Anlage 3.3 VO (EU) 2014/134

Verfahren zur Messung der elektrischen Reichweite von Fahrzeugen, die nur mit Elektroantrieb oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, und der OVC-Gesamtreichweite von Fahrzeugen mit Hybrid-Elektro-Antrieb

1.
Messung der elektrischen Reichweite

1.1.
Nach dem folgenden, unter Nummer 4 beschriebenen Prüfverfahren können die elektrische Reichweite (ausgedrückt in km) von Fahrzeugen, die nur mit Elektroantrieb betrieben werden, oder die elektrische Reichweite und die Gesamtreichweite von extern aufladbaren Fahrzeugen mit Hybrid-Elektro-Antrieb (gemäß Anlage 3) gemessen werden.
1.2.
Für den Pedalantrieb ausgelegte Fahrzeuge der Klasse L1e im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und der Nummer 1.1.2 des Anhangs XIX der Verordnung (EU) Nr. 3/2014 sind von der Prüfung der elektrischen Reichweite ausgenommen.

2.
Parameter, Einheiten und Messgenauigkeit

Es gelten folgende Parameter, Einheiten und Messgenauigkeiten:

Tabelle Anl 3.3-1

Parameter, Einheiten und Messgenauigkeit für die Messungen

ParameterEinheitMessgenauigkeitAuflösung
Zeits± 0,1 s0,1 s
Entfernungm± 0,1 %1 m
TemperaturK± 1 K1 K
Geschwindigkeitkm/h± 1 %0,2 km/h
Massekg± 0,5 %1 kg

3.
Prüfbedingungen

3.1.
Zustand des Fahrzeugs

3.1.1.
Die Fahrzeugreifen müssen den vom Fahrzeughersteller für die Umgebungstemperatur angegebenen Druck aufweisen.
3.1.2.
Die Viskosität der Öle für die mechanisch bewegten Teile muss den Angaben des Fahrzeugherstellers entsprechen.
3.1.3.
Die Beleuchtungs-, Lichtsignal- und Hilfseinrichtungen müssen mit Ausnahme der für die Prüfung und die normalen Tagfahrten benötigten Einrichtungen ausgeschaltet sein.
3.1.4.
Alle Energiespeichersysteme, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen (elektrische, hydraulische und pneumatische Anlagen usw.), müssen bis zu ihrem vom Hersteller angegebenen Höchstwert geladen sein.
3.1.5.
Werden die Batterien bei einer höheren Temperatur als der Umgebungstemperatur betrieben, dann muss der Prüfer das vom Fahrzeughersteller empfohlene Verfahren anwenden, um die Temperatur der Batterie im normalen Betriebsbereich zu halten. Der Hersteller muss bescheinigen können, dass das Wärmeregelsystem der Batterie weder außer Betrieb gesetzt noch eingeschränkt funktionsfähig ist.
3.1.6.
Das Fahrzeug muss vor der Prüfung während eines Zeitraums von sieben Tagen eine Strecke von mindestens 300 km mit den Batterien zurückgelegt haben, die für die Prüfung eingebaut sind.

3.2.
Klimatische Bedingungen

Bei Prüfungen, die im Freien durchgeführt werden, muss die Umgebungstemperatur zwischen 278,2 K und 305,2 K (5 °C und 32 °C) liegen. Prüfungen in geschlossenen Räumen sind bei einer Temperatur zwischen 275,2 K und 303,2 K (2 °C und 30 °C) durchzuführen.

4.
Betriebsarten

Das Prüfverfahren umfasst folgende Prüfgänge:
a)
Erstaufladung der Batterie,
b)
Durchführung des Zyklus und Messung der elektrischen Reichweite.
Wenn das Fahrzeug zwischen diesen Prüfgängen bewegt werden muss, wird es in den nächsten Prüfbereich geschoben (ohne Nachladung durch Rückspeisung).

