Artikel 12 VO (EU) 2014/1348
Inkrafttreten und weitere Maßnahmen
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Meldepflicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015.
Die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 gilt ab 7. Oktober 2015, außer in Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge.
Die Meldepflichten gemäß Artikel 8 Absatz 1 gelten ab 7. Oktober 2015, nicht jedoch vor der Inbetriebnahme der zentralen Informationstransparenzplattform gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013.
Die Meldepflichten gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absätze 2, 3, 5, 7 und 9 gelten ab 7. April 2016.
In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b genannten Verträge gilt die Meldepflicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 ab 7. April 2016.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Unterabsätze 2 und 5 kann die Agentur mit organisierten Marktplätzen, Systemen zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesystemen Vereinbarungen schließen, um sich über die Einzelheiten von Verträgen zu informieren, bevor die Meldepflicht wirksam wird.
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