ANHANG II VO (EU) 2014/1374
BESCHREIBUNGEN
TEIL 1
- 1.
- Tabelle A enthält eine detaillierte standardisierte Beschreibung der Instrumentenkategorien, die von den nationalen Zentralbanken (NZBen) im Einklang mit der vorliegenden Verordnung in ihre nationalen Kategorien umgesetzt werden müssen. Weder die Liste einzelner Finanzinstrumente in der Tabelle noch ihre entsprechenden Beschreibungen haben einen erschöpfenden Charakter. Die Beschreibungen beziehen sich auf das durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 eingerichtete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (nachfolgend das „ESVG 2010” ).
- 2.
-
Bei einigen der Instrumentenkategorien sind Laufzeituntergliederungen erforderlich. Diese beziehen sich auf:
- a)
- die Ursprungslaufzeit, d. h. die feste Laufzeit eines Finanzinstruments, vor deren Ablauf es nicht getilgt werden kann, z. B. Schuldverschreibungen, oder vor deren Ablauf es nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe getilgt werden kann, z. B. bestimmte Einlagearten, oder
- b)
- die Restlaufzeit, d. h. die verbleibende Laufzeit eines Finanzinstruments am Ende des Berichtszeitraums, vor deren Ablauf es nicht getilgt werden kann, z. B. Schuldverschreibungen, oder vor deren Ablauf es nur unter Inkaufnahme einer Vertragsstrafe getilgt werden kann, z. B. bestimmte Einlagearten.
- 3.
- Forderungen lassen sich danach unterscheiden, ob sie börsengängig sind oder nicht. Eine Forderung gilt als börsengängig, wenn das Eigentum an ihr durch Übergabe oder Indossierung problemlos von einer Partei auf die andere übertragen oder wenn sie wie im Fall von Finanzderivaten am Markt verrechnet werden kann. Obwohl alle Instrumente potenziell gehandelt werden können, müssen börsengängige Instrumente auf einen möglichen Handel an einer organisierten Börse oder im Freiverkehr ausgelegt sein, auch wenn der Nachweis eines tatsächlichen Handels nicht erforderlich ist.
Tabelle A
Instrumentenkategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Bestände an in Umlauf befindlichen Euro- und Nicht-Euro-Banknoten und Münzen, die üblicherweise als Zahlungsmittel verwendet werden und den von den Versicherungsgesellschaften bei monetären Finanzinstituten (MFIs) platzierten Einlagen. Sie können täglich fällige Einlagen, Einlagen mit vereinbarter Laufzeit und Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist sowie Forderungen aus Reverse-Repos oder Wertpapierleihgeschäften gegen Barmittel-Sicherheitsleistung umfassen. |
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Übertragbare Einlagen sind Einlagen, die unmittelbar auf Verlangen übertragbar sind, um Zahlungen gegenüber anderen Wirtschaftssubjekten durch üblicherweise genutzte Zahlungsmittel wie Überweisungen und Lastschriften, möglicherweise auch durch Kredit- oder Debitkarten, E-Geld-Transaktionen, Schecks oder ähnliche Mittel zu leisten, und zwar ohne nennenswerte Verzögerung, Einschränkung oder Vertragsstrafe. Einlagen, die ausschließlich für die Barabhebung genutzt werden können bzw. Einlagen, aus denen Mittel nur durch ein anderes Konto desselben Inhabers abgehoben oder übertragen werden können, sind keine übertragbaren Einlagen. |
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Bestände an Schuldverschreibungen, die börsengängige Finanzinstrumente sind und die als Schuldtitel dienen, werden in der Regel an Sekundärmärkten gehandelt. Sie können auch am Markt verrechnet werden und räumen dem Inhaber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein. Unter diese Kategorie von Instrumenten fallen:
Wertpapiere, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden weiterhin in der Bilanz des ursprünglichen Kreditnehmers ausgewiesen (und nicht in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers erfasst), wenn eine feste Verpflichtung zur umgekehrten Abwicklung des Geschäfts und nicht nur eine bloße Option hierauf besteht. Verkauft der vorübergehende Erwerber die übernommenen Wertpapiere weiter, so muss dieser Verkauf als direktes Wertpapiergeschäft erfasst und in der Bilanz des vorübergehenden Erwerbers als negative Position im Wertpapierportfolio ausgewiesen werden. |
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Für die Zwecke des Berichtssystems besteht diese Kategorie aus Mitteln, welche die Versicherungsgesellschaften Schuldnern ausgeliehen haben, oder Krediten, die von Versicherungsgesellschaften erworben wurden, und die in einem nicht begebbaren Titel oder gar nicht verbrieft sind. Die folgenden Positionen sind enthalten:
