ANHANG II VO (EU) 2014/139

Teil Anforderungen an Behörden — Flugplätze (Teil-ADR.AR)

TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ADR.AR.A)

ADR.AR.A.001 Geltungsbereich

In diesem Anhang werden die Anforderungen an die für Folgendes zuständigen Behörden festgelegt, die für Folgendes zuständig sind:
a)
die Zulassung von und die Aufsicht über Flugplätze(n) und Flugplatzbetreiber(n);
b)
die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.

ADR.AR.A.005 Zuständige Behörde

Die von dem Mitgliedstaat, in dem der Flugplatz gelegen ist, zuständige Behörde ist zuständig für:
a)
die Zulassung von Flugplätzen und deren Flugplatzbetreiber und für die Aufsicht über Flugplätze und deren Flugplatzbetreiber;
b)
die Entgegennahme von Erklärungen über die Fähigkeit und die Verfügbarkeit der Mittel zur Wahrnehmung der Zuständigkeiten durch die Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und die Aufsicht über diese Organisationen.

ADR.AR.A.010 Aufsichtsunterlagen

a)
Die zuständige Behörde stellt ihren betreffenden Mitarbeitern die relevanten Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technischen Veröffentlichungen und zugehörigen Dokumente zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben erfüllen und ihren Verantwortlichkeiten nachkommen können.
b)
Die zuständige Behörde hat den Flugplatzbetreibern, den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und anderen beteiligten Parteien Rechtsakte, Normen, Vorschriften und technische Veröffentlichungen und zugehörige Dokumente zur Verfügung zu stellen, damit diese die einschlägigen Anforderungen erfüllen können.

ADR.AR.A.015 Nachweisverfahren

a)
Die Agentur erarbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC), die zur Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen verwendet werden können. Wenn die annehmbaren Nachweisverfahren erfüllt werden, sind auch die entsprechenden Anforderungen der Durchführungsbestimmungen erfüllt.
b)
Es können alternative Nachweisverfahren angewendet werden, um die Einhaltung der Durchführungsbestimmungen zu erreichen.
c)
Die zuständige Behörde richtet ein System zur laufenden Bewertung ein, ob die alternativen Nachweisverfahren, die sie selbst oder ihrer Aufsicht unterliegende Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten verwenden, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen ermöglichen.
d)
Die zuständige Behörde hat die alternativen Nachweisverfahren gemäß Punkt ADR.OR.A.015, die von einem Flugplatzbetreiber oder einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation vorgeschlagen werden, mittels einer Prüfung der vorgelegten Unterlagen und, falls dies für notwendig erachtet wird, einer Inspektion des Flugplatzbetreibers, des Flugplatzes oder der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu bewerten.

Stellt die zuständige Behörde fest, dass die alternativen Nachweisverfahren, die vom Flugplatzbetreiber oder dem Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen wurden, den Durchführungsbestimmungen entsprechen, hat sie unverzüglich

1.
dem Antragsteller mitzuteilen, dass die alternativen Nachweisverfahren angewandt werden können und, falls zutreffend, das Zeugnis oder die Genehmigung des Antragstellers entsprechend zu ändern;
2.
die Agentur über deren Inhalt unter Beifügung von Kopien der einschlägigen Unterlagen zu informieren;
3.
andere Mitgliedstaaten über alternative Nachweisverfahren zu informieren, die akzeptiert wurden; und
4.
die zugelassenen Flugplätze und die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige, ihrer Aufsicht unterliegende Organisation in der erforderlichen Weise zu informieren.

e)
Wenn die zuständige Behörde selbst alternative Nachweisverfahren anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, hat sie

1.
diese den Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten zur Verfügung zu stellen, die ihrer Aufsicht unterliegen, und
2.
unverzüglich die Agentur zu benachrichtigen.

