Artikel 1 VO (EU) 2014/1362

Genehmigung von Änderungen operationeller Programme im vereinfachten Verfahren

1. Legt ein Mitgliedstaat der Kommission einen Antrag auf Genehmigung einer Änderung seines operationellen Programms vor, die in den Anwendungsbereich von Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 fällt, so ersucht er die Kommission, diese Änderung gemäß vorliegendem Artikel im vereinfachten Verfahren zu genehmigen.

2. Anträge auf Genehmigung im vereinfachten Verfahren dürfen nur für Änderungen gestellt werden, die in Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 aufgeführt sind.

3. Ist die Kommission der Auffassung, dass die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten Angaben zu einer Änderung gemäß Absatz 1 unvollständig sind, so fordert sie alle weiteren erforderlichen Angaben an. Der in den Absätzen 4 und 5 festgelegte Zeitraum beginnt am Tag nach dem Eingang eines vollständigen Antrags auf Genehmigung einer Änderung des operationellen Programms gemäß der Mitteilung der Kommission an den Mitgliedstaat.

4. Hat die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung im vereinfachten Verfahren keine Anmerkungen zugesandt, so gilt die Änderung des operationellen Programms als von der Kommission genehmigt.

5. Hat die Kommission dem Mitgliedstaat innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags auf Genehmigung im vereinfachten Verfahren Anmerkungen zugesandt, so wird die Änderung des operationellen Programms nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigt.

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