Anlage 2 VO (EU) 2014/134
Vorschriften für die Messmethoden zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Verbrennungs- und Hybridantriebsmotoren
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1.
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Allgemeine Anforderungen
- 1.1.
- Zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Fahrzeuge der Klassen L1e, L2e und L6e findet Unteranlage 2.1 Anwendung.
- 1.2.
- Zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fremdzündungsmotoren für Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e findet Unteranlage 2.2 Anwendung.
- 1.3.
- Zur Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fahrzeugen der Klasse L mit Selbstzündungsmotor findet Unteranlage 2.3 Anwendung.
- 1.4.
- Zur Ermittlung des maximalen Gesamtdrehmoments und der maximalen Gesamtleistung von Fahrzeugen der Klasse L mit Hybridantrieb findet Unteranlage 2.4 Anwendung.
- 1.5.
- Das System zur Messung des Drehmoments muss so kalibriert sein, dass Reibungsverluste berücksichtigt werden. Die Genauigkeit darf in der unteren Hälfte des Messbereichs des Leistungsprüfstands ± 2 % des gemessenen Drehmoments betragen.
- 1.6.
- Die Prüfungen können in klimatisierten Versuchsräumen durchgeführt werden, in denen sich die atmosphärischen Bedingungen regeln lassen.
- 1.7.
- Bei nicht herkömmlichen Antriebsarten und -systemen und Hybridanwendungen hat der Hersteller den in dieser Verordnung angeführten Punkten entsprechende Angaben zu machen.
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2.
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Anforderung an die Überprüfung des Drehmoments schwerer Gelände-Quads der Klasse L7e-B
Um nachzuweisen, dass ein Gelände-Quad der Klasse L7e-B für das Fahren im Gelände ausgelegt ist und das dafür notwendige Drehmoment erreicht, muss das repräsentative Prüffahrzeug (als Einzelfahrzeug) eine Steigung von 25 % überwinden können. Vor Beginn des Prüfversuchs muss sich das Fahrzeug auf der Steigung im Stillstand befinden (v = 0 km/h).© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.