Artikel 4 VO (EU) 2014/1388
Freistellungsvoraussetzungen
1. Beihilferegelungen, Einzelbeihilfen auf der Grundlage von Beihilferegelungen und Ad-hoc-Beihilfen sind im Sinne des Artikels 107 Absatz 2 oder 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern diese Beihilfen die Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die für die betreffende Gruppe von Beihilfen geltenden Voraussetzungen des Kapitels III erfüllen.
2. Beihilfen werden nach dieser Verordnung nur dann freigestellt, wenn sie ausdrücklich vorsehen, dass die Beihilfeempfänger während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik einhalten müssen und dass im Falle der Nichteinhaltung dieser Vorschriften während der Laufzeit die Beihilfe nach Maßgabe der Schwere des Verstoßes wieder einzuziehen ist.
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