Diese Kategorie enthält keine Aktiva in Form von Einlagen der Versicherungsgesellschaften (die in Kategorie 1 enthalten sind). |
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Einlagen der Rückversicherungsgesellschaften als Sicherheit für Versicherungsgesellschaften, die als Vorversicherer bei Rückversicherungsgeschäften fungieren. |
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Finanzielle Aktiva, die Eigentumsrechte an Kapitalgesellschaften oder Quasi-Kapitalgesellschaften verbriefen. Solche finanziellen Aktiva räumen den Inhabern in der Regel den Anspruch auf einen Anteil an den Gewinnen der Kapitalgesellschaft oder Quasi-Kapitalgesellschaft und einen Anteil an ihrem Nettovermögen bei Liquidation ein. Die Kategorie umfasst börsennotierte und nicht börsennotierte Aktien sowie sonstige Anteilsrechte. Anteilsrechte, die im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften übertragen oder im Rahmen von Rückkaufvereinbarungen verkauft werden, werden nach der Kategorie 2 „Schuldverschreibungen” behandelt. |
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An einer Börse notierte Anteilsrechte in Form von Aktien. Die Börsen können amtliche Börsen oder alle anderen Sekundärmärkte sein. Börsennotierte Aktien werden auch als „quotierte Aktien” bezeichnet. |
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Nicht börsennotierte Aktien sind nicht an einer Börse notierte Anteilspapiere. |
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Die sonstigen Anteilsrechte umfassen alle Formen von Anteilsrechten außer den börsennotierten Aktien und den nicht börsennotierten Aktien. |
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Diese Kategorie umfasst Bestände an von Geldmarktfonds und von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds (d. h. Investmentfonds, die keine Geldmarktfonds sind) begebenen Anteilen, die in den für statistische Zwecke von der EZB erstellten Listen der MFIs und Investmentfonds enthalten sind. |
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Bestände an von Geldmarktfonds begebenen Anteilen wie in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) definiert. |
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Bestände an von Investmentfonds ohne Geldmarktfonds begebenen Anteilen wie in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38) definiert. |
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Finanzderivate sind Finanzinstrumente, die an ein bestimmtes Finanzinstrument, einen Indikator oder eine Ware gebunden sind, wodurch bestimmte finanzielle Risiken als solche an den Finanzmärkten gehandelt werden können. Diese Kategorie umfasst:
Finanzderivate werden zum Marktwert in der Bilanz auf Bruttobasis ausgewiesen. Einzelne Derivatekontrakte mit positivem Marktwert werden auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen, während Kontrakte mit negativem Marktwert auf der Passivseite der Bilanz erscheinen. Zukünftige Bruttoverbindlichkeiten aus Derivatekontrakten werden nicht in der Bilanz ausgewiesen. Diese Kategorie beinhaltet nicht Finanzderivate, die gemäß den nationalen Vorschriften nicht in der Bilanz ausgewiesen werden müssen. |
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Forderungen von Versicherungsgesellschaften gegen Rückversicherungsgesellschaften, die auf Lebens- und Nicht-Lebensrückversicherungsverträgen beruhen. |
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Materielle oder immaterielle Vermögenswerte, die keine finanziellen Aktiva sind. Diese Kategorie umfasst Wohnungen, Nichtwohnbauten, Ausrüstung und Maschinen, Wertgegenstände sowie geistiges Eigentum etwa an Computersoftware und Datenbanken. |
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Dies ist die Restkategorie der Aktivseite der Bilanz, definiert als „Aktiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Aktiva” können die folgenden Positionen fallen:
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Instrumentenkategorie | Beschreibung der Hauptmerkmale |
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Wertpapiere außer Dividendenwerten und Beteiligungen, die von Versicherungsgesellschaften ausgegeben werden; diese sind in der Regel börsenfähige Finanzinstrumente und werden an Sekundärmärkten gehandelt oder können am Markt verrechnet werden, räumen dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut ein. |
