Artikel 2 VO (EU) 2014/1348

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission(1).

Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Fundamentaldaten” bezeichnet Informationen, die die Kapazität und Nutzung von Anlagen zur Erzeugung und Speicherung, zum Verbrauch oder zur Übertragung/Fernleitung von Strom oder Erdgas oder die Kapazität und Nutzung von LNG-Anlagen betreffen, einschließlich der geplanten oder ungeplanten Nichtverfügbarkeit dieser Anlagen;
2.
„Standardvertrag” bezeichnet einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet;
3.
„Nicht-Standardvertrag” bezeichnet jeden Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, bei dem es sich nicht um einen Standardvertrag handelt;
4.
„organisierter Marktplatz” oder „organisierter Markt” bezeichnet:

a)
ein multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise zusammenführt oder deren Zusammenführen in einer Weise unterstützt, die zu einem Vertrag führt,
b)
jedes andere System oder jede andere Einrichtung, das/die die Interaktion der Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Energiegroßhandelsprodukten in einer Weise ermöglicht, die zu einem Vertrag führt.

Dazu zählen Strom- und Gasbörsen, Makler und andere Personen, die beruflich Transaktionen arrangieren, sowie Handelsplätze gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2);

5.
„Gruppe” hat die in Artikel 2 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3) definierte Bedeutung;
6.
„gruppeninterner Vertrag” ist ein Vertrag über Energiegroßhandelsprodukte mit einer Gegenpartei, die derselben Gruppe angehört, wobei beide Gegenparteien vollständig in die Konsolidierung der Gruppe einbezogen sind;
7.
„außerbörslich” (over-the-counter, OTC) bezeichnet jede außerhalb eines organisierten Marktes durchgeführte Transaktion;
8.
„Nominierung” bezeichnet

bei Strom: die Unterrichtung des/der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber(s) (ÜNB) über die Nutzung zonenübergreifender Kapazität durch einen Inhaber physischer Übertragungsrechte und dessen Gegenpartei,

bei Erdgas: die vorherige Meldung des tatsächlichen Flusses, den der Netznutzer in das Netz einspeisen oder aus dem Netz entnehmen möchte, durch den Netznutzer an den Fernleitungsnetzbetreiber (FNB);

9.
„Regelenergie” bezeichnet die von den ÜNB bzw. FNB für den Ausgleich eingesetzte Energie;
10.
„Regelleistung (Reserven)” bezeichnet die kontrahierte Regelleistungskapazität;
11.
„Regelenergieleistungen” bezeichnet

bei Strom: Regelleistung oder Regelenergie oder beides;

bei Erdgas: einen für einen TSO gemäß einem Gasvertrag erbrachten Dienst, der erforderlich ist, um kurzfristige Schwankungen des Gasbedarfs oder des Gasangebots auszugleichen;

12.
„Verbrauchseinheit” bezeichnet eine Ressource, die Strom oder Erdgas für die eigene Nutzung erhält;
13.
„Produktionseinheit” bezeichnet eine Anlage zur Stromerzeugung, die aus einer einzelnen Erzeugungseinheit oder aus einem Zusammenschluss mehrerer Erzeugungseinheiten besteht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 15.10.2013, S. 5).

(2)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

(3)

Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).

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