert abzuziehen.
- (4)
Der Thermostat kann in vollständig geöffneter Stellung arretiert sein.
- (5)
Kühler, Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, Wasserpumpe und Thermostat sind auf dem Prüfstand soweit wie möglich in der gleichen Lage wie im Fahrzeug anzuordnen. Sind Kühler, Lüfter, dessen Luftleiteinrichtung, Wasserpumpe und/oder Thermostat auf dem Prüfstand anders angeordnet als im Fahrzeug, so ist dies zu beschreiben und im Prüfbericht zu vermerken. Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Flüssigkeit darf entweder über den Kühler des Motors oder über einen externen Kreislauf erfolgen, sofern der Druckverlust innerhalb dieses Kreislaufs im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entspricht. Die gegebenenfalls vorhandene Kühlerjalousie muss geöffnet sein.
- (6)
Mindestleistung der Lichtmaschine: Die Leistung der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Die Batterie darf während der Prüfung nicht aufgeladen werden.
- (7)
Zu den Einrichtungen zur Abgasreinigung dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung, Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.
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