Artikel 1 VO (EU) 2014/1388
Geltungsbereich
1. Diese Verordnung gilt für Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind.
2. Diese Verordnung gilt unabhängig von der Größe des Beihilfeempfängers auch für Beihilfen, die in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätigen Unternehmen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen gemäß Artikel 44 gewährt werden.
3. Diese Verordnung gilt nicht für
- (a)
- Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;
- (b)
- Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;
- (c)
- Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten;
- (d)
- Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten mit Ausnahme von Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen und Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden bzw. werden;
- (e)
- Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen;
- (f)
- Ad-hoc-Beihilfen für ein Unternehmen im Sinne des Buchstabens e;
- (g)
- Beihilfen für Maßnahmen, die für eine Unterstützung im Rahmen von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 in Frage kämen;
- (h)
- Beihilfen für Unternehmen, die aus den in Artikel 10 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 dargelegten Gründen keine Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds beantragen können.
4. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfemaßnahmen, die als solche durch die mit ihnen verbundenen Voraussetzungen oder durch ihre Finanzierungsmethode zu einem nicht abtrennbaren Verstoß gegen Unionsrecht führen, insbesondere:
- (a)
- Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger seinen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hat oder überwiegend in diesem Mitgliedstaat niedergelassen ist; es kann jedoch verlangt werden, dass der Beihilfeempfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfe eine Betriebsstätte oder Niederlassung in dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat hat;
- (b)
- Beihilfemaßnahmen, bei denen die Gewährung der Beihilfe davon abhängig ist, dass der Beihilfeempfänger einheimische Waren verwendet oder einheimische Dienstleistungen in Anspruch nimmt;
- (c)
- Beihilfemaßnahmen, mit denen die Möglichkeit eingeschränkt wird, dass die Beihilfeempfänger die Ergebnisse von Forschung, Entwicklung und Innovation in anderen Mitgliedstaaten nutzen.
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