Artikel 3 VO (EU) 2014/1388
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- (1)
- „Beihilfe” eine Maßnahme, die alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllt;
- (2)
- „kleine und mittlere Unternehmen” oder „KMU” Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;
- (3)
- „Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur” die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013(1) aufgeführten Erzeugnisse;
- (4)
- „Naturkatastrophen” Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen, Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs;
- (5)
-
„Unternehmen in Schwierigkeiten” ein Unternehmen, auf das mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:
- (a)
- eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen), die infolge aufgelaufener Verluste mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren hat. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer Gesamtbetrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Begriff „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” insbesondere auf die in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Arten von Unternehmen und der Begriff „Stammkapital” umfasst gegebenenfalls alle Agios;
- (b)
- eine Gesellschaft, bei der zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften (ausgenommen KMU, die noch keine drei Jahre bestehen), und die infolge aufgelaufener Verluste mehr als die Hälfte des in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Kapitals verloren hat. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezieht sich der Ausdruck „Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften” insbesondere auf die in Anhang II der Richtlinie 2013/34/EU genannten Arten von Unternehmen;
- (c)
- ein Unternehmen, das Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt;
- (d)
- ein Unternehmen, das eine Rettungsbeihilfe erhalten und den Kredit noch nicht zurückgezahlt oder die Garantie noch nicht beendet hat beziehungsweise das eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten hat und immer noch einem Umstrukturierungsplan unterliegt;
- (6)
- „Ad-hoc-Beihilfe” eine Beihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;
- (7)
- „Beihilferegelung” eine Regelung, nach der Unternehmen, die in der Regelung allgemein und abstrakt definiert sind, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, nach der einem oder mehreren Unternehmen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe Beihilfen gewährt werden können, die nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebunden sind;
- (8)
-
„Einzelbeihilfen”
- (a)
- Ad-hoc-Beihilfen und
- (b)
- Beihilfen, die einzelnen Beihilfeempfängern auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden;
- (9)
- „Bruttosubventionsäquivalent” die Höhe der Beihilfe, wenn diese als Zuschuss für den Beihilfeempfänger gewährt worden wäre, vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
- (10)
- „rückzahlbarer Vorschuss” einen für ein Vorhaben gewährten Kredit, der in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Vorhabens abhängen;
- (11)
- „Beginn der Arbeiten” entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der „Beginn der Arbeiten” der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte;
- (12)
- „steuerliche Folgeregelung” eine Regelung in Form von Steuervergünstigungen, die eine geänderte Fassung einer früher bestehenden Regelung in Form von Steuervergünstigungen darstellt und diese ersetzt;
- (13)
- „Beihilfeintensität” die in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
- (14)
- „Tag der Gewährung der Beihilfe” den Tag, an dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
- (2)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.