ANHANG I VO (EU) 2014/139

Begriffsbestimmungen für in den Anhängen II bis IV verwendete Begriffe

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „annehmbare Nachweisverfahren” (Acceptable Means of Compliance, AMC):
nicht bindende von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
2. „verfügbare Startabbruchstrecke” (accelerate stop distance available, ASDA):
die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche, falls vorhanden;
3. „Flugplatzkontrolldienst” (aerodrome control service):
ein Flugverkehrskontrolldienst für Flugplatzverkehr;
4. „Flugplatzausrüstung” (aerodrome equipment):
eine Ausrüstung, ein Gerät, ein Zubehörteil, eine Software oder ein Zusatzteil, die/das dazu verwendet wird oder verwendet werden soll, zum Betrieb von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz beizutragen;
5. „Luftfahrtdaten” (aeronautical data):
eine Darstellung von Fakten, Konzepten oder Anweisungen mit Luftfahrtbezug in einem Format, das für die Kommunikation, Auslegung oder Verarbeitung geeignet ist;
6. „Flugberatungsdienst” (aeronautical information service):
ein innerhalb des festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteter Dienst, der für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig sind;
6a. „Luftfahrtinformationsrundschreiben” (Aeronautical Information Circular, AIC):
eine Bekanntmachung mit Informationen, die nicht für die Generierung einer NOTAM (Notice to airmen) oder für die Aufnahme in das Luftfahrthandbuch (AIP) infrage kommen, die aber die Flugsicherheit, Flugsicherung sowie technische, administrative oder legislative Fragen betreffen;
6b. „Luftfahrtinformationsprodukt” (aeronautical information product):

Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen, die entweder als digitale Datensätze oder als standardisierte Darstellung auf Papier oder elektronisch bereitgestellt werden. Zu den Luftfahrtinformationsprodukten gehören:

Luftfahrthandbücher, einschließlich Berichtigungen und Ergänzungen;

AIC,

Luftfahrtkarten,

NOTAM,

digitale Datensätze;

6c. „Luftfahrthandbuch” (Aeronautical Information Publication, AIP):
eine von einem Mitgliedstaat oder in dessen Auftrag herausgegebene Veröffentlichung, die für die Flugsicherung wesentliche Angaben von längerer Gültigkeitsdauer enthält;
7. „Flugsicherungsdienste” (air navigation services):
Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste;
8. „Flugverkehrsdienste” (air traffic services):
die verschiedenen Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste);
9. „Flugverkehrskontrolldienst” (air traffic control (ATC) service):

ein Dienst, der zu folgendem Zweck erbracht wird:

1.
zur Verhütung von Zusammenstößen

zwischen Luftfahrzeugen untereinander, und

auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen; und

2.
zur Gewährleistung eines raschen und geordneten Ablaufs des Flugverkehrs;
10. „Luftfahrzeug-Standplatz” (aircraft stand):
ein festgelegter Bereich auf einem Vorfeld, der zum Abstellen eines Luftfahrzeuges bestimmt ist;
11. „Standplatzrollgasse” (aircraft stand taxilane):
ein Teil eines Vorfeldes, der als Rollbahn ausgewiesen ist und ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu Luftfahrzeugstandplätzen zu gewähren;
12. „alternative Nachweisverfahren” (alternative means of compliance):
solche Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden annehmbaren Nachweisverfahren darstellen, oder solche, die neue Verfahren vorschlagen, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren festgelegt hat;
13. „Flugalarmdienst” (alerting service):
ein Dienst zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge, die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie ggf. zur Unterstützung derartiger Organisationen;
14. „Vorfeldrollbahn” (apron taxiway):
ein Teil eines Rollbahnsystems, der auf einem Vorfeld liegt und dazu bestimmt ist, eine durchgehende Rollstrecke über das Vorfeld zu gewähren;
15. „Freifläche” (clearway):
eine definierte rechteckige Fläche am Boden oder auf dem Wasser unter der Kontrolle einer zuständigen Stelle, die als geeignete Fläche ausgewählt bzw. vorbereitet wurde, über der ein Flugzeug einen Teil des Anfangssteigflugs bis zu einer festgelegten Höhe zurücklegen kann;
15a. „kontaminierte Piste” (contaminated runway):
eine Piste, deren Oberfläche (ob in verstreuten oder zusammenhängenden Bereichen) innerhalb der genutzten Länge und Breite zu einem erheblichen Teil mit einer oder mehreren der mit den Codes für den Zustand der Pistenoberfläche bezeichneten Substanzen bedeckt ist;
16. „gefährliche Güter” (dangerous goods):
Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Sachen oder Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften (Technical Instructions, TI) aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft werden;
16a. „Entscheidungshöhe über NN” (decision altitude, DA) oder „Entscheidungshöhe über Grund” (decision height, DH):
eine festgelegte Höhe über NN oder über Grund bei einem 3D-Instrumentenanflug, bei der ein Fehlanflugverfahren eingeleitet werden muss, falls die erforderlichen Sichtmerkmale zur Fortsetzung des Anflugs nicht vorliegen;
17. „Datenqualität” (data quality):
der Grad oder das Maß an Zuverlässigkeit, mit dem die bereitgestellten Daten den Anforderungen des Datennutzers im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen;
17a. „Datensatz” (data set):
eine identifizierbare Datensammlung;
18. „ausgewiesene Strecken” (declared distances):