Die zuständige Behörde hat der Agentur eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren einschließlich eventueller relevanter Änderungen von Verfahren sowie eine Beurteilung vorzulegen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

ADR.AR.A.025 Mitteilungen an die Agentur

a)
Die zuständige Behörde hat die Agentur im Falle wesentlicher Probleme mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unverzüglich zu benachrichtigen.
b)
Die zuständige Behörde hat der Agentur sicherheitsrelevante Informationen vorzulegen, die aus bei ihr eingegangenen Ereignismeldungen stammen.

ADR.AR.A.030 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem

a)
Die zuständige Behörde hat ein System für die angemessene Erfassung, Analyse und Weitergabe von Sicherheitsinformationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) anzuwenden.
b)
Die Agentur hat ein System für die angemessene Analyse eingegangener relevanter Sicherheitsinformationen umzusetzen und den Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich die erforderlichen Informationen einschließlich Empfehlungen oder zu ergreifender Abhilfemaßnahmen vorzulegen, die diese benötigen, um rechtzeitig auf ein Sicherheitsproblem hinsichtlich Flugplätzen, Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten reagieren zu können, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen.
c)
Nach Erhalt der unter Buchstaben a und b genannten Informationen hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dem Sicherheitsproblem zu begegnen, einschließlich des Erlasses von Sicherheitsanweisungen gemäß ADR.AR.A.040.
d)
Gemäß Punkt (c) ergriffene Maßnahmen sind den Flugplatzbetreibern bzw. den für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen, die diese gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten einhalten müssen, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat diese Maßnahmen auch der Agentur und, falls ein gemeinsames Handeln erforderlich ist, den übrigen betroffenen Mitgliedstaaten mitzuteilen.
e)
Maßnahmen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.

ADR.AR.A.040 Sicherheitsanweisungen

a)
Die zuständige Behörde hat eine Sicherheitsanweisung zu erlassen, wenn sie das Vorliegen eines unsicheren Zustands feststellt, der unverzügliche Maßnahmen einschließlich des Nachweises der Einhaltung von durch die Agentur erstellten geänderten oder zusätzlichen Zulassungsspezifikationen, die nach Auffassung der zuständigen Behörde notwendig sind, erforderlich macht.
b)
Eine Sicherheitsanweisung ist den betroffenen Flugplatzbetreibern und/oder Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten zuzuleiten und muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1.
eine Beschreibung des unsicheren Zustands;
2.
eine Beschreibung der betroffenen Konstruktion/Auslegung, der betroffenen Ausrüstung oder des betroffenen Betriebs,
3.
die erforderlichen Maßnahmen und eine Begründung hierfür, einschließlich der geänderten oder zusätzlichen Zulassungsspezifikationen, die eingehalten werden müssen;
4.
die Frist für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen und
5.
das Datum ihres Inkrafttretens.

c)
Die zuständige Behörde hat eine Kopie der Sicherheitsanweisung an die Agentur weiterzuleiten.
d)
Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der betreffenden Sicherheitsanweisungen durch Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten zu überprüfen.
e)
Sicherheitsanweisungen, die einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation mitgeteilt wurden, sind auch dem Betreiber des Flugplatzes mitzuteilen, auf dem der Dienst erbracht wird.

TEILABSCHNITT B — MANAGEMENT (ADR.AR.B)

ADR.AR.B.005 Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde hat ein Managementsystem einzurichten und zu unterhalten, das mindestens Folgendes umfasst:

