Artikel 1 VO (EU) 2014/1343

Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 wird wie folgt geändert:

1.
Der folgende Artikel 26a wird eingefügt:

Artikel 26a Finanzkorrekturen durch die Verwaltungsbehörde

(1) Es obliegt in erster Linie der Verwaltungsbehörde, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen und zu untersuchen, sowie die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben.

Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde nimmt die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen der Projekte oder der technischen Hilfe festgestellten einzelnen Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzkorrekturen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des Unionsbeitrags zu einem Projekt oder zu technischer Hilfe. Die Gemeinsame Verwaltungsbehörde berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den finanziellen Verlust und nimmt angemessene Finanzkorrekturen vor. Als Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden Finanzkorrektur und als Kriterien für Finanzkorrekturen auf der Grundlage von Hochrechnungen oder Pauschalsätzen können die Kriterien herangezogen werden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013(*), insbesondere nach Artikel 144, angenommen werden, sowie die im Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013(**) enthaltenen Kriterien. Finanzkorrekturen werden von der Gemeinsamen Verwaltungsbehörde im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.

(2) Der gemäß Absatz 1 gestrichene Unionsbeitrag darf vorbehaltlich Absatz 3 wieder für das betroffene Programm eingesetzt werden. Die Umschichtung dieser Programmmittel steht unter anderem im Einklang mit den Artikeln 7, 13, 18 und 43.

(3) Der gemäß Absatz 1 gestrichene Beitrag darf weder für das Projekt, auf das sich die Finanzkorrektur bezog, noch für Projekte wieder eingesetzt werden, die im Wege von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden.

2.
Artikel 32 erhält folgende Fassung:

Artikel 32

Der Abschlussbericht über die Durchführung des gemeinsamen operationellen Programms erstreckt sich auf die gesamte Laufzeit des Programms und enthält mit den entsprechenden Anpassungen die gleichen Elemente wie die Jahresberichte, einschließlich der Anhänge. Er ist bis spätestens 30. Juni 2017 für die Programme vorzulegen, deren Durchführungsphase vom 31. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2015 verlängert wurde, und bis spätestens 30. Juni 2016 für die Programme, deren Durchführungsphase am 31. Dezember 2014 endet.

3.
Artikel 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Der Ausführungszeitraum der einzelnen gemeinsamen operationellen Programme beginnt jeweils mit dem Datum der Annahme des gemeinsamen operationellen Programms durch die Kommission und endet spätestens am 31. Dezember 2017.

b)
Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
eine Phase des finanziellen Abschlusses des gemeinsamen operationellen Programms, die den finanziellen Abschluss sämtlicher im Rahmen des Programms geschlossener Verträge, die Ex-Post-Evaluierung des Programms, die Vorlage des Abschlussberichts sowie die Vornahme der abschließenden Zahlung oder Einziehung durch die Kommission umfasst. Diese Phase endet spätestens am 31. Dezember 2017.

c)
Es wird ein neuer Absatz 3 eingefügt:

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann die Kommission im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Bedürfnisse oder Umstände sowie auf begründeten Antrag des Gemeinsamen Monitoringausschusses eine Verlängerung des Ausführungszeitraums des gemeinsamen operationellen Programms beschließen. In diesem Fall sind die Termine für die Vorlage des Abschlussberichts nach Artikel 32 nicht anwendbar.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(**)

Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der EU im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet (K(2013)9527).

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