Artikel 45 VO (EU) 2014/1388
Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG
1. Von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2003/96/EG erlassene Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen sind mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, sofern die Bedingungen der Richtlinie 2003/96/EG und des Kapitels I dieser Verordnung erfüllt sind.
2. Die Begünstigten der Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen werden auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien ausgewählt. Sie sollten gegebenenfalls mindestens die jeweiligen Mindeststeuerbeträge gemäß der Richtlinie 2003/96/EG zahlen.
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