ANHANG VIII VO (EU) 2014/134

Anforderungen für die Prüfung Typ VIII: Prüfung des OBD-Systems hinsichtlich der Umweltverträglichkeit

1.
Einleitung

1.1.
In diesem Anhang wird das Verfahren für die Prüfung Typ VIII des On-Board-Diagnosesystems (OBD) hinsichtlich der Umweltverträglichkeit, beschrieben. Dabei handelt es sich um Verfahren zur Überprüfung des Funktionierens des On-Board-Diagnosesystems des Fahrzeugs durch Simulation des Ausfalls emissionsrelevanter Bauteile im Steuerungssystem des Antriebsstrangs oder im Emissionsminderungssystem.
1.2.
Der Hersteller muss die fehlerhaften Bauteile oder elektrischen Geräte zur Verfügung stellen, die zur Simulation der Ausfälle verwendet werden. Bei den Messungen während des Prüfzyklus Typ I dürfen diese fehlerhaften Bauteile oder Geräte nicht bewirken, dass die Fahrzeugemissionen die für das OBD-System festgelegten Schwellenwerte nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 um mehr als 20 % überschreiten. Bei elektrischen Störungen (Kurzschluss/offener Stromkreis) können die Emissionen die in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 aufgeführten Grenzwerte um mehr als zwanzig Prozent übersteigen.

Wenn das Fahrzeug mit dem eingebauten fehlerhaften Bauteil oder Gerät geprüft wird, wird das OBD-System genehmigt, wenn die Fehlfunktionsanzeige aktiviert wird. Das System wird auch genehmigt, wenn die Fehlfunktionsanzeige bereits vor Überschreiten der OBD-Schwellenwerte aktiviert wird.

1.3.
Wenn das Fahrzeug mit dem eingebauten fehlerhaften Bauteil oder Gerät geprüft wird, wird das OBD-System genehmigt, wenn die Fehlfunktionsanzeige aktiviert wird. Das System wird auch genehmigt, wenn die Fehlfunktionsanzeige bereits vor Überschreiten der OBD-Schwellenwerte aktiviert wird.

2.
OBD I und II

2.1.
OBD-I

Die Prüfverfahren dieses Anhangs gelten als verbindlich für Fahrzeuge der Klasse L, die mit einem OBD-I-System gemäß Artikel 19 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ausgerüstet sind. Diese Verpflichtung betrifft die Einhaltung aller nachstehenden Vorschriften dieses Anhangs mit Ausnahme der für das OBD-II geltenden Anforderungen gemäß Nummer 2.2.

2.2.
OBD-II

2.2.1.
Ein Fahrzeug der Klasse L kann nach dem Ermessen des Herstellers mit einem OBD-II-System ausgerüstet werden.
2.2.2.
In diesem Fall kann das Prüfverfahren nach diesem Anhang von den Herstellern dazu genutzt werden, die freiwillige Einhaltung der OBD-II-Anforderungen nachzuweisen. Dies gilt insbesondere für die anwendbaren Punkte in Tabelle 7-1.

Tabelle 7-1

Funktionen der OBD-II und die zugeordneten Anforderungen nach den Nummern dieses Anhangs und der Anlage 1

ThemaNummer(n)
Überwachung des Katalysators8.3.1.1, 8.3.2.1
Überwachung des AGR-Systems8.3.3
Erkennung von Zündaussetzern8.3.1.2
Überwachung des NOx-Nachbehandlungssystems8.4.3
Beeinträchtigung der Sauerstoffsonde8.3.1.3
Partikelfilter8.3.2.2
Überwachung der Partikelemission8.4.4

