Artikel 2 VO (EU) 2014/1388

Anmeldeschwelle

1. Diese Verordnung gilt nicht für Beihilfen für Vorhaben mit beihilfefähigen Kosten von mehr als 2 Mio. EUR oder für Beihilfen, deren Betrag 1 Mio. EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr überschreitet.

2. Die in Absatz 1 genannten Schwellenwerte sollten nicht durch eine künstliche Aufspaltung von Beihilferegelungen oder Fördervorhaben umgangen werden.

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