Artikel 44 VO (EU) 2014/1388

Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen

1. Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen sind im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen, sofern die Voraussetzungen des vorliegenden Artikels und des Kapitels I erfüllt sind.

2. Beihilfen gemäß diesem Artikel werden unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

(a)
Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats hat das Ereignis förmlich als Naturkatastrophe anerkannt und
(b)
es besteht ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen der Naturkatastrophe und dem Schaden, der dem Unternehmen entstanden ist.

3. Die Beihilfen werden direkt an das betroffene Unternehmen gezahlt.

4. Beihilferegelungen, die eine bestimmte Naturkatastrophe betreffen, werden innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Naturkatastrophe eingeführt. Die Beihilfen werden innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt.

5. Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:

(a)
Sachschäden an Vermögenswerten wie Gebäuden, Ausrüstung, Maschinen, Lagerbeständen und Produktionsmitteln;
(b)
Einkommensverluste aufgrund der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Betriebstätigkeit für einen Zeitraum von maximal sechs Monaten nach Eintritt der Naturkatastrophe.

6. Der Sachschaden wird auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert unmittelbar vor der Naturkatastrophe und dem Wert unmittelbar danach.

7. Die Einkommensverluste werden wie folgt berechnet:

(a)
Substraktion des Ergebnisses der Multiplikation der Menge der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die im Jahr der Naturkatastrophe oder in jedem folgenden Jahr produziert wurde, welches von der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Produktionsmittel betroffen war, mit dem in jenem Jahr erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis vom
(b)
Ergebnis der Multiplikation der jährlichen Durchschnittsmenge an Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen, die in dem der Naturkatastrophe vorangegangenen Dreijahreszeitraum — oder im Dreijahresdurchschnitt des der Naturkatastrophe vorangegangenen Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts — produziert wurden, mit dem erzielten durchschnittlichen Verkaufspreis.

8. Die Schäden werden auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers berechnet.

9. Die Beihilfe und die sonstigen Ausgleichszahlungen für Schäden, einschließlich Versicherungsleistungen, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt.

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