Artikel 1 VO (EU) 2014/1385

(1) Die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Thunfischwadenfänger:

Spanien 16 Schiffe
Frankreich 12 Schiffe

b)
Oberflächen-Langleiner:

Spanien 23 Schiffe
Portugal 7 Schiffe

c)
Angel-Thunfischfänger:

Spanien 7 Schiffe
Frankreich 4 Schiffe
Portugal 2 Schiffe

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Abkommens.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.

(4) Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, festgesetzt.

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