„verfügbare Startrollstrecke” (Take-off Run Available, TORA),

„verfügbare Startstrecke” (Take-off Distance Available, TODA),

„verfügbare Startabbruchstrecke” (Accelerate-Stop Distance Available, ASDA),

„verfügbare Landestrecke” (Landing Distance Available, LDA);

18a. „trocken” (dry):
in Bezug auf Pistenzustände eine Pistenoberfläche frei von sichtbarer Feuchtigkeit und ohne Kontamination innerhalb des für die Nutzung vorgesehenen Bereichs;
19. „Fluginformationsdienst” (flight information service):
ein Dienst zur Bereitstellung nützlicher Hinweise und Informationen für sicheren und effizienten Flugbetrieb;
19a. „Fremdkörperbruchstücke” (Foreign Object Debris, FOD):
Gegenstände auf der Bewegungsfläche, die keine flugbetriebliche oder luftfahrttechnische Funktion haben und eine mögliche Gefahr für den Betrieb von Luftfahrzeugen darstellen können;
20. „Prinzipien menschlicher Faktoren” (human factors principles):
Prinzipien, die für den Flugzeugbau, die Zulassung, die Schulung, den Betrieb und die Instandhaltung in der Luftfahrt gelten und die auf eine sichere Wechselbeziehung zwischen menschlichen und anderen Systembestandteilen durch angemessene Berücksichtigung des menschlichen Leistungsvermögens abzielen;
21. „menschliches Leistungsvermögen” (human performance):
menschliche Fähigkeiten und Grenzen, die sich auf Sicherheit und Effizienz von Vorgängen in der Luftfahrt auswirken;
22. „Instrumentenlandebahn” (instrument runway):

eine der folgenden Arten von Pisten, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Instrumentenanflugverfahren bestimmt sind:

1.
„Nichtpräzisionsanflug-Landebahn” (non-precision approach runway): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ A bestimmt ist;
2.
„Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie I” (precision approach runway, category I): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ B CAT I bestimmt ist;
3.
„Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie II” (precision approach runway, category II): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ B CAT II bestimmt ist;
4.
„Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie III” (precision approach runway, category III): eine mit optischen Hilfsmitteln und mindestens einem nicht optischen Hilfsmittel versehene Landebahn, die für den Landebetrieb nach einem Instrumentenanflug Typ B CAT III bestimmt ist;

