Artikel 9 VO (EU) 2014/139
Überwachung der Flugplatzumgebung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen und hinsichtlich der Flächennutzung z. B.:
- a)
- Baumaßnahmen oder Änderungen der Flächennutzung im Umfeld des Flugplatzes;
- b)
- Baumaßnahmen, die durch Hindernisse verursachte Turbulenzen mit sich bringen können, welche eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können;
- c)
- Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen;
- d)
- Verwendung hoch reflektierender Oberflächen, von denen eine Blendwirkung ausgehen kann;
- e)
- Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme des Wildaufkommens mit negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb führen könnten;
- f)
- Quellen unsichtbarer Strahlung oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten.
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