ANHANG IX VO (EU) 2014/134

Anforderungen an die Prüfung Typ IX: Geräuschpegel

Anlage Nummer Titel der Anlage
1 Anforderungen an die Prüfung des Geräuschpegels bei Fahrrädern mit Antriebssystemen und zweirädrigen Kleinkrafträdern (Kategorie L1e)
2 Anforderungen an die Prüfung des Geräuschpegels bei Krafträdern (Kategorien L3e und L4e)
3 Anforderungen an die Prüfung des Geräuschpegels bei dreirädrigen Kleinkrafträdern, Dreiradfahrzeugen und Vierradfahrzeugen (Kategorien L2e, L5e, L6e und L7e)
4 Vorschriften für die Prüfstrecke

1.
Einleitung

In diesem Anhang wird das Verfahren für die Prüfung des Typs IX gemäß Anhang V Teil A der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 beschrieben. Er enthält spezifische Vorschriften für Verfahren zur Prüfung des zulässigen Geräuschpegels bei Fahrzeugen der Klasse L.

2.
Prüfverfahren, Messungen und Ergebnisse

2.1.
Die Anforderungen an die Haltbarkeit des Schalldämpfungssystems gelten als erfüllt, wenn das Fahrzeug den Anforderungen dieses Anhangs hinsichtlich der Konditionierung des Prüffahrzeugs entspricht. Bei Fahrzeugen mit Schalldämpfern, die schallschluckende Faserstoffe enthalten, ist das einschlägige Prüfverfahren dieses Anhangs durchzuführen, um die Haltbarkeit des Schalldämpfungssystems nachzuweisen.
2.2.
Falls die EU

    die UNECE-Regelung Nr. 9: Einheitliche Bestimmungen über die Genehmigung von dreirädrigen Fahrzeugen oder Vierradfahrzeugen hinsichtlich des Geräuschpegels;

    die UNECE-Regelung Nr. 41(1): Einheitliche Bestimmungen über die Genehmigung von Krafträdern hinsichtlich des Geräuschpegels;

    die UNECE-Regelung Nr. 63: Einheitliche Bestimmungen über die Typgenehmigung von Kleinkrafträdern hinsichtlich des Geräuschpegels;

    die UNECE-Regelung Nr. 92: Einheitliche Bestimmungen über die Genehmigung von Nicht-Original-Schalldämpfungsaustauschsystemen für Auspuffanlagen von Krafträdern, Kleinkrafträdern und dreirädrigen Fahrzeugen

unterzeichnet hat, verlieren die entsprechenden Bestimmungen dieses Anhangs ihre Wirksamkeit, und die Fahrzeuge der in Tabelle 8-1 aufgeführten Unterklassen müssen den Bestimmungen der jeweiligen UNECE-Regelung, auch hinsichtlich der Schallgrenzwerte, entsprechen:

Tabelle 8-1

Unterklassen der Fahrzeugklasse L und anzuwendende UNECE-Regelungen hinsichtlich der Anforderungen an den Geräuschpegel

Fahrzeug-(Unter-)KlasseBezeichnung der FahrzeugklasseAnzuwendendes Prüfverfahren
L1e-AFahrräder mit AntriebssystemUNECE-Regelung Nr. 63
L1e-B

Zweirädrige Kleinkrafträder

vmax ≤ 25 km/h

Zweirädrige Kleinkrafträder

vmax ≤ 45 km/h

L2eDreirädrige KleinkrafträderUNECE-Regelung Nr. 9
L3e

Zweirädrige Krafträder

Hubvolumen ≤ 80 cm3

UNECE-Regelung Nr. 41

Zweirädrige Krafträder

80 cm3 <

Hubvolumen ≤

175 cm3

Zweirädrige Krafträder

Hubvolumen

> 175 cm3

L4eZweirädrige Krafträder mit BeiwagenUNECE-Regelung Nr. 9
L5e-ADreirädrige Kraftfahrzeuge
L5e-BDreirädrige Kraftfahrzeuge zur gewerblichen Nutzung
L6e-ALeichte Straßen-Quads
L6e-BLeichte Vierradmobile
L7e-ASchwere Straßen-Quads
L7e-BSchwere Gelände-Quads
L7e-CSchwere Vierradmobile

2.3.
Multimodale Schalldämpfungsanlage

2.3.1.
Fahrzeuge der Klasse L, die mit einer manuell oder elektronisch steuerbaren multimodalen, einstellbaren Schalldämpfungsanlage ausgerüstet sind, sind in allen Betriebsarten zu prüfen.
2.3.2.
Bei Fahrzeugen, die mit einer Schalldämpfungsanlage gemäß Nummer 2.9.1 ausgerüstet sind, muss sich der gemeldete Schalldruckpegel auf die Betriebsart beziehen, die den höchsten durchschnittlichen Schalldruckpegel aufweist.

2.4.
Anforderungen in Bezug auf Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe und manuell oder elektronisch einstellbare multimodale Auspuff- oder Schalldämpfungsanlagen

2.4.1.
Sämtliche Auspuff- bzw. Schalldämpfungsanlagen sind so zu konstruieren, dass das Entfernen von Umlenkblechen, Austrittstrichtern oder sonstigen Teilen, die primär als Teile der Schalldämpfungs-/Expansionskammern eingesetzt werden, erschwert wird. Wenn der Einbau eines solchen Teils unbedingt erforderlich ist, muss es so befestigt werden, dass es nicht einfach ausgebaut werden kann (z. B. durch Vermeidung herkömmlicher Gewindebefestigungen) und ein Ausbau die Auspuff- bzw. Schalldämpfungsbaugruppe dauerhaft und irreparabel beschädigt.
2.4.2.
Manuell oder elektronisch gesteuerte, multimodale Auspuff- oder Schalldämpfungsanlagen müssen in allen Betriebsarten alle anwendbaren Anforderungen erfüllen. Bei der Typgenehmigung sind die Geräuschpegel festzuhalten, die in der Betriebsart mit den höchsten Geräuschpegeln entstehen.
2.4.3.
Der Hersteller darf keine Vorrichtung und kein Verfahren, die bzw. das beim üblichen Betrieb auf der Straße nicht zum Einsatz kommt, absichtlich verändern, anpassen oder einführen, nur um die Anforderungen an die Geräuschemissionen zum Zweck der Erteilung der Typgenehmigung zu erfüllen.

3.
Prüffahrzeug

3.1.
Die für Prüfungen des Geräuschpegels des Typs VIII eingesetzten Prüffahrzeuge und insbesondere das Schalldämpfungssystems und seine Bestandteile müssen hinsichtlich der Umweltverträglichkeit repräsentativ für die Art der in Serie produzierten und auf den Markt gebrachten Fahrzeuge sein. Das Prüffahrzeug muss ordnungsgemäß gewartet und bestimmungsgemäß verwendet werden.
3.2.
Bei Fahrzeugen, die von einem Druckluftmotor angetrieben werden, wird der Geräuschpegel bei höchstem Nennspeicherdruck der Druckluft + 0 / –15 % gemessen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 317 vom 14.11.2012, S. 1.

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