1.
dokumentierte Richtlinien und Verfahren zur Beschreibung ihrer Organisation und der Mittel und Methoden, die sie anwendet, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen. Die Verfahren sind auf dem neuesten Stand zu halten und dienen als grundlegende Arbeitsunterlagen innerhalb der zuständigen Behörde für alle entsprechenden Aufgaben;
2.
eine ausreichende Zahl von Personal, einschließlich Flugplatzinspektoren, für die Durchführung ihrer Aufgaben und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Dieses Personal muss für die Durchführung der ihm zugewiesenen Aufgaben qualifiziert sein und über die erforderliche(n) Kenntnisse, Erfahrung und praktische und Grund- und wiederkehrende Schulung verfügen, um die Aufrechterhaltung der Befähigung sicherzustellen. Es muss ein System zur Planung der Verfügbarkeit von Personal vorhanden sein, um eine ordnungsgemäße Durchführung aller entsprechenden Aufgaben sicherzustellen;
3.
geeignete Einrichtungen und Büroräume für die Durchführung der zugewiesenen Aufgaben;
4.
einen förmlichen Prozess zur Überwachung der Konformität des Managementsystems mit den einschlägigen Anforderungen und der Angemessenheit der Verfahren, einschließlich der Einrichtung eines internen Auditverfahrens und eines Prozesses für das Sicherheitsrisikomanagement.

b)
Die zuständige Behörde hat für jeden Tätigkeitsbereich im Managementsystem eine oder mehrere Personen mit leitender Gesamtverantwortlichkeit für die Durchführung der betreffenden Aufgabe(n) zu bestellen.
c)
Die zuständige Behörde hat Verfahren für die Teilnahme an einem gegenseitigen Austausch aller notwendigen Informationen und der Unterstützung anderer betroffener zuständiger Behörden festzulegen, einschließlich Informationen über alle festgestellten Verstöße, der zur Behebung dieser Verstöße ergriffenen Folgemaßnahmen und der Durchsetzungsmaßnahmen, die aufgrund der Aufsicht über die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen ist, ergriffen wurden.

ADR.AR.B.010 Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen

a)
Aufgaben im Zusammenhang mit der Erstzertifizierung oder fortlaufenden Aufsicht über Personen oder Organisationen, die der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen unterliegen, sind von den Mitgliedstaaten ausschließlich qualifizierten Stellen zuzuweisen. Bei der Zuweisung von Aufgaben hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass sie

1.
über ein System verfügt, um erstmalig und fortlaufend zu bewerten, ob die qualifizierte Stelle Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 entspricht.

Dieses System und die Ergebnisse der Bewertungen sind zu dokumentieren;

2.
eine dokumentierte Vereinbarung mit der qualifizierten Stelle geschlossen hat, die von beiden Parteien auf der entsprechenden Managementebene genehmigt wurde und in der Folgendes eindeutig geregelt ist:

i)
die durchzuführenden Aufgaben;
ii)
die vorzulegenden Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen;
iii)
die bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erfüllenden technischen Bedingungen;
iv)
der damit zusammenhängende Haftpflicht-Versicherungsschutz und
v)
der Schutz von Informationen, die bei der Durchführung dieser Aufgaben gewonnen werden.

b)
Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass von dem internen Auditverfahren und Sicherheitsrisikomanagement-Prozess gemäß ADR.AR.B.005 Buchstabe a Nummer 4 alle in ihrem Namen durchgeführten Zertifizierungsaufgaben oder fortlaufenden Aufsichtsaufgaben erfasst werden.

ADR.AR.B.015 Änderungen am Managementsystem

a)
Die zuständige Behörde muss über ein System verfügen, mit dem Änderungen identifiziert werden, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und ihre Verpflichtungen, wie in Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt, zu erfüllen. Dieses System muss es ihr ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Managementsystem angemessen und effektiv bleibt.
b)
Die zuständige Behörde hat ihr Managementsystem im Falle von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen rechtzeitig zu aktualisieren, um eine effektive Umsetzung sicherzustellen.
c)
Die zuständige Behörde hat die Agentur über Änderungen zu unterrichten, die sich auf ihre Fähigkeit auswirken, ihre Aufgaben und Verpflichtungen wie in Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt zu erfüllen.