3.
Beschreibung der Prüfungen

3.1.
Prüffahrzeug

3.1.1.
Die Überprüfungen und Nachweisprüfungen des OBD-Systems für die Umweltverträglichkeit werden an einem ordnungsgemäß gewarteten und genutzten Prüffahrzeug durchgeführt, abhängig vom gewählten Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 unter Verwendung der in diesem Anhang und in Anhang II festgelegten Prüfverfahren:
3.1.2.
Wird das Verfahren zur Prüfung der Dauerhaltbarkeit nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 oder nach Anhang VI Nummer 3.6 dieser Verordnung angewandt, so müssen die Prüffahrzeuge mit den gealterten emissionsmindernden Einrichtungen ausgerüstet sein, die sowohl für die Prüfungen der Dauerhaltbarkeit als auch für die Zwecke dieses Anhangs verwendet werden, und es sind die Prüfungen des OBD-Systems für die Umweltverträglichkeit nach Abschluss der Prüfung der Dauerhaltbarkeit Typ V abschließend zu überprüfen und mitzuteilen. Auf Wunsch des Herstellers kann ein auf geeignete Weise gealtertes repräsentatives Fahrzeug bei diesen Nachweisprüfungen für das OBD-System verwendet werden.
3.1.3.
Erfordert die OBD-Nachweisprüfung Emissionsmessungen, so wird die Prüfung Typ VIII an den für die Prüfung der Dauerhaltbarkeit Typ V gemäß Anhang V verwendeten Prüffahrzeugen durchgeführt. Prüfungen Typ VIII werden nach Abschluss der Prüfung der Dauerhaltbarkeit Typ V abschließend überprüft und mitgeteilt.
3.1.4.
Wird die Prüfung der Dauerhaltbarkeit nach Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 angewandt, so werden die geltenden Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Teil B der genannten Verordnung mit den Ergebnissen der Emissionsprüfung multipliziert.

3.2. Das OBD-System zeigt den Ausfall emissionsbezogener Bauteile oder Systeme an, der ein Überschreiten der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Folge hat, oder jeden Fehler des Antriebsstrangs, der eine Betriebsart auslöst, bei der das Motordrehmoment im Vergleich zum Normalbetrieb erheblich herabgesetzt ist.

3.3. Die im Prüfbericht gemäß dem in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Muster enthaltenen Daten der Prüfung Typ I, einschließlich der Einstellungen des verwendeten Leistungsprüfstands und des anwendbaren Laboremissionsprüfungszyklus, werden als Bezugsgrundlage bereitgestellt.

3.4. Das Verzeichnis der Fehlfunktionen von PCU/ECU wird gemäß den in Anhang II Nummer C11 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Anforderungen wie folgt bereitgestellt:
3.4.1.
für jeden Ausfall, der sowohl in der Nicht-Standardfahrbetriebsart als auch in der Standardfahrbetriebsart ein Überschreiten der in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten OBD-Emissionsschwellenwerte zur Folge hat. Die Ergebnisse der Laboremissionsprüfung werden in den zusätzlichen Spalten im Beschreibungsbogen gemäß dem in Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten Muster mitgeteilt.
3.4.2.
für Kurzbeschreibungen der zur Simulation der emissionsrelevanten Ausfälle verwendeten Verfahren gemäß den Nummern 1.1, 8.3.1.1. und 8.3.1.3.

4.
Prüfverfahren für OBD-Systeme hinsichtlich der Umweltverträglichkeit

4.1.
Die Prüfung von OBD-Systemen umfasst folgende Phasen:

4.1.1.
Simulation der Fehlfunktion eines Bauteils des Steuerungssystem des Antriebsstrangs oder des Emissionsminderungssystems;
4.1.2.
Vorkonditionierung des Fahrzeugs (zusätzlich zu der Vorkonditionierung nach Anhang II Nummer 5.2.4) mit einer simulierten Fehlfunktion, die ein Überschreiten der in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 genannten OBD-Schwellenwerte zur Folge hat.
4.1.3.
Fahren des Fahrzeugs mit einer simulierten Fehlfunktion während des anwendbaren Prüfzyklus Typ I und Messung der Fahrzeugemissionen wie folgt:

4.1.3.1.
Bei extern aufladbaren Fahrzeugen sind Schadstoffemissionen unter den für den Zustand B bei der Prüfung Typ I genannten Bedingungen (Nummern 3.3 und 4.3) zu messen.
4.1.3.2.
Bei nicht extern aufladbaren Fahrzeugen sind die Schadstoffemissionen unter den für die Prüfung Typ I genannten Bedingungen zu messen.

