Artikel 5 VO (EU) 2014/1374

Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen

Informationen über Bereinigungen infolge Neubewertung und Finanztransaktionen, wie in Anhang I näher erläutert und in Anhang II beschrieben, werden wie folgt erhalten:

a)
je nach Weisungen der betreffenden NZB melden die Berichtspflichtigen aggregierte Daten über Bereinigungen infolge Neubewertung und/oder Finanztransaktionen;
b)
NZBen leiten entweder Näherungswerte der Wertpapiergeschäfte auf der Basis von Bestandsdaten über einzelne Wertpapiere ab oder erheben direkt Daten zu solchen Transaktionen auf der Basis von Einzelwertpapiermeldungen von Berichtspflichtigen. Die NZBen können einem ähnlichen Ansatz für Aktiva mit Ausnahme von Wertpapieren folgen, wenn sie Daten auf der Basis von Einzelpositionen erheben;
c)
Näherungswerte der Finanztransaktionen in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen von Versicherungsgesellschaften werden abgeleitet

i)
von den Berichtspflichtigen gemäß den Anweisungen der betreffenden NZB auf der Grundlage gemeinsamer bewährter Verfahren wie sie auf der Ebene des Euro-Währungsgebiets definiert werden können, oder
ii)
von der betreffenden NZB auf der Grundlage der Daten der Versicherungsgesellschaften.

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