4.1.
Erstaufladung der Batterie

Die Batterie wird nach folgendem Verfahren geladen:

4.1.1. „Erstaufladung der Batterie” ist das erste Laden der Batterie bei der Übernahme des Fahrzeugs. Werden nacheinander mehrere zusammenhängende Prüfungen oder Messungen durchgeführt, dann muss der erste Ladevorgang eine „Erstaufladung” sein, die darauf folgenden können nach dem Verfahren für die „normale Aufladung während der Nacht” nach Anlage 3 Nummer 3.2.2.4 erfolgen.

4.1.2.
Entladen der Batterie

4.1.2.1. Bei reinen Elektrofahrzeugen:
4.1.2.1.1.
Das Verfahren beginnt mit dem Entladen der Batterie, während das Fahrzeug (auf der Prüfstrecke, auf einem Leistungsprüfstand usw.) mit einer konstanten Geschwindigkeit von 70 % ± 5 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (die nach den Vorschriften der Anlage 1 zu Anhang X bestimmt wird) gefahren wird.
4.1.2.1.2.
Die Entladung wird beendet unter einer der nachstehenden Bedingungen:

a)
wenn das Fahrzeug nicht mehr mit 65 % der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit fahren kann,
b)
wenn durch die serienmäßig eingebauten Instrumente angezeigt wird, dass das Fahrzeug angehalten werden soll,
c)
nach 100 km.

Abweichend hiervon kann die höchste Fünfzehn-Minuten-Geschwindigkeit verwendet werden, wenn der Hersteller dem technischen Dienst zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass das Fahrzeug technisch nicht in der Lage ist, die Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit zu erreichen.

4.1.2.2. Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen ohne Betriebsartschalter nach Anlage 3:
4.1.2.2.1.
Der Hersteller muss die Mittel zur Durchführung der Messung an dem im reinen Elektrobetrieb gefahrenen Fahrzeug zur Verfügung stellen.
4.1.2.2.2.
Zu Beginn des Verfahrens wird der elektrische Energiespeicher des Fahrzeugs während der Fahrt (auf der Prüfstrecke, auf einem Leistungsprüfstand usw.) unter einer der nachstehenden Bedingungen entladen:

bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h, bis der Verbrennungsmotor des Hybrid-Elektrofahrzeugs anspringt,

wenn das Fahrzeug eine konstante Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichen kann, ohne dass der Verbrennungsmotor anspringt, kann es mit einer niedrigeren gleichförmigen Geschwindigkeit, bei der der Verbrennungsmotor für eine bestimmte Zeit oder bis zu einer bestimmten zurückgelegten Entfernung (vom technischen Dienst und dem Hersteller zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde festzulegen) nicht anspringt, gefahren werden,

nach Empfehlung des Herstellers.

Der Verbrennungsmotor muss innerhalb von 10 Sekunden nach dem automatischen Anspringen abgeschaltet werden.

4.1.2.3. Bei extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugen mit Betriebsartschalter nach Anlage 3:
4.1.2.3.1.
Wenn keine Schalterstellung für den reinen Elektrobetrieb vorgesehen ist, muss der Hersteller die Mittel zur Durchführung der Messung an dem im reinen Elektrobetrieb gefahrenen Fahrzeug zur Verfügung stellen.
4.1.2.3.2.
Zu Beginn des Verfahrens wird der elektrische Energiespeicher des Fahrzeugs entladen, während das Fahrzeug (auf der Prüfstrecke, auf einem Leistungsprüfstand usw.) mit einer konstanten Geschwindigkeit von 70 % ± 5 % der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im reinen Elektrobetrieb (die nach den Vorschriften der Anlage 1 zu Anhang X bestimmt wird) gefahren wird; dabei befindet sich der Schalter in der Stellung für den reinen Elektrobetrieb.
4.1.2.3.3.
Die Entladung wird beendet unter einer der nachstehenden Bedingungen:

wenn das Fahrzeug nicht mehr mit 65 % der höchsten Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit fahren kann,

wenn durch die serienmäßig eingebauten Instrumente angezeigt wird, dass das Fahrzeug angehalten werden soll,

nach 100 km.