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Beträge, die die Versicherungsgesellschaft Gläubigern schuldet, mit Ausnahme von Beträgen aus der Ausgabe von börsenfähigen Wertpapieren. Diese Kategorie beinhaltet:
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Von Vorversicherern erhaltene Einlagen als Sicherheit von Rückversicherungsgesellschaften. |
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Siehe Kategorie 4. |
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Siehe Kategorie 4.1. |
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Siehe Kategorie 4.2. |
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Siehe Kategorie 4.3. |
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Der Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer zu erfüllen. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Lebensversicherungsnehmer zu erfüllen. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer fondsgebundenen Lebensversicherungsnehmer zu erfüllen. Die künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers im Rahmen eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags hängen von der Entwicklung der Anlageklasse ab, in der die Mittel des Versicherungsnehmers angelegt sind. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer nicht fondsgebundenen Lebensversicherungsnehmer zu erfüllen. Die künftigen Ansprüche des Versicherungsnehmers im Rahmen eines nicht fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags hängen nicht von der Entwicklung einer erfassten Anlageklasse ab. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Ansprüche ihrer Altersversorgungssysteme zu erfüllen. Diese Kategorie bezieht sich nur auf die betriebliche Altersvorsorge. Individuelle Pensionspläne, die nicht an ein Beschäftigungsverhältnis gekoppelt sind, fallen nicht in diese Kategorie. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche der Versicherungsnehmer des Systems mit vorgegebenen Beiträgen zu erfüllen. In einem System mit Beitragszusagen hängen die ausgezahlten Leistungen von der Entwicklung der durch die Pensionseinrichtung erworbenen Vermögenswerte ab. Die Verbindlichkeit eines Systems, das auf den eingezahlten Beiträgen basiert, ist gleich dem jeweiligen Marktwert der Aktiva des Alterssicherungssystems. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer des leistungsorientierten Systems zu erfüllen. In einem System mit Leistungszusagen richtet sich die Höhe der den teilnehmenden Arbeitnehmern zugesicherten Alterssicherungsleistungen nach einer im Voraus vereinbarten Formel. Die Verbindlichkeit eines Alterssicherungssystems mit Leistungszusagen ist gleich dem Gegenwartswert der zugesagten Leistungen. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Systeme zu erfüllen, die Elemente des Systems mit vorgegebenen Beiträgen mit Elementen des leistungsorientierten Systems kombinieren. |
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Kapitalbetrag, den die Versicherungsgesellschaft hält, um die künftigen Versicherungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer von Nichtlebensversicherungen zu erfüllen. |
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Krankheitskostenversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 13.2.3 erfasst sind. |
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Berufsunfähigkeitsversicherungsverpflichtungen, bei denen das zugrunde liegende Geschäft nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird, soweit diese Verpflichtungen nicht unter Geschäftsbereich 13.2.3 erfasst sind. |
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Krankenversicherungsverpflichtungen aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, bei denen die zugrunde liegende Geschäftstätigkeit nicht auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Haftpflicht aller Art (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Kraftfahrzeugen ergibt. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an Landfahrzeugen (einschließlich Schienenfahrzeugen). |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Schäden an See-, Binnensee- und Flussschiffen sowie Schäden an Transportgütern oder Gepäckstücken, unabhängig vom jeweils verwendeten Transportmittel. Versicherungsverpflichtungen zur Deckung der Haftpflicht (einschließlich der Haftung des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen, Seeschiffen, Binnenseeschiffen oder Flussschiffen ergibt. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Sachschäden (soweit sie nicht unter die Geschäftsbereiche 13.2.5 und 13.2.6 fallen), die durch Feuer, Explosion, Elementarschäden, einschließlich Sturm, Hagel oder Frost, Kernenergie, Bodensenkungen und Erdrutsch sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung sämtlicher Haftpflicht, die nicht unter die Geschäftsbereiche 13.2.4 und 13.2.6 fällt. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Zahlungsunfähigkeit, Exportkrediten, Teilzahlungsgeschäften, Hypotheken, landwirtschaftlichen Darlehen sowie direkten und indirekten Kautionen. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schwierigkeiten geraten. |
