Artikel 3 VO (EU) 2014/139

Aufsicht

(1) Die Mitgliedstaaten benennen eine oder mehrere Stellen als zuständige Behörde(n) innerhalb dieses Mitgliedstaats mit den notwendigen Befugnissen und Zuständigkeiten für die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n), die Entgegennahme von Erklärungen und die Aufsicht über Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten sowie damit befasster Personen.

(2) Die zuständige Behörde muss von Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten unabhängig sein. Die Unabhängigkeit muss durch Trennung, zumindest auf funktionaler Ebene, zwischen der zuständigen Behörde und diesen Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten erreicht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben.

(3) Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle als zuständige Behörde, sind die folgenden Bedingungen zu erfüllen:

a)
Jede zuständige Behörde ist für ausdrücklich definierte Aufgaben und ein festgelegtes geografisches Gebiet zuständig und
b)
es erfolgt eine Koordinierung zwischen diesen Behörden, um eine wirksame Aufsicht über alle Flugplätze und Flugplatzbetreiber sowie Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten zu gewährleisten.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Fähigkeiten und Mittel zur Erfüllung der an sie gestellten Anforderungen im Rahmen dieser Verordnung verfügen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörden keine Aufsichtsmaßnahmen durchführt, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dies direkt oder indirekt zu einem Interessenkonflikt führen könnte, insbesondere im Zusammenhang mit familiären oder finanziellen Interessen.

(6) Das Personal, das von der zuständigen Behörde bevollmächtigt wird, Zulassungs- und/oder Aufsichtsaufgaben durchzuführen, muss mindestens zur Durchführung der folgenden Aufgaben befugt sein:

a)
Überprüfung der Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material, das für die Erfüllung der Zertifizierungs- und/oder Aufsichtsaufgaben von Belang ist;
b)
Anfertigung von Kopien oder Auszügen dieser Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und von sonstigem Material;
c)
Einholung mündlicher Erklärungen an Ort und Stelle;
d)
Betreten von Flugplätzen, relevanter Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder anderer relevanter Bereiche und Transportmittel;
e)
Durchführung von Audits, Untersuchungen, Prüfungen, Übungen, Beurteilungen und Inspektionen;
f)
Ergreifen oder Einleiten geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen.

(7) Die Aufgaben nach Absatz 6 werden im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durchgeführt.

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