Artikel 3 VO (EU) 2014/1370

Finnland teilt der Kommission Folgendes mit:

a)
umgehend und bis spätestens 30. April 2015 die objektiven Kriterien, anhand deren es die Verfahren für die Gewährung der gezielten Unterstützung festlegt, und die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Vorkehrungen;
b)
bis spätestens 31. Juli 2015 die Gesamtbeträge der gewährten Beihilfen sowie Zahl und Art der Begünstigten.

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