ADR.AR.B.020 Führen von Aufzeichnungen

a)
Die zuständige Behörde hat ein Aufzeichnungssystem für die angemessene Aufbewahrung, Zugänglichkeit und verlässliche Rückverfolgbarkeit des Folgenden einzurichten:

1.
der dokumentierten Richtlinien und Verfahren des Managementsystems;
2.
der Ausbildung, Qualifikation und Autorisierung ihres Personals;
3.
der Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen, wobei die in ADR.AR.B.010 genannten Punkte sowie die Details der zugewiesenen Aufgaben erfasst werden;
4.
des Zulassungsverfahrens und der fortlaufenden Aufsicht über Flugplätze und Flugplatzbetreiber;
5.
des Erklärungsverfahrens und der fortlaufenden Aufsicht über die Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten;
6.
der Dokumentation in Bezug auf Fälle eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus und von besonderen Auflagen in der Zulassungsgrundlage sowie eines eventuellen Genehmigungs- und Maßnahmendokuments für Abweichungen (DAAD);
7.
der Bewertung von alternativen Nachweisverfahren und Benachrichtigung der Agentur über diese, die von Flugplatzbetreibern und Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen wurden, und der Beurteilung alternativer Nachweisverfahren, die von der zuständigen Behörde selbst verwendet werden;
8.
der Verstöße, Abhilfemaßnahmen und des Datums des Abschlusses von Maßnahmen sowie Beobachtungen;
9.
der ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen;
10.
der Sicherheitsinformationen und Folgemaßnahmen;
11.
der Anwendung von Flexibilitätsbestimmungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) 2018/1139.

b)
Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis aller von ihr erteilten Zeugnisse und der bei ihr eingegangenen Erklärungen zu führen.
c)
Aufzeichnungen in Bezug auf die Zulassung eines Flugplatzes und eines Flugplatzbetreibers oder die Erklärung eines Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten werden für die Gültigkeitsdauer des Zeugnisses bzw. der Erklärung aufbewahrt.
d)
Aufzeichnungen bezüglich Buchstabe a Nummer 1 bis 3 und Buchstabe a Nummer 7 bis 11 werden vorbehaltlich der geltenden Datenschutzbestimmungen mindestens fünf Jahre aufbewahrt.

TEILABSCHNITT C — AUFSICHT, ZULASSUNG UND DURCHSETZUNG (ADR.AR.C)

ADR.AR.C.005 Aufsicht

a)
Die zuständige Behörde hat Folgendes zu überprüfen:

1.
vor der Erteilung einer Genehmigung oder eines Zeugnisses die Einhaltung der Zulassungsgrundlage und aller Anforderungen an Flugplätze und Flugplatzbetreiber;
2.
die fortdauernde Einhaltung der Zulassungsgrundlage und der geltenden Anforderungen an Flugplätze und Flugplatzbetreiber oder Organisationen, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständig sind, und
3.
die Umsetzung geeigneter Sicherheitsmaßnahmen gemäß ADR.AR.A.030 Buchstaben c und d.

b)
Diese Überprüfung muss

1.
durch Unterlagen gestützt sein, die speziell dazu bestimmt sind, den Personen, die für die Sicherheitsaufsicht verantwortlich sind, Anleitung für die Durchführung ihrer Aufgaben zu geben;
2.
für die betreffenden Flugplatzbetreiber und Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten die Ergebnisse der Sicherheitsaufsicht verfügbar machen;
3.
auf Audits und Inspektionen einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche beruhen und
4.
der zuständigen Behörde die erforderlichen Nachweise liefern, falls weitere Maßnahmen einschließlich der Maßnahmen gemäß ADR.AR.C.055 erforderlich sind.

c)
Der Umfang der Aufsicht richtet sich nach den Ergebnissen der bisherigen Aufsichtstätigkeiten und den ermittelten Sicherheitsprioritäten.
d)
Die zuständige Behörde sammelt und verarbeitet in der erforderlichen Weise alle Informationen, die als nützlich für die Aufsicht angesehen werden, gegebenenfalls einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche.
e)
Im Rahmen ihrer Aufsichtsbefugnisse kann die zuständige Behörde beschließen, eine vorherige Genehmigung für etwaige Hindernisse, Erschließungsmaßnahmen und sonstige Tätigkeiten innerhalb der vom Flugplatzbetreiber gemäß ADR.OPS.B.075 überwachten Bereiche zu verlangen, die die Sicherheit gefährden und den Betrieb des Flugplatzes beeinträchtigen können.

