Artikel 6 VO (EU) 2014/1348

Meldekanäle für Transaktionen

(1) Die Marktteilnehmer melden der Agentur Einzelheiten von Transaktionen in Bezug auf Energiegroßhandelsprodukte, die an organisierten Marktplätzen durchgeführt werden, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, durch den betreffenden organisierten Marktplatz oder durch Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme.

Der organisierte Marktplatz, an dem die Transaktion in Bezug auf das Energiegroßhandelsprodukt durchgeführt oder der Handelsauftrag erteilt wurde, bietet auf Anfrage des Marktteilnehmers eine Datenmeldevereinbarung an.

(2) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannten Verträge, einschließlich erfolgreicher und nicht erfolgreicher Handelsaufträge, werden vom ÜNB bzw. FNB oder Dritten in deren Namen gemeldet.

(3) Die Einzelheiten der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii genannten Verträge, die außerhalb eines organisierten Marktplatzes geschlossen wurden, werden von Marktteilnehmern oder von Dritten in deren Namen gemeldet.

(4) Informationen über Energiegroßhandelsprodukte, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gemeldet wurden, werden der Agentur von den folgenden Stellen bereitgestellt:

a)
von Transaktionsregistern gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
b)
von genehmigten Meldemechanismen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
c)
von zuständigen Behörden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014,
d)
von der Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde,

jeweils entsprechend den Anforderungen.

(5) Wurden Einzelheiten von Transaktionen gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 oder Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet, gelten die Pflichten der meldenden Personen hinsichtlich der Meldung dieser Einzelheiten gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 als erfüllt.

(6) Im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und unbeschadet des vorstehenden Absatzes 5 können organisierte Marktplätze, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen direkt der Agentur melden.

(7) Erfolgt die Meldung durch einen Dritten im Namen einer oder beider Gegenparteien oder meldet eine Gegenpartei die Einzelheiten eines Vertrags auch im Namen der anderen Gegenpartei, muss die Meldung die einschlägigen Daten zu beiden Gegenparteien sowie alle Einzelheiten enthalten, die gemeldet worden wären, wenn die Verträge von den Gegenparteien getrennt gemeldet worden wären.

(8) Die Agentur kann von den Marktteilnehmern und meldenden Parteien zusätzliche Informationen und klärende Stellungnahmen hinsichtlich der gemeldeten Daten anfordern.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

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