Anlage 1.1 VO (EU) 2014/134

Verfahren zur Ermittlung des Korrekturkoeffizienten für die ringförmige Prüfstrecke

1.
Der Korrekturkoeffizient k für die Prüfstrecke ist bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu ermitteln.
2.
Der Korrekturkoeffizient k ist für mehrere Geschwindigkeiten so festzulegen, dass die Differenz zwischen zwei nacheinander gemessenen Geschwindigkeiten 30 km/h nicht übersteigt.
3.
Für jede gewählte Geschwindigkeit ist die Prüfung gemäß den Vorschriften dieser Verordnung auf zweierlei Weise durchzuführen:

3.1.
auf gerader Strecke gemessene Geschwindigkeit vd;
3.2.
auf der ringförmigen Prüfstrecke gemessene Geschwindigkeit va.

4.
Die Werte va und vd sind für alle gemessenen Geschwindigkeiten auf ein Diagramm wie in Abbildung Anl 1.1-1 zu übertragen und die aufeinanderfolgenden Punkte durch Geradensegmente zu verbinden.

Abbildung Anl 1.1-1

5.
Für jede gemessene Geschwindigkeit wird der Koeffizient k durch nachstehende Formel ausgedrückt:

Gleichung Anl 1.1-1:

k Vd Va

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