ADR.AR.C.010 Aufsichtsprogramm

a)
Die zuständige Behörde muss für jeden Flugplatzbetreiber und jede für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation

1.
ein Aufsichtsprogramm erstellen und verwalten, das die Aufsichtstätigkeiten gemäß ADR.AR.C.005 umfasst;
2.
einen geeigneten Aufsichtsplanungsturnus von längstens 48 Monaten anwenden.

b)
Das Aufsichtsprogramm muss in der erforderlichen Weise in jedem Aufsichtsplanungsturnus Audits und Inspektionen einschließlich unangekündigter Inspektionsbesuche umfassen.
c)
Das Aufsichtsprogramm und der Aufsichtsplanungsturnus haben sich nach der bisherigen Sicherheitsleistung des Flugplatzbetreibers bzw. der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und nach der Risikoexposition des Flugplatzes zu richten.
d)
Im Aufsichtsprogramm müssen Aufzeichnungen über die Zeitpunkte enthalten sein, zu denen Audits und Inspektionen fällig sind und wann solche Audits und Inspektionen durchgeführt wurden.

ADR.AR.C.015 Einleitung von Zulassungsverfahren

a)
Bei Eingang eines Antrags auf erstmalige Ausstellung eines Zeugnisses hat die zuständige Behörde den Antrag und die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen zu prüfen.
b)
Im Falle eines bestehenden Flugplatzes hat die zuständige Behörde die Bedingungen vorzuschreiben, unter denen der Flugplatzbetreiber während der Dauer des Zulassungsverfahrens arbeiten darf, sofern nicht die zuständige Behörde zu dem Ergebnis kommt, dass der Betrieb des Flugplatzes ausgesetzt werden muss. Die zuständige Behörde hat dem Flugplatzbetreiber den voraussichtlichen Zeitplan für das Zulassungsverfahren mitzuteilen und die Zulassung innerhalb des kürzest möglichen Zeitraums durchzuführen.
c)
Die zuständige Behörde hat die Zulassungsgrundlage gemäß ADR.AR.C.020 festzulegen und dem Antragsteller mitzuteilen.

ADR.AR.C.020 Zulassungsgrundlage

Die Zulassungsgrundlage ist von der zuständigen Behörde festzulegen und Antragstellern mitzuteilen; sie muss Folgendes umfassen:
a)
Die von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen, die nach Auffassung der zuständigen Behörde für die Auslegung des Flugplatzes und seine Betriebsart anwendbar sind und am Tag der Antragstellung für dieses Zeugnis gelten, sofern nicht

1.
der Antragsteller sich dafür entscheidet, später in Kraft tretende Änderungen einzuhalten, oder
2.
die zuständige Behörde der Meinung ist, dass die Einhaltung solcher später in Kraft tretender Änderungen erforderlich ist;

b)
alle Bestimmungen, für die die zuständige Behörde ein gleichwertiges Sicherheitsniveau akzeptiert hat, das vom Antragsteller nachzuweisen ist; und
c)
sonstige besondere Auflagen gemäß ADR.AR.C.025, deren Aufnahme in die Zulassungsgrundlage die zuständige Behörde für notwendig hält.

