Artikel 1 VO (EU) 2014/1350

(1) Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfisch-Wadenfänger:

Spanien: 20 Fischereifahrzeuge
Frankreich: 19 Fischereifahrzeuge
Italien: 1 Fischereifahrzeug

b)
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von mehr als 100 BRZ:

Spanien: 18 Fischereifahrzeuge
Frankreich: 9 Fischereifahrzeuge
Italien: 5 Fischereifahrzeuge

c)
Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von bis zu 100 BRZ:

Frankreich: 22 Fischereifahrzeuge

(2) Die für Oberflächen-Langleinenfischer der Union im Protokoll im Zusammenhang mit dem Thunfischfang festgesetzten Fangbeschränkungen für Haie werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

Spanien: 207 Tonnen
Frankreich: 34 Tonnen
Portugal: 9 Tonnen

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

(4) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(5) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, festgesetzt.

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