Artikel 10 VO (EU) 2014/139

Kontrolle der Risiken durch Wildtiere

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beurteilung der Risiken von Kollisionen mit Wildtieren auf folgende Weise vorgenommen wird:

a)
Festlegung eines nationalen Verfahrens für die Aufzeichnung und Meldung von Kollisionen von Luftfahrzeugen mit Wildtieren;
b)
Sammlung von Informationen von Luftfahrzeugbetreibern, Flugplatzpersonal und sonstigen Quellen über die Anwesenheit von Wildtieren, die eine mögliche Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können, und
c)
laufende Evaluierung der Risiken durch Wildtiere durch kompetentes Personal.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Berichte über Kollisionen mit Wildtieren gesammelt und der ICAO zur Aufnahme in das Vogelschlag-Informationssystem (ICAO Bird Strike Information System, IBIS) übermittelt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.