23. „Integrität” (integrity):
ein Grad der Gewähr, dass eine Luftfahrtdateneinheit und ihr Wert seit ihrer Generierung oder genehmigten Änderung nicht verloren gegangen ist oder verändert wurde;
24. „verfügbare Landestrecke” (landing distance available, LDA):
die Länge der Piste, die für das Ausrollen eines landenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt wurde;
24a. „Zuverlässigkeit des Befeuerungssystems” (lighting system reliability):
die Wahrscheinlichkeit, dass die vollständige Anlage innerhalb der festgelegten Toleranzen arbeitet und das System betriebsfähig ist;
24b. „Ortskennungen” (Location Indicators):
die in der aktuell geltenden Fassung des ICAO-Dokuments 7910 „Location Indicators” (Ortskennungen) angegebenen Ortskennungen, die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation genehmigt und veröffentlicht werden;
24c. „Flugbetrieb bei geringer Sicht” (low visibility operation, LVO):
Anflug- oder Startbetrieb auf einer Piste mit einer Pistensichtweite von weniger als 550 m oder einer Entscheidungshöhe über Grund von weniger als 200 ft;
25. „Verfahren bei geringer Sicht” (low visibility procedures):
an einem Flugplatz angewandte Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs bei geringer Sicht;
26. „Start bei geringer Sicht” (low visibility take-off, LVTO):
ein Start bei einer Pistensichtweite von weniger als 550 m;
27. „Betrieb nach Kategorie I unter Standard” (lower than standard category I operation):
ein Instrumentenanflug mit Landung nach Kategorie I unter Verwendung der Entscheidungshöhe der Kategorie I bei geringerer Pistensichtweite als normalerweise für die anwendbare Entscheidungshöhe üblich, jedoch nicht unter 400 m;
28. „Rollfeld” (manoeuvring area):
derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung und Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden ist, mit Ausnahme des Vorfelds;
29. „Wetterdienste” (meteorological services):
diejenigen Einrichtungen und Dienste, die Luftfahrzeuge mit Wettervorhersagen, Wetterlageinformationen und Beobachtungen sowie sonstigen Informationen und Daten versorgen, die von den Staaten für Luftfahrtzwecke zur Verfügung gestellt werden;
30. „Markierungszeichen” (marker):
ein über Grund dargestelltes Objekt, das ein Hindernis anzeigt oder eine Grenze bezeichnet;
31. „Markierung” (marking):
ein Symbol oder eine Gruppe von Symbolen, die auf der Oberfläche der Bewegungsfläche angezeigt werden, um Luftfahrtinformationen darzustellen;
32. „Bewegungsfläche” (movement area):
derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung und Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden ist und aus Rollfeld und Vorfeld(ern) besteht;
33. „Navigationsdienste” (navigation services):
diejenigen Einrichtungen und Dienste, die das Luftfahrzeug mit Positions- und Zeitinformationen versorgen;
34. „Nicht-Instrumentenlandebahn” (non-instrument runway):
eine Landebahn, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Sichtanflugverfahren bestimmt ist;
34a. „Nachrichten für Luftfahrer” (Notice to Airmen, NOTAM):
eine per Telekommunikation verbreitete Nachricht mit Informationen über die Errichtung, den Zustand oder die Änderung luftverkehrstechnischer Einrichtungen, Dienste, Verfahren oder über Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das in den Flugbetrieb einbezogene Personal wesentlich ist;
34b. „NOTAM-Code” :
der in der aktuell geltenden Fassung des ICAO-Dokuments 8400 „Procedures for Air Navigation Services — ICAO Abbreviations and Codes (PANS-ABC)” (Verfahren für Flugsicherungsdienste — ICAO-Abkürzungen und Codes (PANS-ABC)) angegebene Code, der von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation genehmigt und veröffentlicht wird;
34c. „Flugbetrieb mit operationellen Anrechnungen” (operation with operational credits):

ein Flugbetrieb unter Verwendung einer bestimmten Luftfahrzeug- oder Bodenausrüstung oder einer Kombination aus Luftfahrzeug- und Bodenausrüstung, die eines von Folgendem ermöglicht:

a)
die Anwendung von Flugplatz-Betriebsminima unter Standard für einen spezifischen Betrieb;
b)
die Erfüllung oder die Herabsetzung der Sichtanforderungen;
c)
einen reduzierten Umfang an erforderlichen Bodeneinrichtungen;

35. „Betrieb nach Kategorie II bei Nichtstandardbedingungen” (other than standard Category II operation):

ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Verwendung eines ILS oder MLS, bei dem einige oder alle Elemente der Anflugbefeuerung für einen Präzisionsanflug der Kategorie II nicht verfügbar sind, und mit

einer Entscheidungshöhe (DH) von weniger als 200 ft, jedoch nicht weniger als 100 ft, und

einer Pistensichtweite (RVR) von mindestens 350 m;

