Präambel VO (EU) 2014/1348

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts(1), insbesondere auf Artikel 8 Absätze 2 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Eine wirksame Aufsicht über die Energiegroßhandelsmärkte setzt eine regelmäßige Überwachung der Einzelheiten von Verträgen voraus, einschließlich Handelsaufträgen sowie Daten über die Kapazität und Auslastung von Erzeugungs-/Förder-, Speicher-, Verbrauchs-, und Übertragungs-/Fernleitungsanlagen in den Bereichen Strom und Gas.
(2)
Nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die mit der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (die „Agentur” ) zur Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte in der Union verpflichtet. Damit die Agentur diese Aufgabe erfüllen kann, sollten ihr die relevanten Informationen vollständig und rechtzeitig bereitgestellt werden.
(3)
Die Marktteilnehmer sollten der Agentur regelmäßig Einzelheiten ihrer Verträge im Bereich des Energiegroßhandels sowohl in Bezug auf die Lieferung von Strom und Erdgas als auch in Bezug auf den Transport dieser Erzeugnisse melden. Verträge über Regelenergieleistungen, Verträge zwischen verschiedenen Mitgliedern derselben Unternehmensgruppe sowie Verträge über den Verkauf der Erzeugungsleistung kleiner Anlagen sollten der Agentur nur ad hoc auf deren begründete Aufforderung hin gemeldet werden.
(4)
Im Allgemeinen sollten beide Vertragsparteien die Einzelheiten des geschlossenen Vertrags melden. Um die Meldungen zu vereinfachen, sollte es den Parteien jedoch auch gestattet sein, die Daten im Namen der jeweils anderen Partei zu melden oder zu diesem Zweck die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Dessen ungeachtet und zur Erleichterung der Datenerhebung sollten die Einzelheiten von Transportverträgen, die im Rahmen der Zuweisung von Primärkapazitäten eines Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibers ( „ÜNB” bzw. „FNB” ) erworben wurden, nur von dem jeweiligen ÜNB bzw. FNB gemeldet werden. Die gemeldeten Daten sollten auch erfolgreiche und nicht erfolgreiche Kapazitätsanfragen umfassen.
(5)
Um Marktmissbrauch wirksam aufdecken zu können, muss die Agentur neben den Einzelheiten von Verträgen auch Handelsaufträge an organisierten Märkten überwachen können. Da nicht zu erwarten ist, dass die Marktteilnehmer diese Daten ohne Weiteres erfassen können, sollten erfolgreiche und nicht erfolgreiche Handelsaufträge über den organisierten Markt, an dem sie erteilt wurden, oder über Dritte, die über die Möglichkeit verfügen, diese Informationen bereitzustellen, gemeldet werden.
(6)
Zur Vermeidung von Doppelmeldungen sollte die Agentur Einzelheiten zu Derivaten im Zusammenhang mit Verträgen über die Lieferung oder den Transport von Strom oder Erdgas, die gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften an Transaktionsregister oder Finanzaufsichtsbehörden übermittelt wurden, von diesen Quellen beziehen. Dessen ungeachtet sollten organisierte Märkte, Systeme zur Zusammenführung von Kaufs- und Verkaufsaufträgen oder Meldesysteme, die die Einzelheiten solcher Derivate gemäß den anwendbaren Finanzvorschriften gemeldet haben, dieselben Informationen mit deren Zustimmung auch der Agentur melden können.
(7)
Im Interesse einer effizienten Meldung und gezielten Überwachung ist zwischen Standard- und Nicht-Standardverträgen zu unterscheiden. Da die Preise von Standardverträgen auch als Referenzpreise für Nicht-Standardverträge dienen, sollte die Agentur Informationen über Standardverträge täglich erhalten. Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen sollten binnen eines Monats nach dem Vertragsschluss gemeldet werden.
(8)
Zudem sollten die Marktteilnehmer der Agentur und, soweit sie von diesen dazu aufgefordert werden, den nationalen Regulierungsbehörden regelmäßig Daten über die Verfügbarkeit und Auslastung von Energieerzeugungs- und Transportinfrastruktur-, einschließlich Flüssigerdgas- ( „LNG” -) und Speicheranlagen, melden. Um den Aufwand bei der Meldung für die Marktteilnehmer zu verringern und dafür zu sorgen, dass bestehende Datenquellen möglichst gut genutzt werden, sollten sich an der Meldung soweit möglich die ÜNB bzw. FNB, der Europäische Verbund der Übertragungsnetzbetreiber ( „ENTSO Strom” ), der Europäische Verbund der Fernleitungsnetzbetreiber ( „ENTSO Gas” ), LNG-Anlagenbetreiber und Erdgasspeicheranlagenbetreiber beteiligen. Abhängig von Bedeutung und Verfügbarkeit der Daten können die Meldungen mit unterschiedlicher Frequenz erfolgen, wobei die meisten Daten täglich zu melden sind. Im Rahmen der Meldepflichten sollte die Verpflichtung der Agentur gewahrt bleiben, sensible Geschäftsdaten nicht öffentlich zur Verfügung zu stellen und nur solche Informationen zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen, bei denen nicht zu erwarten ist, dass eine Veröffentlichung oder Bereitstellung eine Wettbewerbsverzerrung auf den Energiegroßhandelsmärkten nach sich zieht.
(9)
Die meldenden Parteien müssen genau verstehen, welche Einzelheiten der Informationen sie melden müssen. Zu diesem Zweck sollte die Agentur den Inhalt der zu meldenden Informationen in einem Nutzerhandbuch erläutern. Zudem sollte die Agentur sicherstellen, dass die Informationen in elektronischen Formaten übermittelt werden, die für die meldenden Parteien leicht zugänglich sind.
(10)
Um einen kontinuierlichen und sicheren Transfer vollständiger Datensätze sicherzustellen, sollten die meldenden Parteien grundlegende Anforderungen hinsichtlich ihrer Fähigkeit zur Authentifizierung von Datenquellen, zur Überprüfung von Daten auf Korrektheit und Vollständigkeit und zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs erfüllen. Die Agentur sollte prüfen, ob die meldenden Parteien diese Anforderungen erfüllen. Bei der Prüfung sollte eine verhältnismäßige Behandlung professioneller Dritter, die die Daten der Marktteilnehmer verwalten, und der Marktteilnehmer, die ihre eigenen Daten melden, gewährleistet sein.
(11)
Art und Quelle der zu meldenden Daten können Einfluss auf den Ressourcen- und Zeitaufwand der meldenden Parteien bei der Vorbereitung der Datenübermittlung haben. So nimmt beispielsweise die Einrichtung von Verfahren zur Meldung von Standardverträgen, die an organisierten Märkten durchgeführt werden, weniger Zeit in Anspruch als die Einrichtung von Systemen für die Meldung von Nicht-Standardverträgen oder bestimmter Fundamentaldaten. Die Meldepflichten sollten daher schrittweise eingeführt werden, wobei zunächst Fundamentaldaten, die auf den Transparenzplattformen des ENTSO Strom und des ENTSO Gas verfügbar sind, sowie Standardverträge, die an organisierten Märkten durchgeführt werden, gemeldet werden sollten. Bei der Meldung von Nicht-Standardverträgen sollte die zusätzlich erforderliche Zeit für die Durchführung der Meldeverfahren berücksichtigt werden. Eine gestaffelte Datenmeldung würde der Agentur auch die Ressourcenzuweisung zur Vorbereitung der Entgegennahme von Informationen erleichtern.
(12)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 1).

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