Artikel 1 VO (EU) 2014/1348
Gegenstand
In dieser Verordnung sind gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 Bestimmungen über die Bereitstellung von Daten an die Agentur festgelegt. Sie enthält Einzelheiten der meldepflichtigen Energiegroßhandelsprodukte und der Fundamentaldaten. Darüber hinaus werden geeignete Kanäle für die Datenmeldung, einschließlich des Zeitpunkts und der Frequenz der Datenmeldungen, festgelegt.
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