ADR.AR.C.025 Besondere Auflagen

a)
Die zuständige Behörde hat spezielle detaillierte technische Spezifikationen, sogenannte besondere Auflagen, für einen Flugplatz vorzuschreiben wenn die entsprechenden in ADR.AR.C.020 Buchstabe a genannten von der Agentur ausgestellten Zulassungsspezifikationen unzureichend oder unangemessen sind, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen von Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sicherzustellen, weil

1.
die Zulassungsspezifikationen aufgrund physischer, topografischer oder ähnlicher Beschränkungen im Zusammenhang mit dem Standort des Flugplatzes nicht eingehalten werden können;
2.
der Flugplatz neuartige oder ungewöhnliche Auslegungsmerkmale besitzt oder
3.
die mit dem Betrieb dieses Flugplatzes oder anderen Flugplätzen mit ähnlichen Auslegungsmerkmalen gemachten Erfahrungen gezeigt haben, dass die Sicherheit gefährdet sein kann.

b)
Die besonderen Auflagen müssen technische Spezifikationen, einschließlich einzuhaltender Beschränkungen oder Verfahren, enthalten, die die zuständige Behörde für notwendig hält, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen gemäß Anhang Va der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sicherzustellen.

ADR.AR.C.035 Erteilung von Zeugnissen

a)
Die zuständige Behörde kann alle Inspektionen, Prüfungen, Sicherheitsbeurteilungen oder Übungen verlangen, die sie vor Erteilung des Zeugnisses für notwendig erachtet.
b)
Die zuständige Behörde hat entweder

1.
ein einziges Flugplatzzeugnis oder
2.
zwei getrennte Zeugnisse, eins für den Flugplatz und eins für den Flugplatzbetreiber, zu erteilen.

c)
Die zuständige Behörde hat die unter Buchstabe b vorgeschriebenen Zeugnisse zu erteilen, wenn der Flugplatzbetreiber die Einhaltung von ADR.OR.B.025 und ADR.OR.E.005 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
d)
Als Inhalt des Zeugnisses gelten auch die Zulassungsgrundlage des Flugplatzes, das Flugplatzhandbuch und, soweit relevant, die von der zuständigen Behörde und von einem eventuellen Genehmigungs- und Maßnahmendokument für Abweichungen (DAAD) vorgeschriebenen sonstigen Betriebsbedingungen oder -beschränkungen.
e)
Das Zeugnis ist unbefristet zu erteilen. Die Rechte bezüglich der Tätigkeiten, deren Durchführung dem Flugplatzbetreiber erlaubt wird, sind in den beigefügten Zeugnisbedingungen aufzuführen.
f)
Sind Verantwortlichkeiten anderen einschlägigen Organisationen zugewiesen, sollten sie eindeutig angegeben und aufgeführt werden.
g)
Für Verstöße, die zum Zeitpunkt der Zulassung noch nicht beseitigt waren, ausgenommen solche von Stufe 1, sind in der erforderlichen Weise eine Sicherheitsbeurteilung und Eindämmungsmaßnahmen durchzuführen und hat die zuständige Behörde einen Abhilfeplan für die Beseitigung des Verstoßes zu genehmigen.
h)
Um es einem Flugplatzbetreiber zu ermöglichen, Änderungen ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ADR.OR.B.040 Buchstabe d durchzuführen, hat die zuständige Behörde ein Verfahren zu genehmigen, in dem der Umfang solcher Änderungen festgelegt und beschrieben ist, wie solche Änderungen verwaltet und mitgeteilt werden.

ADR.AR.C.040 Änderungen — Flugplatzbetreiber

a)
Bei Erhalt eines Antrags auf eine Änderung gemäß ADR.OR.B.40, die der vorherigen Genehmigung bedarf, hat die zuständige Behörde den Antrag zu prüfen und dem Flugplatzbetreiber, soweit erforderlich, Folgendes mitzuteilen:

1.
die einschlägigen von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen für die vorgeschlagene Änderung, die am Tag der Antragstellung gelten, sofern nicht

a)
der Antragsteller sich dafür entscheidet, später in Kraft tretende Änderungen einzuhalten, oder
b)
die zuständige Behörde der Meinung ist, dass die Einhaltung solcher später in Kraft tretender Änderungen erforderlich ist;

