Artikel 10 VO (EU) 2014/139
Kontrolle der Risiken durch Wildtiere
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beurteilung der Risiken von Kollisionen mit Wildtieren auf folgende Weise vorgenommen wird:
- a)
- Festlegung eines nationalen Verfahrens für die Aufzeichnung und Meldung von Kollisionen von Luftfahrzeugen mit Wildtieren;
- b)
- Sammlung von Informationen von Luftfahrzeugbetreibern, Flugplatzpersonal und sonstigen Quellen über die Anwesenheit von Wildtieren, die eine mögliche Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können, und
- c)
- laufende Evaluierung der Risiken durch Wildtiere durch kompetentes Personal.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berichte über Kollisionen mit Wildtieren gesammelt und der ICAO zur Aufnahme in das Vogelschlag-Informationssystem (ICAO Bird Strike Information System, IBIS) übermittelt werden.
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