Präambel VO (EU) 2014/1362

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 114 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen Änderungen an einem im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden „EMFF” ) finanzierten operationellen Programm von der Kommission genehmigt werden.
(2)
Gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 werden die Verfahren und die Zeitpläne für die Vorlage und Genehmigung der nachstehenden Änderungen an operationellen Programmen in folgenden Fällen vereinfacht: a) Übertragung von Mitteln zwischen Prioritäten der Union, vorausgesetzt, dass die übertragenen Mittel 10 % des für die betreffende Priorität der Union vorgesehenen Betrags nicht überschreiten; b) Einführung oder Abschaffung von Maßnahmen oder Arten relevanter Vorhaben sowie diesbezügliche Informationen und Indikatoren; c) Änderungen in der Beschreibung von Maßnahmen, einschließlich Änderungen der Voraussetzungen für die Förderfähigkeit; d) Änderungen, die durch Veränderungen bei den Prioritäten der Union in den Bereichen Durchsetzung und Kontrolle erforderlich werden. Solche Änderungen operationeller Programme sollten sich nicht auf die allgemeine Interventionslogik des Programms, die ausgewählten Prioritäten und Einzelziele der Union oder die zu erreichenden Ergebnisse auswirken und sollten daher keinerlei Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den geltenden Vorschriften und Praktiken hervorrufen.
(3)
Daher ist es erforderlich, Vorschriften für ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Änderungen operationeller Programme gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festzulegen. Durch dieses Verfahren sollte die Kommission in die Lage versetzt werden, solche Änderungen, die ein bestimmter Mitgliedstaat an seinem operationellen Programm vornehmen will, beschleunigt zu genehmigen. Angesichts der zeitlichen Beschränkungen sollte das vereinfachte Verfahren Mitgliedstaaten vorbehalten sein, die einen Antrag mit vollständigen Angaben vorlegen, so dass die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen umfassend bewerten kann.
(4)
Gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 muss jeder Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zwischen 2016 und 2023 einen jährlichen Bericht über die Durchführung seines operationellen Programms vorlegen.
(5)
Der von den Mitgliedstaaten vorgelegte jährliche Durchführungsbericht sollte Angaben enthalten, die zwischen den einzelnen Jahren der Durchführung sowie zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten kohärent und vergleichbar sind. Durch den Bericht sollte auch eine Zusammenfassung von Daten auf der Ebene des EMFF oder, wenn erforderlich, für die gesamten europäischen Struktur- und Investitionsfonds möglich sein.
(6)
Es ist notwendig, Vorschriften zum Format und der Aufmachung dieser jährlichen Durchführungsberichte zu erlassen.
(7)
Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

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