Artikel 2 VO (EU) 2014/1370

Finnland darf den Milcherzeugern, denen die Beihilfe gemäß Artikel 1 gewährt wird, zusätzliche Unterstützung in Höhe maximal des Betrags gewähren, der dem in dem genannten Artikel festgesetzten Betrag entspricht.

Die zusätzliche Unterstützung muss unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gewährt werden und der staatlichen Beihilfe Rechnung tragen, die den Erzeugern aus demselben Anlass auf Grundlage von Artikel 142 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gewährt wurde.

Finnland zahlt die zusätzliche Unterstützung bis spätestens 31. Mai 2015.

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