Präambel VO (EU) 2014/1350
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 15. November 2007 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 31/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft(1) (im Folgenden „Abkommen” ) angenommen. Das derzeitige Protokoll zum Abkommen läuft am 31. Dezember 2014 aus.
- (2)
- Am 19. Juni 2014 wurde ein neues Protokoll(2) zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll” ) paraphiert. Mit dem Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt, die der Gerichtsbarkeit der Republik Madagaskar unterliegt.
- (3)
- Am 15. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/929/EU(3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls angenommen.
- (4)
- Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für die Anwendungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
- (5)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(4) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt das als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte vom Rat festgelegt werden.
- (6)
- Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können, sieht Artikel 15 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien mit Wirkung ab dessen Unterzeichnung, frühestens jedoch ab 1. Januar 2015 vor.
- (7)
- Diese Verordnung sollte ab dem Datum der Unterzeichnung des Protokolls, frühestens jedoch ab dem 1. Januar 2015 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 15 vom 18.1.2008, S. 1.
- (2)
Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des finanziellen Beitrags nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft (Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts).
- (3)
Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
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