2.
sonstige von der Agentur erstellte Zulassungsspezifikationen, die nach Meinung der zuständigen Behörde in einem direkten Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Änderung stehen;
3.
alle besonderen Auflagen, und Änderungen besonderer Auflagen, die von der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.C.025 vorgeschrieben wurden, die die zuständige Behörde für erforderlich erachtet; und
4.
die geänderte Zulassungsgrundlage, falls diese von der vorgeschlagenen Änderung betroffen ist.

b)
Die zuständige Behörde hat die Änderung zu genehmigen, wenn der Flugplatzbetreiber die Einhaltung der Anforderungen von ADR.OR.B.040 und, sofern anwendbar, von ADR.OR.E.005 zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
c)
Wenn die genehmigte Änderung Auswirkungen auf die Zeugnisbedingungen hat, hat die zuständige Behörde diese zu ändern.
d)
Die zuständige Behörde hat die Auflagen zu genehmigen, unter denen der Flugplatzbetreiber während der Änderung arbeiten darf.
e)
Unbeschadet weiterer Durchsetzungsmaßnahmen hat die zuständige Behörde die Notwendigkeit einer Aussetzung, Beschränkung oder eines Widerrufs der Zulassung zu erwägen, wenn der Flugplatzbetreiber Änderungen, für die die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß Buchstabe a durchführt.
f)
Bei Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die Informationen in der vom Flugplatzbetreiber gemäß ADR.OR.B.040 Buchstabe d übersandten Benachrichtigung auf ihr angemessenes Management und daraufhin zu überprüfen, ob die Zulassungsspezifikationen und sonstigen für die Änderung geltenden Anforderungen erfüllt sind. Im Fall einer Nichteinhaltung hat die zuständige Behörde:

1.
dem Flugplatzbetreiber die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Änderungen zu verlangen, und
2.
bei Verstößen der Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß ADR.AR.C.055 zu verfahren.

ADR.AR.C.050 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisationen und Mitteilung einer Änderung

a)
Nach Erhalt einer Erklärung einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation, die solche Dienste auf einem Flugplatz zu erbringen beabsichtigt, oder nach Erhalt einer Mitteilung über eine Änderung der in der Erklärung enthaltenen Informationen hat die zuständige Behörde den Erhalt der Erklärung oder der Änderungsmitteilung zu bestätigen und zu überprüfen, ob in der Erklärung oder der Mitteilung alle gemäß Anhang III (Teil-ADR.OR) erforderlichen Informationen enthalten sind.
b)
Enthält die Erklärung oder die Mitteilung einer Änderung nicht alle gemäß Anhang III Punkt ADR.OR.F.005 erforderlichen Informationen oder Informationen, die nicht den geltenden Anforderungen entsprechen, hat die zuständige Behörde der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem diese Dienste erbracht werden, die Nichteinhaltung mitzuteilen und weitere Informationen anzufordern. Falls erforderlich hat die zuständige Behörde eine Inspektion der Organisation durchzuführen. Bestätigt sich die Nichteinhaltung, hat die zuständige Behörde die in Punkt ADR.AR.C.055 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
c)
Die zuständige Behörde hat ein Verzeichnis der Erklärungen und der Änderungsmitteilungen der ihrer Aufsicht unterstehenden, für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zu führen.

ADR.AR.C.055 Verstöße, Beobachtungen, Abhilfemaßnahmen und Durchsetzungsmaßnahmen

a)
Die für die Aufsicht gemäß ADR.AR.C.005 Buchstabe a zuständige Behörde muss über ein System für die Untersuchung von Verstößen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
b)
Die zuständige Behörde hat einen Verstoß der Stufe 1 festzustellen, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der Zulassungsgrundlage des Flugplatzes, der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Flugplatzbetreibers oder Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten, der Zeugnisbedingungen oder des Zeugnisses oder des Inhalts einer Erklärung festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senkt oder die Sicherheit ernstlich gefährdet.

