Artikel 4 VO (EU) 2014/1348

Liste der auf Anforderung der Agentur zu meldenden Verträge

(1) Die folgenden Verträge und Einzelheiten von Transaktionen im Zusammenhang mit diesen Verträgen sind nur auf begründete Anforderung durch die Agentur ad hoc zu melden, soweit sie nicht an organisierten Marktplätzen geschlossen wurden:

a)
gruppeninterne Verträge,
b)
Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird,
c)
Verträge über die physische Lieferung von Erdgas, das in einer einzigen Erdgasförderanlage bzw. Gaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW gefördert bzw. erzeugt wurde,
d)
Verträge über Regelenergieleistungen in den Bereichen Strom und Erdgas.

(2) Marktteilnehmer, die ausschließlich an Transaktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verträgen beteiligt sind, sind nicht verpflichtet, sich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bei der nationalen Regulierungsbehörde zu registrieren.

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