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Versicherungsverpflichtungen zur Deckung von Berufsrisiken, ungenügendem Einkommen, Schlechtwetter, Gewinnausfall, laufenden Unkosten allgemeiner Art, unvorhergesehenen Geschäftskosten, Wertverlusten, Miet- oder Einkommensausfall, sonstigen indirekten Handelsverlusten, sonstigen (nicht Handel) Geldverlusten sowie anderen Risiken des Nichtlebensversicherungsgeschäfts, die nicht unter den Geschäftsbereichen 13.2.1-13.2.11 erfasst sind. |
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Rückversicherungsverpflichtungen |
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Siehe Kategorie 6. |
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Dies ist die Restposition auf der Passivseite der Bilanz, definiert als „Passiva, die nicht an anderer Stelle ausgewiesen werden” . Die NZBen können die Meldung von bestimmten in dieser Kategorie enthaltenen Unterkategorien verlangen. Unter „sonstige Passiva” können die folgenden Positionen fallen:
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TEIL 2
Feld | Beschreibung |
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Wertpapierkennnummer | Ein Code, der ein Wertpapier eindeutig kennzeichnet, der den Weisungen der NZB unterliegt (z. B. NZB-Identifikationsnummer, CUSIP, SEDOL). |
Stückzahl oder aggregierter Nominalwert | Stückzahl eines Wertpapiers oder aggregierter Nominalwert, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird, ausgenommen aufgelaufener Zinsen. |
Preis | Marktpreis je Einheit eines Wertpapiers oder Prozentsatz des aggregierten Nominalbetrags, sofern das Wertpapier in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt wird. NZBen können auch die aufgelaufenen Zinsen unter dieser Position verlangen. |
Quotierungsbasis | Gibt an, ob das Wertpapier in Prozent oder in Einheiten notiert ist. |
Gesamtbetrag |
Gesamtmarktwert eines Wertpapiers. Bei Wertpapieren, die in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag der Zahl der Wertpapiere, multipliziert mit dem Preis je Einheit. Bei Wertpapieren, die in Beträgen anstatt in Einheiten gehandelt werden, entspricht dieser Betrag dem aggregierten Nominalbetrag, der mit dem Preis (ausgedrückt als Prozentsatz des Nominalbetrags) multipliziert wird. Die NZBen müssen grundsätzlich die Meldung aufgelaufener Zinsen entweder unter dieser Position oder separat verlangen. Allerdings können NZBen nach freiem Ermessen Daten, ausgenommen aufgelaufener Zinsen, verlangen. |
Finanztransaktionen | Die Summe der Käufe abzüglich der Summe der Verkäufe (Wertpapiere auf der Aktivseite) oder Absatz abzüglich der Tilgungen (Wertpapiere auf der Passivseite) eines Wertpapiers erfasst zum Transaktionswert in Euro. |
Gekaufte Wertpapiere | Die Summe der Käufe eines Wertpapiers, erfasst zum Transaktionswert. |
Veräußerte Wertpapiere | Die Summe der Verkäufe eines Wertpapiers, erfasst zum Transaktionswert. |
Währung des Wertpapiers | ISO-Code oder Gegenwert der Währung, um den Preis und/oder den ausstehenden Betrag des Wertpapiers auszudrücken. |
Sonstige Volumenänderungen zum Nominalwert | Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Nominalwert in nominaler Währung/Einheit oder Euro. |
Sonstige Volumenänderungen zum Marktwert | Sonstige Volumenänderungen der gehaltenen Wertpapiere zum Marktwert in Euro. |
Wertpapieranlagen oder Direktinvestitionen | Die Funktion der Investition gemäß ihrer Klassifikation in Statistiken im Bereich Zahlungsbilanz(1). |
Land des Emittenten | Die Gebietsansässigkeit des Emittenten. Bei Investmentfondsanteilen bezieht sich das Land des Emittenten auf den Ort, in dem der Investmentfonds gebietsansässig ist, und nicht auf die Gebietsansässigkeit des Fondsmanagers. |
TEIL 3
Kategorie | Beschreibung |
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Gebuchte Prämien | Gebuchte Bruttoprämien, bestehend aus allen im Geschäftsjahr in Bezug auf Versicherungsverträge fälligen Beträgen, unabhängig von der Tatsache, dass sich solche Beträge insgesamt oder teilweise auf ein späteres Geschäftsjahr beziehen können. |
