Präambel VO (EU) 2014/1370

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Milcherzeugnisse gilt.
(2)
Finnland führte mehr als 25 % seiner Milcherzeugung nach Russland aus, das sind 64 % seiner Gesamtausfuhren von Milch und Milcherzeugnissen in Drittländer, und ist damit einer der Mitgliedstaaten, deren Milcherzeugung vor dem Embargo am stärksten auf die Ausfuhren nach Russland angewiesen war.
(3)
Die Milcherzeugerpreise in Finnland sind im September 2014 ausschließlich wegen des russischen Embargos stark eingebrochen. Während der Durchschnittspreis für Milch in Finnland gegenüber der Union als Ganzer relativ hoch ist, sind die Erzeugungskosten in Finnland die höchsten in der Union.
(4)
Die Kontinuität des finnischen Sektors Milch und Milcherzeugnisse wird durch das russische Einfuhrverbot bedroht, da dieser Sektor in Milchprodukte mit hohem Mehrwert investiert hatte, die auf den Bedarf und die Vorlieben des russischen Marktes zugeschnitten sind. Der finnische Endkundenmarkt muss die für den russischen Markt produzierten Milcherzeugnisse zu niedrigeren Preisen absorbieren. Der finnische Milchsektor braucht Zeit, um neue Absatzmärkte zu finden oder die Erzeugung an neue Produkte anzupassen, für die möglicherweise Nachfrage besteht. Die öffentliche Intervention und die private Lagerhaltung reichen nicht aus, um diese Bedrohung auszuräumen.
(5)
Um die dadurch verursachte Marktstörung effizient und wirksam zu beheben, empfiehlt es sich daher, Finnland eine Beihilfe in Form eines einmaligen Finanzrahmens zu gewähren, aus dem es die Milcherzeuger, die von dem russischen Einfuhrverbot getroffen wurden und infolgedessen mit Liquiditätsengpässen konfrontiert sind, unterstützen kann.
(6)
Der Finanzrahmen für Finnland sollte auf der Grundlage der Milcherzeugung im Wirtschaftsjahr 2013/2014 im Rahmen der einzelstaatlichen Quoten berechnet werden und proportional zum festgestellten Rückgang der Milchpreise sein. Um sicherzustellen, dass die Unterstützung gezielt den durch das Verbot geschädigten Erzeugern zugutekommt und gleichzeitig den knappen Haushaltsmitteln Rechnung getragen wird, sollte Finnland diesen Betrag anhand objektiver Kriterien in nicht diskriminierender Weise und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen verteilen.
(7)
Da der Finanzrahmen für Finnland lediglich einen geringen Teil des den Erzeugern tatsächlich entstandenen Schadens ausgleicht, sollte Finnland gestattet werden, den Milcherzeugern zusätzliche Unterstützung zu gewähren.
(8)
Die zusätzliche Unterstützung sollte unter denselben Bedingungen der Objektivität, Nichtdiskriminierung und Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen gewährt werden und der staatlichen Beihilfe Rechnung tragen, die den Erzeugern aus demselben Anlass auf Grundlage von Artikel 142 der Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens gewährt wurde.
(9)
Die Beihilfe nach dieser Verordnung sollte als eine Maßnahme zur Stützung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) gewährt werden.
(10)
Aus Haushaltsgründen sollte die Union die Ausgaben, die Finnland bei der Unterstützung von Milcherzeugern entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Zahlungen innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen.
(11)
Aus Gründen der Transparenz sowie zur Überwachung und ordnungsgemäßen Verwaltung der Finnland zur Verfügung stehenden Finanzmittel sollte Finnland der Kommission die objektiven Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Unterstützung festgelegt wurden, sowie die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen getroffenen Vorkehrungen mitteilen.
(12)
Damit die Milcherzeuger die Unterstützung möglichst schnell erhalten, sollte Finnland diese Verordnung unverzüglich anwenden können. Diese Verordnung sollte daher am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

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