Artikel 4 VO (EU) 2014/1374

Statistische Berichtspflichten

(1) Die Berichtspflichtigen stellen der betreffenden NZB entweder direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort und gemäß den Anhängen I und II folgende Daten zur Verfügung:

a)
vierteljährlich: Bestandsdaten über Aktiva und Passiva der Versicherungsgesellschaften zum Quartalsende sowie im Einklang mit Artikel 5 gegebenenfalls vierteljährliche Bereinigungen infolge Neubewertung oder Finanztransaktionen;
b)
vierteljährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Quartalsende, die nach Geschäftsbereichen aufgegliedert sind;
c)
jährlich: Bestandsdaten über Ansprüche privater Haushalte aus Rückstellungen bei Nichtlebensversicherungen zum Jahresende, die nach Geschäftsbereichen und geografischem Gebiet aufgegliedert sind.

(2) Zusätzlich zu den Bedingungen nach Absatz 1 müssen Berichtspflichtige, die Versicherungsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und im Staatsgebiet eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, der betreffenden NZB direkt oder über die betreffende NCA gemäß den Kooperationsvereinbarungen vor Ort Informationen über gebuchte Prämien, eingetretene Versicherungsfälle und gezahlte Provisionen zur Verfügung stellen. Diese Informationen werden jährlich gemäß den Anhängen I und II zur Verfügung gestellt.

(3) Die NZBen können die Daten, die gemäß dieser Verordnung zu melden sind, aus den folgenden Daten, die gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen erhoben werden, beziehen:

a)
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die NCAs an NZBen übermittelt haben, ob die NZB und die NCA getrennt eingerichtet oder innerhalb desselben Instituts gemäß den Bestimmungen der Kooperationsvereinbarungen vor Ort zwischen beiden Behörden integriert sind, oder
b)
Daten der Vorlagen für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen, die die Berichtspflichtigen direkt und gleichzeitig an eine NZB und NCA übermittelt haben.

Wenn eine Vorlage für quantitative Meldungen für das aufsichtliche Meldewesen Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten nach Maßgabe dieser Verordnung enthält, haben NZBen Zugang zum gesamten Inhalt der Vorlage und allen mit ihr zusammenhängenden Vorlagen, die zum Zwecke der Datenqualität erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten können Kooperationsvereinbarungen schließen, um eine zentrale Erhebung von Informationen durch die betreffende NCA vorzusehen, die sowohl die Anforderungen an die Datenerhebung gemäß dem durch die Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Rahmen als auch die in der vorliegenden Verordnung festgelegten zusätzlichen Anforderungen an die Datenerhebung im Einklang mit nationalem Recht und dem harmonisierten Referenzrahmen, der durch die EZB definiert werden kann, erfüllt.

(4) Die NZBen unterrichten die Berichtspflichtigen über die verschiedenen Zwecke, für die ihre Daten erhoben werden.

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