Artikel 11 VO (EU) 2014/1348
Technische und organisatorische Anforderungen und Verantwortung für die Datenmeldung
(1) Zur Gewährleistung eines effizienten, wirksamen und sicheren Austauschs und Umgangs mit den Informationen legt die Agentur nach einer Konsultation der relevanten Parteien technische und organisatorische Anforderungen an die Datenübermittlung fest. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien bei wesentlichen Aktualisierungen dieser Anforderungen.
Diese Anforderungen müssen Folgendes gewährleisten:
- a)
- die Sicherheit, Vertraulichkeit und Vollständigkeit der Informationen,
- b)
- die Ermittlung und Korrektur von Fehlern in Datenmeldungen,
- c)
- die Authentifizierung der Informationsquelle,
- d)
- die Aufrechterhaltung des Betriebs.
Die Agentur prüft, ob die meldenden Parteien die Anforderungen einhalten. Meldende Parteien, die die Anforderungen erfüllen, werden von der Agentur registriert. Von den in Artikel 6 Absatz 4 aufgeführten Stellen wird angenommen, dass sie die in Unterabsatz 2 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(2) Personen, die die in den Artikeln 6, 8 und 9 genannten Daten melden müssen, sind für die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Übermittlung der Daten bei der Agentur sowie bei einer entsprechenden Verpflichtung bei den nationalen Regulierungsbehörden verantwortlich.
Meldet eine in Unterabsatz 1 genannte Person diese Daten durch einen Dritten, so ist diese Person nicht für Mängel verantwortlich, die hinsichtlich der Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitigen Einreichung dem Dritten anzulasten sind. In diesen Fällen ist der Dritte für diese Mängel verantwortlich, unbeschadet der Artikel 4 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten.
Die in Unterabsatz 1 genannten Personen müssen jedoch angemessene Maßnahmen ergreifen, um sich über die Vollständigkeit, Korrektheit und rechtzeitige Einreichung der Daten, die sie über Dritte einreichen, zu vergewissern.
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