Abweichend hiervon kann die höchste Fünfzehn-Minuten-Geschwindigkeit verwendet werden, wenn der Hersteller dem technischen Dienst zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass das Fahrzeug technisch nicht in der Lage ist, die Dreißig-Minuten-Geschwindigkeit zu erreichen.

4.1.2.3.4.
Wenn das Fahrzeug nicht für den reinen Elektrobetrieb vorgesehen ist, wird der elektrische Energiespeicher entladen, indem das Fahrzeug (auf der Prüfstrecke, auf einem Leistungsprüfstand usw.) wie folgt gefahren wird:

bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h, bis der Verbrennungsmotor des Hybrid-Elektrofahrzeugs anspringt, oder

wenn das Fahrzeug eine konstante Geschwindigkeit von 50 km/h nicht erreichen kann, ohne dass der Verbrennungsmotor anspringt, wird es mit einer niedrigeren gleichförmigen Geschwindigkeit, bei der der Verbrennungsmotor für eine bestimmte Zeit oder bis zu einer bestimmten zurückgelegten Entfernung (vom technischen Dienst und dem Hersteller zur Zufriedenheit der Genehmigungsbehörde festzulegen) nicht anspringt, gefahren, oder

nach Empfehlung des Herstellers.

Der Verbrennungsmotor muss innerhalb von 10 Sekunden nach dem automatischen Anspringen abgeschaltet werden.

4.1.3.
Normale Aufladung während der Nacht

Bei einem reinen Elektrofahrzeug wird die Batterie nach dem Verfahren, das bei der normalen Aufladung während der Nacht angewandt wird (siehe Anlage 2 Nummer 2.4.1.2), höchstens 12 Stunden lang geladen. Bei einem extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeug wird die Batterie nach dem Verfahren, das bei der normalen Aufladung während der Nacht angewandt wird (siehe Anlage 3 Nummer 3.2.2.4), geladen.

4.2.
Durchführung des Zyklus und Messung der Reichweite

4.2.1. Bei reinen Elektrofahrzeugen:

4.2.1.1. Die in den Anlagen festgelegte Prüffolge wird auf einem nach den Angaben in Anhang II eingestellten Leistungsprüfstand durchgeführt, bis die Prüfkriterien erfüllt sind.
4.2.1.2. Die Prüfkriterien gelten als erfüllt, wenn mit dem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h die Werte der Sollkurve nicht eingehalten werden können, oder wenn die serienmäßig eingebauten Instrumente anzeigen, dass das Fahrzeug anhalten soll. Dann wird die Fahrzeuggeschwindigkeit auf 5 km/h verringert, indem das Fahrpedal losgelassen wird, ohne zu bremsen; anschließend wird das Fahrzeug durch Bremsen angehalten.
4.2.1.3. Wenn das Fahrzeug bei Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h die für den Prüfzyklus vorgeschriebene Beschleunigung oder Geschwindigkeit nicht erreicht, muss das Fahrpedal voll durchgetreten bleiben oder der Gashebel voll aufgedreht werden, bis die Werte der Bezugskurve wieder erreicht sind.
4.2.1.4. Zwischen den Prüffolgen können bis zu drei Pausen mit einer Gesamtdauer von höchstens 15 Minuten eingelegt werden.
4.2.1.5. Die zurückgelegte Strecke in km (De) ist die elektrische Reichweite des Hybrid-Elektrofahrzeugs. Sie ist auf die nächstliegende ganze Zahl zu runden.