4.1.4.
Prüfung, ob das OBD-System auf die simulierte Fehlfunktion anspricht und dem Fahrzeugführer auf geeignete Weise anzeigt, dass eine Fehlfunktion vorliegt.

4.2.
Alternativ kann auf Antrag des Herstellers eine Fehlfunktion eines oder mehrerer Bauteile nach den in Nummer 8 festgelegten Vorschriften auch elektronisch simuliert werden.
4.3.
Wenn ein Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen kann, dass die Überwachungsbedingungen des Prüfzyklus Typ I zu einer restriktiven Überwachung im regulären Betrieb führen würden, kann er beantragen, dass die Überwachung außerhalb des Prüfzyklus Typ I erfolgt.
4.4.
Bei allen Nachweisprüfungen ist die Fehlfunktionsanzeige (MI) vor dem Ende des Prüfzyklus zu aktivieren.

5.
Prüffahrzeug und Kraftstoff

5.1.
Prüffahrzeug

Die Prüffahrzeuge müssen den Vorschriften des Anhangs VI Nummer 2 entsprechen.

5.2. Der Hersteller stellt das System oder Bauteil, für das die Erkennung nachzuweisen ist, so ein, dass der Grenzwert erreicht oder überschritten wird, bevor das Fahrzeug im für die Einstufung des Fahrzeugs der Klasse L geeigneten Emissionsprüfzyklus betrieben wird. Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Diagnosesystems festzustellen, wird das Fahrzeug der Klasse L dann im gemäß seiner Einstufung nach Anhang II Nummer 4.3 geeigneten Prüfzyklus Typ I betrieben.

5.3.
Prüfkraftstoff

Für die Prüfung ist der geeignete Bezugskraftstoff gemäß Anhang II Anlage 2 zu verwenden. Die zur Prüfung der fehlerhaften Betriebszustände zu verwendende Kraftstoffart kann von der Genehmigungsbehörde bei gasbetriebenen Fahrzeugen mit Einstoffbetrieb und mit Zweistoffbetrieb unter den in Anhang II Anlage 2 beschriebenen Bezugskraftstoffen ausgewählt werden. Die Kraftstoffart wird im Laufe einer Prüfphase nicht gewechselt. Wird als Kraftstoff Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan für mit alternativen Kraftstoffen betriebene Fahrzeuge verwendet, dann darf der Motor mit Benzin angelassen werden, bevor nach einer vorher festgelegten Zeitdauer (automatisch und nicht vom Fahrzeugführer) auf Flüssiggas oder Erdgas/Biomethan umgeschaltet wird.

6.
Prüftemperatur und -druck

6.1.
Die Prüftemperatur und der Umgebungsdruck müssen den Vorschriften für die Prüfung Typ I nach Anhang II entsprechen.

7.
Prüfeinrichtung

7.1.
Leistungsprüfstand

Der Leistungsprüfstand muss den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.

8.
Prüfverfahren für die Überprüfung des On-Board-Diagnosesystems (OBD) hinsichtlich der Umweltverträglichkeit

8.1. Der Betriebsprüfzyklus auf dem Leistungsprüfstand muss den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.

8.1.1. Die Prüfung Typ I muss nicht zum Nachweis elektrischer Störungen (Kurzschluss/offener Stromkreis) durchgeführt werden. Dieser Nachweis kann vom Hersteller durch Fahrbedingungen erbracht werden, in denen das Bauteil verwendet wird und die Überwachungskriterien erfüllt sind. Diese Kriterien sind in den Typgenehmigungsunterlagen zu dokumentieren.

8.2.
Vorkonditionierung des Fahrzeugs

8.2.1.
Je nach Antriebsart wird das Fahrzeug nach dem Herstellen eines fehlerhaften Betriebszustands nach Nummer 8.3 vorkonditioniert, indem der geeignete Fahrzyklus der Prüfung Typ I mindestens zweimal hintereinander durchgeführt wird. Für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor ist die zusätzliche Vorkonditionierung von zwei geeigneten Fahrzyklen der Prüfung Typ I zulässig.
8.2.2.
Auf Antrag des Herstellers können auch alternative Verfahren für die Vorkonditionierung angewandt werden.
8.2.3.
Die Verwendung zusätzlicher Vorkonditionierungszyklen oder alternativer Verfahren für die Vorkonditionierung ist in den Typgenehmigungsunterlagen zu dokumentieren.

