Artikel 3 VO (EU) 2014/1348

Liste zu meldender Verträge

(1) Der Agentur werden folgende Verträge gemeldet:

a)
Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Lieferung von Strom oder Erdgas in der Union:

i)
Intraday-Verträge oder Within-day-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
ii)
Day-ahead-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
iii)
Two-days-ahead-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
iv)
Wochenend-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
v)
Day-after-Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
vi)
sonstige Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas mit einer Lieferfrist von mehr als zwei Tagen bei Lieferung in der Union, unabhängig davon, wo und wie der Handel erfolgt, insbesondere ob im Wege einer Auktion oder als kontinuierlicher Handel,
vii)
Verträge über die Lieferung von Strom oder Erdgas an eine einzelne Verbrauchseinheit mit der technischen Möglichkeit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen,
viii)
Optionen, Futures, Swaps und andere Derivate von Verträgen, die in der Union erzeugten, gehandelten oder gelieferten Strom oder in der Union gefördertes, gehandeltes oder geliefertes Erdgas betreffen.

b)
Hinsichtlich Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Transport von Strom oder Erdgas in der Union:

i)
Verträge über den Transport von Strom oder Erdgas in der Union zwischen zwei oder mehr Standorten oder Gebotszonen bzw. Marktgebieten, die infolge einer expliziten Zuweisung von Primärkapazitäten durch oder im Namen des ÜNB bzw. FNB geschlossen wurden, die physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen,
ii)
Verträge über den Transport von Strom oder Erdgas in der Union zwischen zwei oder mehr Standorten oder Gebotszonen bzw. Marktgebieten, die zwischen Marktteilnehmern an Sekundärmärkten geschlossen werden und physische oder finanzielle Kapazitätsnutzungsrechte oder -pflichten umfassen, einschließlich des Weiterverkaufs oder der Übertragung solcher Verträge,
iii)
Optionen, Futures, Swaps und andere Derivate von Verträgen, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.

(2) Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und pflegt die Agentur eine öffentliche Liste von Standardverträgen, die sie fortlaufend aktualisiert. Zur Vereinfachung der Meldung erstellt und veröffentlicht die Agentur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zudem eine Liste der organisierten Marktplätze. Die Agentur aktualisiert diese Liste fortlaufend.

Zur Unterstützung der Agentur bei der Erfüllung der ihr im ersten Unterabsatz übertragenen Aufgaben legen die organisierten Marktplätze Referenzdaten vor, in denen die von ihnen zum Handel zugelassenen Energiegroßhandelsprodukte identifiziert werden. Diese Informationen sind vor Beginn des Handels mit dem entsprechenden Vertrag in einem von der Agentur bestimmten Format zu übermitteln. Bei Änderungen übermitteln die organisierten Marktplätze aktualisierte Informationen.

Zur Vereinfachung der Meldung unterrichten die Endkunden, die Partei eines in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer vii genannten Vertrags sind, ihre Gegenpartei über die technische Möglichkeit der betreffenden Verbrauchseinheit, mindestens 600 GWh/Jahr zu verbrauchen.

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