Präambel VO (EU) 2014/1345

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 der Kommission vom 25. Februar 2013 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Kroatien(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Vermeidung von Marktstörungen im Zuckersektor der Union in der Folge des Beitritts von Kroatien zur Union am 1. Juli 2013 sind in Kapitel II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 Vorschriften für die Feststellung und Beseitigung der Mengen Zucker in unverarbeitetem Zustand oder in Verarbeitungserzeugnissen sowie Isoglucose und Fructose festgelegt, die über die als normal geltenden Übergangsbestände am 1. Juli 2013 hinausgehen ( „Überschussmengen” ). Insbesondere ist in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 vorgesehen, dass diese Überschussmengen in Form von Zucker oder Isoglucose auf Kosten Kroatiens vom Markt genommen werden müssen.
(2)
Darüber hinaus muss die Kommission gemäß Kapitel II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 die Überschussmengen bis spätestens 31. Dezember 2014 feststellen.
(3)
Zur Feststellung der Überschussmengen musste Kroatien der Kommission gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 Informationen über die erzeugten Mengen, den Verbrauch, die Bestände, die Ein- und Ausfuhr sowie über das für die Feststellung der Überschussmengen eingerichtete System übermitteln. Auf dieser Grundlage sollte die Kommission die Überschussmengen feststellen, indem sie die Entwicklung auf dem kroatischen Zuckermarkt im Zeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 im Vergleich zu den drei vorangegangenen Jahren prüft. Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 170/2013 sollten dabei auch die Umstände, unter denen die Bestände gebildet wurden, berücksichtigt werden. Insbesondere gilt es, der Zunahme des Verbrauchs und der Lagerbestände in Kroatien sowie gemäß dem Vorschlag Kroatiens auch dem Trend in der Union Rechnung zu tragen.
(4)
Anhand der Mitteilungen Kroatiens sind nach diesem Verfahren die Überschussmengen an Zucker festzustellen.
(5)
Für die Feststellung der Überschussmengen an Isoglucose und Fructose wurde das gleiche Verfahren angewandt. Dabei hat sich gezeigt, dass keine Fructose- und Isoglucosemengen festgestellt werden müssen.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 55 vom 27.2.2013, S. 1.

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