Anlage 3.2 VO (EU) 2014/134

Verfahren zur Messung der Ladebilanz der Batterie eines extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs (OVC) und eines nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs (NOVC HEV)

1.
Einleitung

1.1.
In dieser Anlage werden das Verfahren und die Geräte, die für die Messung der Ladebilanz bei extern und nicht extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen erforderlich sind, beschrieben. Die Ladebilanz muss gemessen werden,

a)
um zu ermitteln, wann in dem Prüfverfahren nach Anlage 3 Nummern 3.3 und 4.3 die Mindestladung der Batterie erreicht ist, und
b)
um die Messung des Kraftstoffverbrauchs und der CO2-Emissionen unter Berücksichtigung der Veränderung des Energieinhalts der Batterie während der Prüfung nach in Anlage 3 Nummer 5.3.1.1. und 6.3.1.1. genannten Verfahren anzupassen.

1.2
Das in dieser Anlage beschriebene Verfahren ist vom Hersteller bei den Messungen anzuwenden, die zur Bestimmung der in Anlage 3 Nummern 5.3.3.2, 5.3.5.2, 6.3.3.2 und 6.3.5.2 definierten Korrekturfaktoren Kfuel und KCO2 durchgeführt werden.

Der technische Dienst muss prüfen, ob diese Messungen nach dem in dieser Anlage beschriebenen Verfahren durchgeführt worden sind.

1.3.
Das in dieser Anlage beschriebene Verfahren ist vom technischen Dienst bei der Messung der Ladebilanz Q gemäß den relevanten Nummern von Anlage 3 anzuwenden.

2.
Messausrüstung und Geräte

2.1.
Bei den Prüfungen nach Anlage 3 Nummern 3, 4, 5 und 6 ist der Batteriestrom mit Hilfe eines Stromwandlers (Klemmausführung oder geschlossene Ausführung) zu messen. Der Stromwandler (d. h. der Stromfühler ohne Datenerfassungsgerät) muss eine Mindestgenauigkeit von 0,5 % des Messwerts oder 0,1 % des Höchstwerts der Skala aufweisen.

Prüf- und Fehlersuchgeräte des Erstausrüsters sind bei dieser Prüfung nicht zu verwenden.

2.1.1.
Der Stromwandler ist an einem der Kabel anzubringen, die direkt mit der Batterie verbunden sind. Damit der Batteriestrom mit externen Geräten leichter gemessen werden kann, muss der Hersteller geeignete, sichere und gut zugängliche Anschlusspunkte im Fahrzeug vorsehen. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Hersteller dem technischen Dienst die Mittel zur Verfügung stellen, mit denen ein Stromwandler wie unter Nummer 2.1 beschrieben an die mit der Batterie verbundenen Kabel angeschlossen werden kann.
2.1.2.
Das Ausgangssignal des Stromwandlers ist mit einer Mindestabtastfrequenz von 5 Hz abzutasten. Die während der Dauer der Prüfung gemessenen Stromwerte sind zu integrieren, wodurch sich der Messwert Q, ausgedrückt in Amperestunden (Ah), ergibt.
2.1.3.
An der Stelle, an der sich der Fühler befindet, ist die Temperatur zu messen und mit derselben Frequenz wie der Strom abzutasten, damit dieser Wert verwendet werden kann, um bei Bedarf die Drift von Stromwandlern und gegebenenfalls des Spannungswandlers auszugleichen, der verwendet wird, um das Ausgangssignal des Stromwandlers umzuwandeln.

2.2.
Dem technischen Dienst sind ein Verzeichnis der vom Hersteller zur Definition der Korrekturfaktoren Kfuel und KCO2 nach Anlage 3 verwendeten Geräte (Hersteller, Modellnummer, Seriennummer) sowie erforderlichenfalls die Daten der letzten Kalibrierung der Geräte zur Verfügung zu stellen.

3.
Messverfahren

3.1.
Die Messung des Batteriestroms beginnt mit Prüfungsbeginn und endet unmittelbar nachdem mit dem Fahrzeug der vollständige Fahrzyklus durchgeführt wurde.
3.2.
Während der Durchführung des Prüfzyklus Typ I nach Anhang II sind für die Teile (kalt/warm oder Phase 1 und gegebenenfalls die Phasen 2 und 3) die Werte für Q getrennt aufzuzeichnen.

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