Verstöße der Stufe 1 umfassen Folgendes:

1.
Verweigerung des Zutritts zum Flugplatz und zu den Betriebseinrichtungen des Flugplatzbetreibers oder Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten gemäß ADR.OR.C.015 gegenüber der zuständigen Behörde während der normalen Betriebsstunden und nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung;
2.
Erlangung oder Aufrechterhaltung der Gültigkeit eines Zeugnisses durch Einreichung gefälschter Nachweise;
3.
festgestellte missbräuchliche oder betrügerische Verwendung eines Zeugnisses und
4.
Fehlen eines verantwortlichen Betriebsleiters.

c)
Die zuständige Behörde hat einen Verstoß der Stufe 2 festzustellen, wenn eine Nichteinhaltung der Zulassungsgrundlage des Flugplatzes, der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen, der Verfahren und Handbücher des Flugplatzbetreibers oder Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten, der Zeugnisbedingungen oder des Zeugnisses oder des Inhalts einer Erklärung festgestellt wird, die den Sicherheitsstatus senken oder die Sicherheit möglicherweise gefährden könnte.
d)
Wird ein Verstoß im Rahmen der Aufsicht oder auf sonstige Weise festgestellt, hat die zuständige Behörde unbeschadet weiterer aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erforderlicher Maßnahmen dem Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten den Verstoß schriftlich mitzuteilen und Abhilfemaßnahmen zu verlangen, um die festgestellte(n) Nichteinhaltung(en) abzustellen.

1.
Im Fall von Verstößen der Stufe 1 hat die zuständige Behörde sofortige und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Tätigkeiten einzuschränken oder zu verbieten, und ergreift, soweit angemessen, Maßnahmen zum Widerruf des Zeugnisses oder zur Austragung der Erklärung oder zur vollständigen oder teilweisen Beschränkung oder Aussetzung des Zeugnisses oder der Erklärung, je nach dem Ausmaß des Verstoßes, bis der Flugplatzbetreiber oder der Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten erfolgreiche Abhilfemaßnahmen durchgeführt hat.
2.
Im Fall von Verstößen der Stufe 2

a)
hat die zuständige Behörde dem Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten eine Frist für die Durchführung von Abhilfemaßnahmen in einem Maßnahmenplan einzuräumen, der der Art des Verstoßes angemessen ist, und
b)
hat die zuständige Behörde die Abhilfemaßnahmen und den Umsetzungsplan, die vom Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten vorgeschlagen wurden, zu bewerten und diese zu akzeptieren, wenn die zuständige Behörde bei der Bewertung zu dem Ergebnis kommt, dass sie ausreichen, um die Nichteinhaltung(en) abzustellen.

3.
Wenn der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten keinen akzeptablen Abhilfemaßnahmenplan vorlegt oder innerhalb des von der zuständigen Behörde angenommenen oder verlängerten Zeitraums die Abhilfemaßnahmen nicht durchführt, ist der Verstoß auf Stufe 1 hochzustufen und sind die unter Buchstabe d Nummer 1 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen.
4.
Die zuständige Behörde hat Aufzeichnungen über alle von ihr festgestellten Verstöße und, sofern zutreffend, die von ihr angewandten Durchsetzungsmaßnahmen sowie über alle Abhilfemaßnahmen und den Zeitpunkt der Erledigung von Verstößen zu führen.

e)
Für Fälle, die nicht als Verstoß der Stufe 1 oder 2 einzustufen sind, kann die zuständige Behörde Bemerkungen abgeben.
f)
Verstöße in Bezug auf eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation oder Bemerkungen gegenüber der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation sind dem Betreiber des Flugplatzes, auf dem der Dienst erbracht wird, von der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014, S. 18).

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