8.3.
Zu prüfende fehlerhafte Betriebszustände

8.3.1.
Für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:

8.3.1.1.
Ersetzen des Katalysatortyps durch einen beschädigten oder fehlerhaften Katalysator oder elektronische Simulation eines solchen Fehlers;
8.3.1.2.
Zündaussetzer gemäß den Bedingungen für die Überwachung von Zündaussetzern nach Anhang II (C11) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
8.3.1.3.
Ersetzen der Sauerstoffsonde durch eine beschädigte oder fehlerhafte Sonde oder elektronische Simulation eines solchen Fehlers;
8.3.1.4.
elektrische Abtrennung eines beliebigen anderen, an ein Steuergerät des Antriebsstrangs/Motorsteuergerät angeschlossenen emissionsrelevanten Bauteils (falls beim Betrieb mit der gewählten Kraftstoffart aktiviert);
8.3.1.5.
elektrische Abtrennung der elektronischen Steuerung des Systems zur Abscheidung und Rückleitung von Kraftstoffdämpfen (falls vorhanden und beim Betrieb mit der gewählten Kraftstoffart aktiviert). Für diesen speziellen fehlerhaften Betriebszustand muss die Prüfung Typ I nicht durchgeführt werden.

8.3.2.
Für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor:

8.3.2.1.
Ersetzen des Katalysatortyps, sofern eingebaut, durch einen beschädigten oder fehlerhaften Katalysator oder elektronische Simulation eines solchen Fehlers;
8.3.2.2.
Ausbau des Partikelfilters, sofern eingebaut, oder — wenn Messwertgeber Bestandteil des Filters sind — Einbau eines fehlerhaften Filtereinsatzes,
8.3.2.3.
Elektrische Abtrennung eines elektronischen Reglers für Einspritzmenge und -zeit des Kraftstoff-Zufuhrsystems;
8.3.2.4.
Elektrische Abtrennung eines anderen emissionsbezogenen oder für die funktionale Sicherheit relevanten Bauteils, das mit einem Steuergerät des Antriebsstrangs, der Antriebseinheit oder des Kraftübertragungsstrangs verbunden ist;
8.3.2.5.
Bezüglich der Vorschriften der Nummern 8.3.2.3 und 8.3.2.4 muss der Hersteller mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde auf geeignete Weise nachweisen, dass das OBD-System einen Fehler anzeigt, wenn die Abtrennung erfolgt.

8.3.3.
Der Hersteller muss nachweisen, dass die Fehlfunktionen bezüglich der AGR-Rate oder des AGR-Kühlers, sofern eingebaut, während der Genehmigungsprüfung vom OBD-System erkannt werden.
8.3.4.
Jede Fehlfunktion des Antriebsstrangs, die eine Betriebsart auslöst, bei der das Motordrehmoment erheblich (d. h. um 10 % oder mehr im normalen Betrieb) herabgesetzt wird, wird vom Steuersystem des Antriebsstrangs/Motors erkannt und gemeldet.

8.4.
Überprüfung des OBD-Systems für die Umweltverträglichkeit

8.4.1.
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor:

8.4.1.1.
Nach der Vorkonditionierung des Fahrzeugs gemäß Nummer 8.2 wird mit dem Prüffahrzeug die zutreffende Prüfung Typ I durchgeführt.

Die Fehlfunktionsanzeige muss vor dem Ende dieser Prüfung unter allen in den Nummern 8.4.1.2 bis 8.4.1.6 genannten Bedingungen aktiviert werden. Die Fehlfunktionsanzeige kann auch während der Vorkonditionierung aktiviert werden. Die Genehmigungsbehörde kann die unter Nummer 8.4.1.6 genannten Bedingungen durch andere ersetzen. Allerdings darf die Zahl der für die Zwecke der Typgenehmigung simulierten Fehlfunktionen insgesamt vier nicht überschreiten.

