ANHANG IX VO (EU) 2014/134
Anforderungen an die Prüfung Typ IX: Geräuschpegel
Anlage Nummer | Titel der Anlage |
---|---|
1 | Anforderungen an die Prüfung des Geräuschpegels bei Fahrrädern mit Antriebssystemen und zweirädrigen Kleinkrafträdern (Kategorie L1e) |
2 | Anforderungen an die Prüfung des Geräuschpegels bei Krafträdern (Kategorien L3e und L4e) |
3 | Anforderungen an die Prüfung des Geräuschpegels bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreiradfahrzeugen und Vierradfahrzeugen (Kategorien L2e, L5e, L6e und L7e) |
4 | Vorschriften für die Prüfstrecke |
-
1.
-
Einleitung
In diesem Anhang wird das Verfahren für die Prüfung des Typs IX gemäß Anhang V Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 beschrieben. Er enthält spezifische Vorschriften für Verfahren zur Prüfung des zulässigen Geräuschpegels bei Fahrzeugen der Klasse L.- 2.
- Prüfverfahren, Messungen und Ergebnisse
- 2.1.
- Die Anforderungen an die Haltbarkeit des Schalldämpfungssystems gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug den Anforderungen dieses Anhangs hinsichtlich der Konditionierung des Prüffahrzeugs entspricht. Bei Fahrzeugen mit Schalldämpfern, die schallschluckende Faserstoffe enthalten, ist das einschlägige Prüfverfahren dieses Anhangs durchzuführen, um die Haltbarkeit des Schalldämpfungssystems nachzuweisen.
- 2.2.
- Falls die EU
die UNECE-Regelung Nr. 9: Einheitliche Bestimmungen über die Genehmigung von dreirädrigen Fahrzeugen oder Vierradfahrzeugen hinsichtlich des Geräuschpegels;
die UNECE-Regelung Nr. 41(1): Einheitliche Bestimmungen über die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Geräuschpegels;
die UNECE-Regelung Nr. 63: Einheitliche Bestimmungen über die Typgenehmigung von Kleinkrafträdern hinsichtlich des Geräuschpegels;
die UNECE-Regelung Nr. 92: Einheitliche Bestimmungen über die Genehmigung von Nicht-Original-Schalldämpfungsaustauschsystemen für Auspuffanlagen von Krafträdern, Kleinkrafträdern und dreirädrigen Fahrzeugen
unterzeichnet hat, verlieren die entsprechenden Bestimmungen dieses Anhangs ihre Wirksamkeit, und die Fahrzeuge der in Tabelle 8-1 aufgeführten Unterklassen müssen den Bestimmungen der jeweiligen UNECE-Regelung, auch hinsichtlich der Schallgrenzwerte, entsprechen:
Tabelle 8-1
Unterklassen der Fahrzeugklasse L und anzuwendende UNECE-Regelungen hinsichtlich der Anforderungen an den Geräuschpegel
Fahrzeug-(Unter-)Klasse Bezeichnung der Fahrzeugklasse Anzuwendendes Prüfverfahren L1e-A Fahrräder mit Antriebssystem UNECE-Regelung Nr. 63 L1e-B Zweirädrige Kleinkrafträder
vmax ≤ 25 km/h
Zweirädrige Kleinkrafträder
vmax ≤ 45 km/h
L2e Dreirädrige Kleinkrafträder UNECE-Regelung Nr. 9 L3e Zweirädrige Krafträder
Hubvolumen ≤ 80 cm3
UNECE-Regelung Nr. 41 Zweirädrige Krafträder
80 cm3 <
Hubvolumen ≤
175 cm3
Zweirädrige Krafträder
Hubvolumen
> 175 cm3
L4e Zweirädrige Krafträder mit Beiwagen UNECE-Regelung Nr. 9 L5e-A Dreirädrige Kraftfahrzeuge L5e-B Dreirädrige Kraftfahrzeuge zur gewerblichen Nutzung L6e-A Leichte Straßen-Quads L6e-B Leichte Vierradmobile L7e-A Schwere Straßen-Quads L7e-B Schwere Gelände-Quads L7e-C Schwere Vierradmobile
- 2.3.
- Multimodale Schalldämpfungsanlage
- 2.3.1.
- Fahrzeuge der Klasse L, die mit einer manuell oder elektronisch steuerbaren multimodalen, einstellbaren Schalldämpfungsanlage ausgerüstet sind, sind in allen Betriebsarten zu prüfen.
- 2.3.2.
- Bei Fahrzeugen, die mit einer Schalldämpfungsanlage gemäß Nummer 2.9.1 ausgerüstet sind, muss sich der gemeldete Schalldruckpegel auf die Betriebsart beziehen, die den höchsten durchschnittlichen Schalldruckpegel aufweist.
- 2.4.
- Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe und manuell oder elektronisch einstellbare multimodale Auspuff- oder Schalldämpfungsanlagen
- 2.4.1.
- Sämtliche Auspuff- bzw. Schalldämpfungsanlagen sind so zu konstruieren, dass das Entfernen von Umlenkblechen, Austrittstrichtern oder sonstigen Teilen, die primär als Teile der Schalldämpfungs-/Expansionskammern eingesetzt werden, erschwert wird. Wenn der Einbau eines solchen Teils unbedingt erforderlich ist, muss es so befestigt werden, dass es nicht einfach ausgebaut werden kann (z. B. durch Vermeidung herkömmlicher Gewindebefestigungen) und ein Ausbau die Auspuff- bzw. Schalldämpfungsbaugruppe dauerhaft und irreparabel beschädigt.
- 2.4.2.
- Manuell oder elektronisch gesteuerte, multimodale Auspuff- oder Schalldämpfungsanlagen müssen in allen Betriebsarten alle anwendbaren Anforderungen erfüllen. Bei der Typgenehmigung sind die Geräuschpegel festzuhalten, die in der Betriebsart mit den höchsten Geräuschpegeln entstehen.
- 2.4.3.
- Der Hersteller darf keine Vorrichtung und kein Verfahren, die bzw. das beim üblichen Betrieb auf der Straße nicht zum Einsatz kommt, absichtlich verändern, anpassen oder einführen, nur um die Anforderungen an die Geräuschemissionen zum Zweck der Erteilung der Typgenehmigung zu erfüllen.
- 3.
- Prüffahrzeug
- 3.1.
- Die für Prüfungen des Geräuschpegels des Typs VIII eingesetzten Prüffahrzeuge und insbesondere das Schalldämpfungssystems und seine Bestandteile müssen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit repräsentativ für die Art der in Serie produzierten und auf den Markt gebrachten Fahrzeuge sein. Das Prüffahrzeug muss ordnungsgemäß gewartet und bestimmungsgemäß verwendet werden.
- 3.2.
- Bei Fahrzeugen, die von einem Druckluftmotor angetrieben werden, wird der Geräuschpegel bei höchstem Nennspeicherdruck der Druckluft + 0 / –15 % gemessen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 317 vom 14.11.2012, S. 1.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.