Eingetretene Versicherungsfälle | Summe der ausgezahlten Schadensfälle in Bezug auf das Geschäftsjahr und die Schadenrückstellungen für dieses Geschäftsjahr, abzüglich der Schadenrückstellungen für das vorangegangene Geschäftsjahr. |
Provisionen | Von Versicherungsgesellschaften an andere Unternehmen gezahlte Abschlussgebühren, damit diese ihre Produkte verkaufen. |
TEIL 4
Das ESVG 2010 enthält die Normen für die Sektoreneinteilung. Tabelle D enthält detaillierte Beschreibungen der Sektoren, die von den NZBen gemäß der vorliegenden Verordnung in ihre nationalen Einteilungen umgewandelt werden müssen. Die in den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ansässigen Geschäftspartner werden nach ihrer Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Sektor im Einklang mit den für statistische Zwecke von der Europäischen Zentralbank (EZB) geführten Listen und dem Leitfaden für die statistische Zuordnung von Geschäftspartnern im Handbuch der EZB zur Sektorenklassifizierung ( „Monetary Financial Institutions and Markets Statistics Sector Manual: Guidance for the Statistical Classification of Customers” (2)) festgelegt.Sektor | Beschreibungen |
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| MFIs im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33). Der MFI-Sektor umfasst NZBen, Kreditinstitute im Sinne des Unionsrechts, Geldmarktfonds, andere Finanzinstitute, deren Geschäftstätigkeit darin besteht, Einlagen bzw. Einlagensubstitute im engeren Sinne von anderen Rechtssubjekten als MFIs entgegenzunehmen und Kredite auf eigene Rechnung, zumindest im wirtschaftlichen Sinne, zu gewähren und/oder in Wertpapieren zu investieren, sowie E-Geld-Institute, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten in Form der Ausgabe von elektronischem Geld auszuüben. |
| Der Sektor Öffentliche Haushalte (Staat) (S.13) umfasst institutionelle Einheiten, die zu den Nichtmarktproduzenten zählen, deren Produktionswert für den Individual- und den Kollektivkonsum bestimmt ist, und die sich mit Zwangsabgaben von Einheiten anderer Sektoren finanzieren, und institutionelle Einheiten, deren Hauptfunktion darin besteht, die Einkommen und Vermögen umzuverteilen (Nummern 2.111 bis 2.113 des ESVG 2010). |
| Der Teilsektor Sonstige Finanzintermediäre, ohne Versicherungsgesellschaften und Altersvorsorgeeinrichtungen (S.125), umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, deren Hauptfunktion darin besteht, finanzielle Mittlertätigkeiten auszuüben, und die zu diesem Zweck Verbindlichkeiten eingehen, die nicht die Form von Zahlungsmitteln, Einlagen (oder Einlagensubstituten im engeren Sinne) und Investmentfondsanteilen haben oder in Zusammenhang mit Versicherungs-, Alterssicherungs- und Standardgarantie-Systemen anderer institutioneller Einheiten bestehen. FMKGs im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1075/2013 (EZB/2013/40) werden von diesem Teilsektor umfasst (Nummern 2.86 bis 2.94 des ESVG 2010). Investmentfonds (ohne Geldmarktfonds) im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (EZB/2013/38). Der Teilsektor Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten (S.126) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion eng mit den finanziellen Mittlertätigkeiten verbundene Tätigkeiten ausüben, die jedoch selbst keine Finanzintermediäre sind. Dieser Teilsektor umfasst auch Hauptverwaltungen, deren Tochterunternehmen alle oder überwiegend finanzielle Kapitalgesellschaften sind (Nummern 2.95 bis 2.97 des ESVG 2010). Der Teilsektor Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen und Kapitalgeber (S. 127) besteht aus allen finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die weder finanzielle Mittlertätigkeiten noch Kredit- oder Versicherungshilfstätigkeiten ausüben und bei denen entweder ihre Forderungen oder ihre Verbindlichkeiten meist nicht am freien Markt gehandelt werden. Dieser Teilsektor umfasst Holdinggesellschaften, die eine Kontrollmehrheit an den Anteilsrechten einer Gruppe von Tochterunternehmen halten und deren Hauptfunktion darin besteht, Eigentümer dieser Gruppe zu sein, ohne andere Dienstleistungen für die Unternehmen, deren Anteilsrechte sie halten, zu erbringen, d. h. sie haben keine Funktion in der Verwaltung oder im Management anderer Einheiten (Nummern 2.98 und 2.99 des ESVG 2010). |
| Versicherungsgesellschaften sind in Artikel 1 dieser Verordnung definiert. |
