Präambel VO (EU) 2014/1343
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments(2) erlassen.
- (2)
- Angesichts des verspäteten Beginns der im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments durchgeführten Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit wurde die Durchführungsphase der Projekte, die am 31. Dezember 2014 endet, mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission(3) bis zum 31. Dezember 2015 verlängert. Daher sollten die Abschlussphase und die einschlägigen Bestimmungen entsprechend angepasst werden.
- (3)
- Es sollte eine Bestimmung vorgesehen werden, die es der Kommission ermöglicht, auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Gemeinsamen Monitoringausschusses im Falle unvorhergesehener und ausreichend begründeter Bedürfnisse oder Umstände eine Verlängerung des Ausführungszeitraums eines gemeinsamen operationellen Programms zu beschließen.
- (4)
- Der wirksame Umgang mit Unregelmäßigkeiten ist wesentlich, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und sicherzustellen, dass der Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung der Programme gewahrt bleibt. In diesem Sinne und in Anbetracht der Tatsache, dass Finanzkorrekturen das wichtigste Instrument zur Korrektur von Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit von der Union finanzierten Ausgaben im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung darstellen, sollten einschlägige Bestimmungen über Finanzkorrekturen in die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 aufgenommen werden.
- (5)
- Im Hinblick auf die Gewährleistung von Rechtssicherheit für die beteiligten Länder ist es zweckmäßig, die spezifischen Vorkehrungen und Verfahren für Finanzkorrekturen durch die gemeinsamen Verwaltungsstellen unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit auszuführen.
- (6)
- Die Verordnung (EG) Nr. 951/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit der Verordnung (EU) Nr. 232/2014(4) des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 951/2007 der Kommission vom 9. August 2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ABl. L 210 vom 10.8.2007, S. 10).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 435/2011 der Kommission vom 5. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 951/2007 mit Durchführungsvorschriften für Programme der grenzübergreifenden Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 118 vom 6.5.2011, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
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