36. „Aufsichtsplanungsturnus” (oversight planning cycle):
ein Zeitraum, innerhalb dessen die fortdauernde Einhaltung überprüft wird;
37. „Schnellabrollbahn” (rapid exit taxiway):
eine Rollbahn, die in einem spitzen Winkel an eine Landebahn angeschlossen und so ausgelegt ist, dass landende Flugzeuge bei höheren Geschwindigkeiten abbiegen können als auf anderen Abrollbahnen möglich ist, wodurch die Bahnbelegungszeiten verkürzt werden;
38. „Piste” / „Start- und Landebahn” (runway):
ein definierter rechteckiger Bereich auf einem Landflugplatz, der für die Landung und den Start von Luftfahrzeugen vorbereitet ist;
38a. „Bewertungsmatrix für den Pistenzustand” (Runway Condition Assessment Matrix, RCAM):
eine Matrix, die die Bewertung des Pistenzustandscodes (RWYCC) unter Verwendung der zugehörigen Verfahren ermöglicht und dabei auf eine Reihe von Beobachtungen des Zustands der Pistenoberfläche und Pilotenberichte über die Bremswirkung zurückgreift;
38b. „Pistenzustandscode” (Runway Condition Code, RWYCC):
eine in der Meldung des Pistenzustands (RCR) zu verwendende Zahl, die die Auswirkung des Zustands der Pistenoberfläche auf das Verzögerungsverhalten und die Rollsteuerung des Flugzeugs beschreibt;
38c. „Meldung des Pistenzustands” (Runway Condition Report, RCR):
eine umfassende und mithilfe von Codes standardisierte Meldung des Zustands der Pistenoberfläche und dessen Auswirkung auf die Lande- und Startleistung von Flugzeugen;
38d. „Sicherheitsbereich am Pistenende” (Runway-end Safety Area, RESA):
eine symmetrisch zur Pistenmittellinie liegende und an das Ende des Sicherheitsstreifens angrenzende Fläche, die hauptsächlich dazu bestimmt ist, die Gefahr der Beschädigung eines Luftfahrzeugs herabzusetzen, das zu früh aufsetzt oder die Piste überrollt;
38e. „Rollhalt” (runway-holding position):
ein bezeichneter Ort zum Schutz einer Piste, einer Hindernisbegrenzungsfläche oder einer Instrumentenlandesystem-(ILS-) oder Mikrowellenlandesystem-(MLS-)Schutzzone (Critical Area) bzw. erweiterten ILS/MLS-Schutzzone (Sensitive Area), an dem rollende Luftfahrzeuge und Fahrzeuge anhalten und warten müssen, es sei denn, sie haben von der Flugplatzkontrollstelle eine andere Genehmigung erhalten;
38f. „Pistenstreifen” (runway strip):

eine festgelegte Fläche, die die Piste und, falls vorhanden, die Stoppbahn umgibt und dafür bestimmt ist,

a)
die Gefahr der Beschädigung von Luftfahrzeugen herabzusetzen, die von der Piste abkommen;
b)
Luftfahrzeuge zu schützen, die sie während des Start- oder Landevorgangs überfliegen;
38g. „Zustand der Pistenoberfläche” (runway surface condition):
eine Beschreibung des Zustands der Pistenoberfläche, die in der RCR verwendet wird und die Grundlage für die Bestimmung des RWYCC für die Zwecke der Flugzeugleistung schafft;
38h. „Zustandsbeschreibungen der Pistenoberfläche” (runway surface condition descriptors):

eine Beschreibung des Vorhandenseins einer der folgenden Substanzen auf der Pistenoberfläche:

