Artikel 9 VO (EU) 2014/139

Überwachung der Flugplatzumgebung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen und hinsichtlich der Flächennutzung z. B.:

a)
Baumaßnahmen oder Änderungen der Flächennutzung im Umfeld des Flugplatzes;
b)
Baumaßnahmen, die durch Hindernisse verursachte Turbulenzen mit sich bringen können, welche eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können;
c)
Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen;
d)
Verwendung hoch reflektierender Oberflächen, von denen eine Blendwirkung ausgehen kann;
e)
Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme des Wildaufkommens mit negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb führen könnten;
f)
Quellen unsichtbarer Strahlung oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten.

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