Anlage 3.2 VO (EU) 2014/134

Verfahren für die Alterungsprüfung von Einrichtungen zur Verminderung von Verdunstungsemissionen

1.
Prüfverfahren für die Alterung von Einrichtungen zur Verminderung von Verdunstungsemissionen

Die SHED-Prüfung ist mit gealterten Einrichtungen zur Verminderung von Verdunstungsemissionen durchzuführen. Die Alterungsprüfungen für diese Einrichtungen sind gemäß den in dieser Anlage beschriebenen Verfahren durchzuführen.

2.
Alterung des Aktivkohlefilters

Abbildung Anl 3.2-1

Ein Aktivkohlefilter, das für die Antriebsfamilie des Fahrzeugs nach Anhang XI repräsentativ ist, ist als Prüffilter auszuwählen und in Übereinstimmung mit der Genehmigungsbehörde und dem technischen Dienst zu kennzeichnen.

2.1.
Verfahren zur Alterung von Aktivkohlefiltern

Bei einem System mit mehreren Aktivkohlefiltern ist jedes Filter einzeln zu prüfen. Die Anzahl der Prüfzyklen aus Filterbeladung und -entladung muss der in Tabelle Anl 3.1-1 aufgeführten Anzahl entsprechen und die Verweilzeit sowie die darauf folgende Spülung des Kraftstoffdampfes sind zur Alterung des Filters bei einer Temperatur von 297 ± 2 K wie folgt durchzuführen:

2.1.1.
Filterbeladung im Prüfzyklus

2.1.1.1.
Die Filterbeladung muss innerhalb einer Minute nach Abschluss des Spülvorgangs im Prüfzyklus beginnen.
2.1.1.2.
Die Ansaugöffnung (für Frischluft) des Filters muss geöffnet und die Spülungsöffnung geschlossen sein. Ein Gemisch aus 50 Vol.-% Luft und 50 Vol.-% handelsüblichem Kraftstoff oder Prüfkraftstoff gemäß Anhang II Anlage 2 muss mit einem Durchfluss von 40 Gramm pro Stunde durch die Tanköffnung in das Prüffilter fließen. Der Kraftstoffdampf muss bei einer Temperatur von 313 K ± 2 K entstehen.
2.1.1.3.
Das Prüffilter ist jedes Mal bis zum Durchbruch bei 2,0 ± 0,1 Gramm zu beladen; dieser wird erkannt durch

2.1.1.3.1.
eine FID-Anzeige (mittels Verwendung eines Minimal-SHED o. ä.) oder eine momentane FID-Anzeige von 5000 ppm an der Ansaugöffnung (für Frischluft); oder
2.1.1.3.2.
ein gravimetrisches Prüfverfahren, bei dem die Massendifferenz des bis zum Durchbruch bei 2,0 ± 0,1 Gramm beladenen Prüffilters und des gespülten Filters verwendet wird.

2.1.2.
Verweilzeit

Als Teil des Prüfzyklus ist eine fünfminütige Verweilzeit zwischen der Beladung und der Spülung des Filters zu beachten.

2.1.3.
Filterspülung im Prüfzyklus

2.1.3.1.
Das Prüffilter ist durch die Spülungsöffnung zu spülen und die Tanköffnung muss geschlossen sein.
2.1.3.2.
Das Filter muss mit 24 Litern pro Minute durch die Ansaugöffnung gespült werden, bis 400mal ein Volumenaustausch stattgefunden hat.

2.1.4.

Tabelle Anl 3.2-1

Anzahl der Prüfzyklen für Beladen und Spülen des Prüffilters

FahrzeugklasseBezeichnung der FahrzeugklasseAnzahl der Prüfzyklen
L1e-AFahrräder mit Antriebssystem45
L3e-AxT (x=1, 2 oder 3)Zweirädrige Trial-Krafträder
L1e-BZweirädrige Kleinkrafträder90
L2eDreirädrige Kleinkrafträder
L3e-AxE (x=1, 2 oder 3)Zweirädrige Enduro-Krafträder
L6e-ALeichte Straßen-Quads
L7e-BSchwere Gelände-Quads

L3e & L4e

(vmax < 130 km/h)

Zweirädrige Krafträder mit und ohne Beiwagen170
L5eDreirädrige Kraftfahrzeuge
L6e-BLeichte Vierradmobile
L7e-CSchwere Vierradmobile

L3e & L4e

(vmax ≥ 130 km/h)

Zweirädrige Krafträder mit und ohne Beiwagen300
L7e-ASchwere Straßen-Quads

3.
Verfahren für die Alterungsprüfung von Ventilen, Kabeln und Verbindungen der Einrichtungen zur Verminderung von Verdunstungsemissionen

3.1.
Bei der Prüfung der Dauerhaltbarkeit müssen Steuerventile, Kabel und Verbindungen über mindestens 5000 Zyklen betätigt werden.
3.2.
Wahlweise können die gemäß Nummer 3.1 geprüften gealterten Teile von Einrichtungen zur Verminderung von Verdunstungsemissionen durch „goldene” Ventile, Kabel und Verbindungen von Einrichtungen zur Verminderung von Verdunstungsemissionen ersetzt werden, die mit den Anforderungen von Anhang VI Nummer 3.5 übereinstimmen und auf Wunsch des Herstellers vor dem Beginn der in Anlage 3 genannten SHED-Prüfung in ein Prüffahrzeug vom Typ IV einzubauen sind.

4.
Berichterstattung

Der Hersteller hält die Ergebnisse der in den Nummern 2 und 3 genannten Prüfungen in einem Prüfbericht fest, der nach dem Muster in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zu erstellen ist.

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