4.2.2. Bei Hybrid-Elektrofahrzeugen:
4.2.2.1.1.
Der geltende Prüfzyklus Typ I und die zugehörigen Gangwechselvorschriften nach Anhang II Nummer 4.5.5 werden auf einem nach den Angaben in Anhang II eingestellten Leistungsprüfstand durchgeführt, bis die Prüfkriterien erfüllt sind.
4.2.2.1.2.
Für die Messung der elektrischen Reichweite gelten die Prüfkriterien als erfüllt, wenn mit dem Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h die Werte der Sollkurve nicht eingehalten werden können oder wenn die serienmäßig eingebauten Instrumente anzeigen, dass das Fahrzeug anhalten soll oder wenn die Batterie ihre Mindestladung erreicht hat. Dann wird die Fahrzeuggeschwindigkeit auf 5 km/h verringert, indem das Fahrpedal losgelassen wird, ohne zu bremsen; anschließend wird das Fahrzeug durch Bremsen angehalten.
4.2.2.1.3.
Wenn das Fahrzeug bei Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h die für den Prüfzyklus vorgeschriebene Beschleunigung oder Geschwindigkeit nicht erreicht, muss das Fahrpedal voll durchgetreten bleiben, bis die Werte der Bezugskurve wieder erreicht sind.
4.2.2.1.4.
Zwischen den Prüffolgen können bis zu drei Pausen mit einer Gesamtdauer von höchstens 15 Minuten eingelegt werden.
4.2.2.1.5.
Die nur mit dem Elektroantrieb zurückgelegte Strecke in km (De) ist die elektrische Reichweite des Hybrid-Elektrofahrzeugs. Sie ist auf die nächstliegende ganze Zahl zu runden. Wurde das Fahrzeug bei der Prüfung sowohl im Elektro- als auch im Hybridbetrieb gefahren, werden die Zeiträume des reinen Elektrobetriebs durch Messung des Stroms zu den Einspritzdüsen oder zur Zündung bestimmt.

4.2.2.2.
Bestimmung der Gesamtreichweite eines Hybrid-Elektrofahrzeugs
4.2.2.2.1.
Der geltende Prüfzyklus Typ I und die zugehörigen Gangwechselvorschriften nach Anhang II Nummer 4.4.5 wird auf einem nach den Angaben in Anhang II eingestellten Leistungsprüfstand durchgeführt, bis die Prüfkriterien erfüllt sind.
4.2.2.2.2.
Für die Messung der Gesamtreichweite eines Hybrid-Elektrofahrzeugs DOVC gelten die Prüfkriterien als erfüllt, wenn die Batterie entsprechend den Kriterien der Anlage 3 Nummern 3.2.3.2.2.2. oder 4.2.4.2.2.2 die Mindestladung erreicht hat. Das Fahrzeug wird weitergefahren, bis die letzte Leerlaufphase im Prüfzyklus Typ I abgeschlossen ist.
4.2.2.2.3.
Zwischen den Prüffolgen können bis zu drei Pausen mit einer Gesamtdauer von höchstens 15 Minuten eingelegt werden.
4.2.2.2.4.
Die zurückgelegte Gesamtstrecke in km, gerundet auf die nächstliegende ganze Zahl, ist die Gesamtreichweite des Hybrid-Elektrofahrzeugs.
4.2.2.3. Wenn das Fahrzeug bei Geschwindigkeiten von mehr als 50 km/h die für den Prüfzyklus vorgeschriebene Beschleunigung oder Geschwindigkeit nicht erreicht, muss das Fahrpedal voll durchgetreten bleiben oder der Gashebel voll aufgedreht werden, bis die Werte der Bezugskurve wieder erreicht sind.
4.2.2.4. Zwischen den Prüffolgen können bis zu drei Pausen mit einer Gesamtdauer von höchstens 15 Minuten eingelegt werden.
4.2.2.5. Die zurückgelegte Strecke in km (DOVC) ist die elektrische Reichweite des Hybrid-Elektrofahrzeugs. Sie ist auf die nächstliegende ganze Zahl zu runden.

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