Artikel 5 VO (EU) 2014/1348

Einzelheiten zu meldender Verträge einschließlich Handelsaufträgen

(1) Die gemäß Artikel 3 zu meldenden Informationen umfassen

a)
bei Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,
b)
bei Nicht-Standardverträgen über die Versorgung mit Strom oder Erdgas die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,
c)
bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Strom die in Tabelle 3 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten,
d)
bei Standard- und Nicht-Standardverträgen über den Transport von Erdgas die in Tabelle 4 des Anhangs aufgeführten Einzelheiten.

Einzelheiten zu Transaktionen, die im Rahmen von Nicht-Standardverträgen ausgeführt wurden und bei denen mindestens ein klar definierter Preis und eine klar definierte Menge spezifiziert wurden, sind unter Verwendung der Tabelle 1 des Anhangs zu melden.

(2) Die Agentur erläutert die Einzelheiten der zu meldenden Informationen gemäß Absatz 1 in einem Nutzerhandbuch und veröffentlicht dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach einer Konsultation der relevanten Parteien. Die Agentur konsultiert die relevanten Parteien zudem bei wesentlichen Aktualisierungen des Nutzerhandbuchs.

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