Artikel 1 VO (EU) 2014/1374
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:
- 1.
-
„Versicherungsgesellschaft” (Teilsektor 128 des ESVG 2010): eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung von Versicherungsrisiken finanzielle Mittlertätigkeiten vor allem in der Form von Direkt- oder Rückversicherungen ausübt.
Folgendes ist in der Begriffsbestimmung enthalten:
- a)
- eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die Lebensversicherungsdienstleistungen erbringt, bei denen der Versicherungsnehmer regelmäßige Zahlungen oder Einmalzahlungen an einen Versicherer leistet, wofür ihm dieser garantiert, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder davor eine vereinbarte Summe oder eine Rente zu zahlen;
- b)
- eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die Nichtlebensversicherungsdienstleistungen erbringt, um Risiken, wie zum Beispiel Unfallrisiken, Krankheit, Feuer oder Kreditausfälle abzudecken;
- c)
- eine finanzielle Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft, die Rückversicherungsdienstleistungen erbringt, bei denen von dem Versicherer Schutz gegen unerwartet zahlreiche oder außergewöhnlich umfangreiche Versicherungsleistungen erworben wird.
Folgendes ist in der Begriffsbestimmung nicht enthalten:
- a)
- Investmentfonds im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/38)(1);
- b)
- finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/40)(2);
- c)
- monetäre Finanzinstitute im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33)(3);
- d)
- Altersvorsorgeeinrichtungen im Sinne von Nummer 2.105 des ESVG 2010;
- 2.
- „Zweigniederlassung” : eine Vertretung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder eine Zweigniederlassung einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaft, nicht jedoch die Hauptverwaltung;
- 3.
- „Tochtergesellschaft” : eine eigenständige Kapitalgesellschaft, an der ein anderes Rechtssubjekt die Mehrheit der Anteilsrechte oder alle Anteile besitzt;
- 4.
- „Berichtspflichtige” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98;
- 5.
- „gebietsansässig” hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98. Handelt es sich im Sinne dieser Verordnung um ein Rechtssubjekt, das keine physisch greifbare Präsenz besitzt, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsraum, nach dessen Recht das betreffende Rechtssubjekt errichtet wurde. Ist das Rechtssubjekt nicht förmlich eingetragen, so richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach seinem juristischen Sitz, und zwar nach dem Land, dessen Rechtsordnung für die Gründung und fortgesetzte Tätigkeit des betreffenden Rechtssubjekts gilt;
- 6.
- „betreffende NZB” : die NZB des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Versicherungsgesellschaft ansässig ist;
- 7.
- „betreffende NCA” : die NCA des Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets, in dem die Versicherungsgesellschaft ansässig ist;
- 8.
- „Daten auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen” : Daten, die nach einzelnen Wertpapieren aufgegliedert sind;
- 9.
- „Daten auf der Basis von Einzelpositionen” : Daten, die nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind;
- 10.
- „aggregierte Daten” : Daten, die nicht nach einzelnen Forderungen oder Verbindlichkeiten aufgegliedert sind;
- 11.
- „Finanztransaktionen” : solche Transaktionen, die auf die Entstehung, die Abwicklung oder den Wechsel des Eigentums an Forderungen oder Verbindlichkeiten zurückzuführen sind, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben;
- 12.
- „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen” : Bewertungsänderungen von Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Veränderungen der Preise der Forderungen und Verbindlichkeiten und/oder Auswirkungen der Wechselkurse auf den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva zurückgehen, wie in Anhang II Teil 5 näher beschrieben.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über Aktiva und Passiva von Investmentfonds (EZB/2013/38) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 73).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 der Europäischen Zentralbank vom 18. Oktober 2013 über die Statistik über die Aktiva und Passiva von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben (EZB/2013/40) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 107).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.