Präambel VO (EU) 2014/1385
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 19. Dezember 2006 hat der Rat durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2027/2006(1) den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (im Folgenden „Abkommen” ) genehmigt.
- (2)
- Am 28. August 2014 wurde ein neues Protokoll(2) zum Abkommen (im Folgenden „Protokoll” ) paraphiert. Durch das Protokoll werden den Schiffen der Union Fangmöglichkeiten in der Fischereizone eingeräumt, die der Hoheit und Gerichtsbarkeit der Republik Kap Verde untersteht.
- (3)
- Am 15. Dezember 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/948/EU(3) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls erlassen.
- (4)
- Die Methode der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Zeit der Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden.
- (5)
- Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates(4) unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten entsprechend, wenn sich herausstellt, dass die der Union im Rahmen des Protokolls eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer vom Rat festzulegenden Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Schiffe des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen. Diese Frist sollte vom Rat festgelegt werden.
- (6)
- Damit die Schiffe der Union ihre Fangtätigkeiten nicht unterbrechen müssen, sieht das Protokoll dessen vorläufige Anwendung ab dem Datum seiner Unterzeichnung vor. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Datum gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 2027/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) (ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 1).
- (2)
Protokoll zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).
- (3)
Beschluss 2014/948/EU des Rates vom 15. Dezember 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Cabo Verde (Kap Verde) und über die vorläufige Anwendung dieses Protokolls (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
- (4)
Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93 und (EG) Nr. 1627/94 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3317/94 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33).
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