Artikel 2 VO (EU) 2014/139

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Flugplatz” (aerodrome):
eine definierte Fläche (einschließlich Gebäuden, Einrichtungen und Ausrüstung), die sich auf dem Land oder Wasser oder einer festen Struktur, einer festen Struktur auf hoher See oder einer schwimmenden Struktur befindet und die entweder ganz oder teilweise für den Anflug, den Abflug und das Rollen von Luftfahrzeugen genutzt werden soll;
2. „Flugzeug” (aeroplane):
ein von einem Triebwerk angetriebenes Luftfahrzeug schwerer als Luft, dessen Auftrieb im Flug hauptsächlich durch aerodynamische Reaktionen auf Oberflächen erzeugt wird, die unter gegebenen Flugzuständen starr bleiben;
3. „Luftfahrzeug” (aircraft):
eine Maschine, die sich aufgrund von Reaktionen der Luft, die keine Reaktionen der Luft gegenüber der Erdoberfläche sind, in der Atmosphäre halten kann;
4. „Vorfeld” (apron):
eine festgelegte Fläche, die für die Aufnahme von Luftfahrzeugen zum Ein- oder Aussteigen von Fluggästen, Ein- oder Ausladen von Post oder Fracht, Betanken, Abstellen oder zur Wartung bestimmt ist;
5. „Vorfeldkontrolldienst” (apron management service):
ein Dienst zur Regelung der Tätigkeiten und der Bewegungen von Luftfahrzeugen und Fahrzeugen auf einem Vorfeld;
6. „Audit” (audit):
ein systematischer, unabhängiger und dokumentierter Prozess für die Erhebung von Befunden und deren objektive Beurteilung, um festzustellen, inwieweit Anforderungen eingehalten werden;
7. „Zulassungsspezifikationen” (certification specifications):
von der Agentur erlassene technische Standards, mit denen Nachweisverfahren für die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und deren Durchführungsbestimmungen angegeben werden und die von Organisationen zum Zweck der Zulassung angewendet werden können;
8. „zuständige Behörde” (competent authority):
die innerhalb jedes Mitgliedstaats benannte Behörde mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zulassung von und Aufsicht über Flugplätze sowie das daran beteiligte Personal und daran beteiligte Organisationen;
9. „fortlaufende Aufsicht” (continuing oversight):
die Aufgaben, die zu einem gegebenen Zeitpunkt zur Umsetzung des Aufsichtsprogramms von der zuständigen Behörde durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass die Bedingungen, unter denen ein Zeugnis erteilt wurde, während dessen Gültigkeitsdauer weiterhin erfüllt sind;
10. „Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen” (deviation acceptance and action document, DAAD):
ein von der zuständigen Behörde erstelltes Dokument, in dem die vorgelegten Belege zusammengefasst werden, die die Genehmigung von Abweichungen von den von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen rechtfertigen;
11. „Inspektion” (inspection):
eine unabhängige Bewertung durch Beobachtung und Beurteilung, bei Bedarf einschließlich Messungen, Prüfungen oder Kalibrierungen, um die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen zu überprüfen;
12. „Bewegung” (movement):
Start oder Landung;
13. „Hindernis” (obstacle):

alle (vorübergehend oder dauerhaft) festen und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die

sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder

über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutz von Luftfahrzeugen im Flug bestimmt ist, oder

sich außerhalb dieser festgelegten Flächen befinden und als Gefahr für die Luftfahrt eingestuft wurden;

14. „Hindernisbegrenzungsfläche” (obstacle limitation surface):
eine Fläche, die die Grenzen festlegt, bis zu der Objekte in den Luftraum ragen dürfen;
15. „Hindernisschutzfläche” (obstacle protection surface):
für ein Gleitwinkelbefeuerungssystem festgelegte Fläche, oberhalb der Objekte oder Erweiterungen bestehender Objekte nicht zulässig sind, sofern das neue Objekt oder die Erweiterung nach Auffassung der entsprechenden Behörde nicht durch ein bestehendes ortsfestes Objekt abgeschattet wird.

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