| Der Teilsektor Altersvorsorgeeinrichtungen (S.129) umfasst alle finanziellen Kapitalgesellschaften und Quasi-Kapitalgesellschaften, die in ihrer Hauptfunktion als Folge der Zusammenfassung sozialer Risiken und Bedürfnisse der Versicherten finanzielle Mittlertätigkeiten ausüben (soziale Sicherung). Altersvorsorgeeinrichtungen stellen als Systeme der sozialen Sicherung Einkommen im Ruhestand und häufig Leistungen bei Tod und Erwerbsunfähigkeit bereit (Nummern 2.105 bis 2.110 des ESVG 2010). Sozialversicherungseinrichtungen, die in den Sektor öffentlichen Haushalte (Staat) fallen, sind ausgeschlossen. |
| Der Sektor Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften (S.11) umfasst institutionelle Einheiten, die eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und als Marktproduzenten in der Haupttätigkeit Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren. Dieser Sektor umfasst auch nichtfinanzielle Quasi-Kapitalgesellschaften (Nummern 2.45 bis 2.50 des ESVG 2010). |
| Der Sektor Private Haushalte (S.14) besteht aus den Einzelpersonen und Gruppen von Einzelpersonen in ihrer Funktion als Konsumenten und in ihrer Eigenschaft als Produzenten, die marktbestimmte Waren produzieren und nichtfinanzielle und finanzielle Dienstleistungen erbringen (Marktproduzenten), soweit die Produktion von Waren und Dienstleistungen nicht durch separate Einheiten, die Quasi-Kapitalgesellschaften sind, erfolgt. Eingeschlossen sind Personen und Personengruppen, die Waren und nichtfinanzielle Dienstleistungen produzieren, die ausschließlich für die eigene Endverwendung bestimmt sind. Der Sektor Private Haushalte umfasst Einzelunternehmen und Personengesellschaften, soweit sie nicht als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt werden, die Marktproduzenten sind (Nummern 2.118 bis 2.128 des ESVG 2010). Der Sektor Private Organisationen ohne Erwerbszweck (S.15) umfasst Organisationen ohne Erwerbszweck mit eigener Rechtspersönlichkeit, die als private Nichtmarktproduzenten privaten Haushalten dienen. Ihre Hauptmittel stammen aus freiwilligen Geld- oder Sachbeiträgen, die private Haushalte in ihrer Eigenschaft als Konsumenten leisten, aus Zahlungen der öffentlichen Haushalte (Staat) sowie aus Vermögenseinkommen (Nummern 2.129 und 2.130 des ESVG 2010). |
TEIL 5
- 1.
- „Finanztransaktionen” werden als Differenz zwischen den an den Meldestichtagen vorhandenen Bestandspositionen gemessen, wobei die Auswirkung von Veränderungen durch „Bereinigungen infolge Neubewertung” (verursacht durch Preis- und Wechselkursänderungen) und „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen” herausgerechnet wird. Die EZB benötigt statistische Daten, um Daten über Finanztransaktionen als Bereinigungen in Form von „Neuklassifizierungen und sonstige Bereinigungen” sowie „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen” zu erstellen.
- 2.
- „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen” geben Bewertungsänderungen von Forderungen bzw. Verbindlichkeiten wieder, die entweder auf Veränderungen der Preise, zu denen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten erfasst oder gehandelt werden, oder der Wechselkurse, die den Euro-Wert von auf Fremdwährung lautenden Aktiva und Passiva beeinflussen, zurückgehen. Die Preisneubewertungen umfassen Änderungen, die sich im Laufe der Zeit hinsichtlich des Werts der Bestandsgrößen zum Ende eines Berichtszeitraums aufgrund von Änderungen hinsichtlich des Referenzwerts, zu dem sie ausgewiesen werden, ergeben, d. h. Umbewertungsgewinne/-verluste. Wechselkursverschiebungen gegenüber dem Euro, die zwischen den Meldestichtagen zum Ende des Berichtszeitraums auftreten, verursachen Veränderungen des Werts von Fremdwährungsforderungen/-verbindlichkeiten, wenn diese in Euro ausgewiesen sind. Da diese Veränderungen Umbewertungsgewinne/-verluste darstellen und nicht auf Finanztransaktionen zurückzuführen sind, müssen diese aus den Daten über Finanztransaktionen herausgerechnet werden. Grundsätzlich enthalten „Neubewertungen von Preisen und Wechselkursen” auch Bewertungsänderungen, die aus Transaktionen in Forderungen bzw. Verbindlichkeiten, d. h. realisierten Gewinnen/Verlusten resultieren; in dieser Hinsicht gibt es jedoch unterschiedliche nationale Gepflogenheiten.
Fußnote(n):
- (1)
Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).
- (2)
März 2007, die Daten stehen auf der Website der EZB unter https://www.ecb.europa.eu/ zur Verfügung.
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