a)
komprimierter Schnee (compacted snow): Schnee, der zu einer festen Masse komprimiert worden ist, sodass Flugzeugreifen bei Betriebsdruck und -last auf der Oberfläche rollen können, ohne die Oberfläche wesentlich weiter zu verdichten oder Spurrillen zu hinterlassen;
b)
trockener Schnee (dry snow): Schnee, aus dem sich nicht problemlos ein Schneeball formen lässt;
c)
Reif (frost): aus der Luftfeuchtigkeit auf Oberflächen entstandene Eiskristalle, deren Temperatur am oder unter dem Gefrierpunkt des Wassers liegen; im Gegensatz zum Eis bilden sich beim Reif einzelne Eiskristalle, wodurch Reif von eher körniger Textur ist;
d)
Eis (ice): gefrorenes Wasser oder komprimierter Schnee, der durch kalte und trockene Verhältnisse zu Eis geworden ist;
e)
Schneematsch (slush): Schnee, der derart mit Wasser gesättigt ist, dass beim Aufnehmen das Wasser herausläuft oder bei kräftigem Auftreten das Wasser spritzt;
f)
stehendes Wasser (standing water): Wassertiefe von mehr als 3 mm;
g)
nasses Eis (wet ice): Eis mit Wasser auf der Oberfläche oder schmelzendes Eis;
h)
nasser Schnee (wet snow): Schnee, der so viel Wasser enthält, dass ein gut komprimierter Schneeball geformt werden kann, aus dem sich kein Wasser herausdrücken lässt;
39. „Pistentyp” (runway type):
Instrumentenlandebahn oder Nicht-Instrumentenlandebahn;
40. „Pistensichtweite” (runway visual range, RVR):
der Bereich, über den der Pilot eines Luftfahrzeugs auf der Mittellinie der Piste die Pistenunterflurleuchten oder die Leuchten sehen kann, die die Piste seitlich abgrenzen oder die Mittellinie kennzeichnen;
41. „Sicherheitsmanagementsystem” (safety management system):
eine systematische Verfahrensweise im Umgang mit Sicherheit einschließlich der notwendigen Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren;
41a. „glatte und nasse Piste” (slippery wet runway):
eine nasse Piste, deren Reibungseigenschaften auf einem wesentlichen Teil davon als verringert eingestuft wurden;
41b. „SNOWTAM” :
eine NOTAM einer besonderen Serie, mit der unter Verwendung eines Standardformats der Oberflächenzustand in Bezug auf das Vorhandensein oder das Nichtmehrvorhandensein gefährlicher Zustände gemeldet wird, die auf Schnee, Eis, Schneematsch, Reif, stehendes Wasser oder Wasser in Verbindung mit Schnee, Schneematsch, Eis oder Reif auf der Bewegungsfläche zurückzuführen sind;
41c. „speziell für den Winter präparierte Piste” (specially prepared winter runway):
eine Piste mit einer trockenen, gefrorenen Oberfläche aus komprimiertem Schnee und/oder Eis, die mit Sand oder Splitt versehen oder mechanisch behandelt wurde, um die Pistenreibung zu verbessern;
42. „Stoppfläche” (stopway):
ein definierter rechteckiger Bereich am Boden am Ende der verfügbaren Startrollstrecke, der so vorbereitet ist, dass ein Luftfahrzeug bei einem Startabbruch zum Stehen gebracht werden kann;
43. „verfügbare Startstrecke” (take-off distance available, TODA):
die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden;
44. „verfügbare Startrollstrecke” (take-off run available, TORA):
die Länge der Piste, die für den Startlauf eines startenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt worden ist;
45. „Rollbahn” (taxiway):

eine festgelegte Strecke auf einem Landflugplatz, die für das Rollen von Luftfahrzeugen eingerichtet wurde und eine Verbindung zwischen verschiedenen Flugplatzbereichen herstellt, unter anderem:

Standplatzrollgasse (aircraft stand taxilane),

Vorfeldrollbahn (apron taxiway),

Schnellabrollbahn (rapid exit taxiway);

46. „Gefahrgutvorschriften” (Technical Instructions, TI):
die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genehmigte und veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air” (ICAO-Dokument 9284-AN/905), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;
47. „Zeugnisbedingungen” (terms of the certificate):

ICAO-Ortskennungen,

Betriebsbedingungen (VFR/IFR, Tag/Nacht),

Flugbetrieb auf speziell für den Winter präparierten Pisten,

Piste,

festgesetzte Strecken,

Pistentypen und Anflüge,

Flugplatz-Referenzcode,

Umfang des Flugbetriebs mit höherem Flugplatz-Referenz-Buchstabencode,

Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten (ja/nein),

Umfang des Schutzes bezüglich Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten;

47a. „Instrumentenanflug Typ A” (type A instrument approach operation):
ein Instrumentenanflug mit einer Sinkflugmindesthöhe oder Mindestentscheidungshöhe von mindestens 75 m (250 ft);
47b. „Instrumentenanflug Typ B” :

ein Instrumentenanflug mit einer Entscheidungshöhe über Grund unter 75 m (250 ft) nach folgender Einstufung:

1.
Kategorie I (CAT I): eine Entscheidungshöhe über Grund nicht unter 60 m (200 ft) und entweder eine Sicht von mindestens 800 m oder eine Pistensichtweite (runway visual range, RVR) von mindestens 550 m;
2.
Kategorie II (CAT II): eine Entscheidungshöhe über Grund unter 60 m (200 ft), jedoch von mindestens 30 m (100 ft) und eine Pistensichtweite von mindestens 300 m;
3.
Kategorie III (CAT III): eine Entscheidungshöhe über Grund unter 30 m (100 ft) oder ohne Entscheidungshöhe und eine Pistensichtweite unter 300 m oder ohne Beschränkung der Pistensichtweite;

48. „Optische Hilfsmittel” (visual aids):
Anzeigen und Signalgeräte, Markierungen, Beleuchtungen, Zeichen und Markierungszeichen oder Kombinationen davon;
49. „nasse Piste” (wet runway):
eine Piste, deren Oberfläche innerhalb des für die Nutzung vorgesehenen Bereichs sichtbar mit einer 3 mm dicken Schicht aus Feuchtigkeit oder Wasser bedeckt ist.

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