Bei Gasfahrzeugen mit Zweistoffbetrieb sind nach Ermessen der Genehmigungsbehörde beide Kraftstoffarten innerhalb der Höchstzahl von vier simulierten Fehlern zu verwenden;

8.4.1.2.
Ersetzen eines Katalysatortyps durch einen beschädigten oder fehlerhaften Katalysator oder elektronische Simulation eines beschädigten oder fehlerhaften Katalysators, was ein Überschreiten des THC-OBD-Schwellenwerts oder gegebenenfalls des NMHC-OBD-Schwellenwerts nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Folge hat;
8.4.1.3.
ein gemäß den Bedingungen für die Überwachung von Zündaussetzern nach Anhang II (C11) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 künstlich herbeigeführter Zündaussetzer, der ein Überschreiten der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Folge hat;
8.4.1.4.
Ersetzen einer Sauerstoffsonde durch eine beschädigte oder fehlerhafte Sauerstoffsonde oder elektronische Simulation einer beschädigten oder fehlerhaften Sauerstoffsonde, was ein Überschreiten der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Folge hat;
8.4.1.5.
elektrische Abtrennung der elektronischen Steuerung des Systems zur Abscheidung und Rückleitung von Kraftstoffdämpfen (falls vorhanden und beim Betrieb mit der gewählten Kraftstoffart aktiviert);
8.4.1.6.
elektrische Abtrennung eines anderen emissionsbezogenen Bauteils des Antriebsstrangs, das mit einem Steuergerät des Antriebsstrangs, Motorsteuergerät oder Steuergerät des Kraftübertragungsstrangs verbunden ist, was ein Überschreiten der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Folge hat oder das eine Betriebsart auslöst, bei der das Motordrehmoment im Vergleich zum Normalbetrieb erheblich herabgesetzt ist.

8.4.2.
Bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor

8.4.2.1.
Nach der Vorkonditionierung des Fahrzeugs gemäß Nummer 8.2 wird mit dem Prüffahrzeug die zutreffende Prüfung Typ I durchgeführt.

Die Fehlfunktionsanzeige muss vor dem Ende dieser Prüfung unter allen in den Nummern 8.4.2.2 bis 8.4.2.5 genannten Bedingungen aktiviert werden. Die Genehmigungsbehörde kann die in Nummer 8.4.2.5 genannten Bedingungen durch andere ersetzen. Allerdings darf die Zahl der für die Zwecke der Typgenehmigung simulierten Fehlfunktionen insgesamt vier nicht überschreiten.

8.4.2.2.
Ersetzen eines Katalysatortyps, sofern eingebaut, durch einen beschädigten oder fehlerhaften Katalysator oder elektronische Simulation eines beschädigten oder fehlerhaften Katalysators, was ein Überschreiten der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Folge hat;
8.4.2.3.
Ausbau des Partikelfilters, sofern eingebaut, oder Ersetzen des Partikelfilters durch einen fehlerhaften, den in Nummer 8.4.2.2 festgelegten Bedingungen entsprechenden Filter, was ein Überschreiten der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Folge hat.
8.4.2.4.
Mit Bezug auf Nummer 8.3.2.5 Abtrennung eines elektronischen Aktors für Einspritzmenge und -zeit des Kraftstoff-Zufuhrsystems, was ein Überschreiten der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Folge hat;
8.4.2.5.
Mit Bezug auf Nummer 8.3.2.5 Abtrennung eines anderen emissionsbezogenen Bauteils des Antriebsstrangs, das mit einem Steuergerät des Antriebsstrangs/Motorsteuergerät/Steuergerät des Kraftübertragungsstrangs verbunden ist, was ein Überschreiten der OBD-Emissionsschwellenwerte nach Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zur Folge hat oder eine Betriebsart auslöst, bei der das Motordrehmoment im Vergleich zum Normalbetrieb erheblich herabgesetzt ist.

8.4.3.
Ersetzen des NOx-Nachbehandlungssystems, sofern eingebaut, durch ein beschädigtes oder fehlerhaftes System oder elektronische Simulation eines solchen Fehlers.
8.4.4.
Ersetzen des Partikelüberwachungssystems, sofern eingebaut, durch ein beschädigtes oder fehlerhaftes System oder elektronische Simulation eines solchen Fehlers.

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