Anlage 2.4 VO (EU) 2014/134

Ermittlung des maximalen Drehmoments und der maximalen Nutzleistung von Fahrzeugen der Klasse L mit Hybridantrieb

1.
Anforderungen

1.1.
Hybridantrieb, der einen Fremdzündungsmotor beinhaltet

Das maximale Drehmoment und die maximale Gesamtleistung der aus Verbrennungsmotor und elektrischem Motor bestehenden Antriebsbaugruppe sind nach den Anforderungen von Anlage 2.2 zu messen.

1.2.
Hybridantrieb, der einen Selbstzündungsmotor beinhaltet

Das maximale Drehmoment und die maximale Gesamtleistung der aus Verbrennungsmotor und Elektromotor bestehenden Antriebsbaugruppe sind nach den Anforderungen von Anlage 2.3 zu messen.

1.3.
Hybridantrieb, der einen Elektromotor beinhaltet

Es gelten Nummer 1.1 oder 1.2; ferner sind das maximale Drehmoment und die maximale Nenndauerleistung des Elektromotors nach den Anforderungen der Anlage 3 zu messen.

1.4. Ermöglicht die Hybridtechnologie des Fahrzeugs unterschiedliche Betriebseinstellungen, so ist für jede Betriebseinstellung dasselbe Verfahren zu wiederholen, und der höchste gemessene Wert der Leistung des Antriebssystems als Ergebnis der Prüfung der Leistung des Antriebssystems heranzuziehen.

2.
Pflichten des Herstellers

Der Fahrzeughersteller muss sicherstellen dass das Prüffahrzeug mit Hybridantrieb so konfiguriert ist, dass das maximal erreichbare Drehmoment und die maximale Leistung gemessen werden. Jede serienmäßige Funktion, die zu einer höheren Leistung des Antriebssystems hinsichtlich der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, des maximalen Drehmoments oder der maximalen Gesamtleistung führt, wird als Abschalteinrichtung betrachtet.

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