Präambel VO (EU) 2014/1374
DER EZB-RAT —
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 4,
gestützt auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die Europäische Zentralbank (EZB) zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken (NZBen) statistische Daten zu erheben. Es folgt aus Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98, dass Versicherungsgesellschaften zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unter anderem im Bereich der monetären und finanziellen Statistiken zum Referenzkreis der Berichtspflichtigen gehören. Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht außerdem vor, dass die EZB in hinreichend gerechtfertigten Fällen das Recht hat, statistische Daten auf konsolidierter Basis zu erheben. Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB verpflichtet, den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen aus den Reihen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen zu bestimmen und sie ist befugt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von deren statistischen Berichtspflichten zu befreien.
- (2)
- Versicherungsgesellschaften werden statistische Berichtspflichten auferlegt, damit der EZB angemessene Statistiken über die Finanzgeschäfte des Teilsektors Versicherungsgesellschaften in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets” ), zur Verfügung stehen, wobei diese Mitgliedstaaten als ein Wirtschaftsraum angesehen werden. Die Erhebung statistischer Daten über Versicherungsgesellschaften ist erforderlich, um regelmäßigem sowie ad-hoc auftretenden analytischem Bedarf zu entsprechen, die EZB im Rahmen der Durchführung der monetären und finanziellen Analyse zu unterstützen, und sie dient dem Beitrag des ESZB zur Stabilität des Finanzsystems.
- (3)
- Die NZBen sollten befugt sein, Daten über Versicherungsgesellschaften bei dem tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen als Teil eines breiteren statistischen Berichtsrahmens zu erheben, sofern die Erfüllung der von der EZB auferlegten statistischen Berichtspflichten dadurch nicht beeinträchtigt wird. In diesen Fällen ist es angebracht, Transparenz zu gewährleisten, indem die Berichtspflichtigen über die verschiedenen statistischen Zwecke unterrichtet werden, zu denen die Daten erhoben werden.
- (4)
- Um den Meldeaufwand für Versicherungsgesellschaften gering zu halten, sollten NZBen befugt sein, deren Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung mit den Berichtspflichten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (EZB/2012/24)(3) zu kombinieren.
- (5)
- Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen den Daten, die von den NZBen für statistische Zwecke nach dieser Verordnung erhoben werden, und den Daten, die von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities — NCAs) für Aufsichtszwecke gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) festgelegten Rahmen erhoben werden. Im Hinblick auf das allgemeine Mandat der EZB gemäß Artikel 5.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung” ), im Bereich Statistik mit anderen Stellen zusammenzuarbeiten, und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sowie zur Vermeidung von Aufgabenüberschneidungen können die NZBen die gemäß dieser Verordnung zu meldenden Daten von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG, einschließlich der nationalen Umsetzung dieser Richtlinie, unter Berücksichtigung der Bestimmungen einer etwaigen Kooperationsvereinbarung zwischen der betreffenden NZB und der betreffenden NCA erhoben werden. Artikel 70 der Richtlinie 2009/138/EG sieht vor, dass die NCAs in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie Informationen an NZBen und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben übermitteln können.
- (6)
- Nach dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) (nachfolgend das „ESVG 2010” ) eingerichteten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen müssen die Aktiva und Passiva der institutionellen Einheiten im Wohnsitzland gemeldet werden. Um den Meldeaufwand gering zu halten, können die Aktiva und Passiva der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Hauptverwaltungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ansässig sind, mit den Aktiva und Passiva der Hauptverwaltungen zusammengefasst werden, wenn NZBen Daten, die gemäß dieser Verordnung gemeldet werden müssen, von Daten ableiten, die gemäß der Richtlinie 2009/138/EG erhoben werden. Zur Überwachung ihrer Größe sowie etwaiger Abweichungen von dem ESVG 2010 sollten in geringem Umfang Daten über Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften erhoben werden.
- (7)
- Für die Erhebung statistischer Daten gemäß dieser Verordnung sollten die in Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten Anforderungen für den Schutz und die Verwendung vertraulicher statistischer Daten gelten.
- (8)
- Zwar wird anerkannt, dass die gemäß Artikel 34.1 der ESZB-Satzung erlassenen Verordnungen keinerlei Rechte oder Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets” ), begründen, Artikel 5 der ESZB-Satzung gilt jedoch gleichermaßen für Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets und außerhalb des Euro-Währungsgebiets. Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verpflichtet sind, auf nationaler Ebene alle Maßnahmen zu treffen und umzusetzen, die sie für erforderlich halten, um die zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben und rechtzeitig die auf dem Gebiet der Statistik erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets zu werden.
- (9)
- Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sieht vor, dass die EZB das Recht hat, Berichtspflichtige, die ihren statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe der Verordnungen oder Entscheidungen der EZB nicht nachkommen, mit Sanktionen zu belegen.
- (10)
- Spätestens bis zum Jahr 2020 sollte der EZB-Rat den Nutzen und die Kosten von Folgendem einschätzen: a) einer Erweiterung des Erfassungsbereichs der vierteljährlichen Meldungen von 80 % auf 95 % des gesamten Marktanteils der Versicherungsgesellschaften in jedem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets; b) der getrennten Meldung von Aktiva und Passiva der Zweigniederlassungen von Versicherungsgesellschaften, deren Zweigniederlassungen in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, und die Muttergesellschaften dieser Zweigniederlassungen im EWR ansässig sind; und c) einer weiteren Verkürzung der Frist für die Übermittlung der Daten durch die Berichtspflichtigen auf vier Wochen nach Ablauf des Quartals, auf das sich die Daten beziehen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
- (2)
ABl. C 427 vom 28.11.2014, S. 1.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank vom 17. Oktober 2012 über die Statistiken über Wertpapierbestände (EZB/2012/24) (ABl. L 305 vom 1.11.2012, S. 6).
- (4)
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).
- (5)
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1).
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