ANHANG III VO (EU) 2014/139

Teil Organisatorische Anforderungen (Teil-ADR.OR)

TEILABSCHNITT A — ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN (ADR.OR.A)

ADR.OR.A.005 Geltungsbereich

Dieser Anhang legt Anforderungen fest, die einzuhalten sind von
a)
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 unterliegenden Flugplatzbetreibern bezüglich ihrer Zulassung, ihres Managements, ihrer Handbücher und sonstigen Verantwortlichkeiten; und
b)
Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten.

ADR.OR.A.010 Zuständige Behörde

Für die Zwecke dieses Teils ist die zuständige Behörde die von dem Mitgliedstaat, in dem sich der Flugplatz befindet, benannte Behörde.

ADR.OR.A.015 Nachweisverfahren

a)
Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten können alternative Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten verwenden, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen.
b)
Wenn ein Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten ein alternatives Nachweisverfahren zu den von der Agentur festgelegten annehmbaren Nachweisverfahren anwenden möchte, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen nachzuweisen, hat er vor der Umsetzung der zuständigen Behörde eine vollständige Beschreibung der alternativen Nachweisverfahren vorzulegen. Die Beschreibung muss alle eventuellen relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Beurteilung umfassen, mit der nachgewiesen wird, dass die Durchführungsbestimmungen erfüllt werden.

Der Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde und nach Erhalt der gemäß ADR.AR.A.015 Buchstabe d vorgeschriebenen Benachrichtigung umsetzen.

c)
Wenn Vorfeldkontrolldienste nicht vom Flugplatzbetreiber selbst erbracht werden, bedarf die Anwendung alternativer Nachweisverfahren durch Erbringer solcher Dienste gemäß Buchstaben a und b auch der vorherigen Genehmigung durch den Betreiber des Flugplatzes, auf dem diese Dienste erbracht werden.

TEILABSCHNITT B — ZULASSUNG — FLUGPLÄTZE UND FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.B)

ADR.OR.B.005 Zulassungsverpflichtungen für Flugplätze und Flugplatzbetreiber

Vor Aufnahme des Betriebs eines Flugplatzes oder wenn eine Freistellung gemäß Artikel 5 dieser Verordnung widerrufen wurde, hat der Flugplatzbetreiber das/die entsprechende(n) Zeugnis(se) der zuständigen Behörde einzuholen.

ADR.OR.B.015 Beantragung eines Zeugnisses

a)
Die Beantragung eines Zeugnisses hat in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise zu erfolgen.
b)
Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Folgendes vorzulegen:

1.
seinen offiziellen Namen und Firmennamen, Anschrift und Postanschrift;
2.
Informationen und Daten in Bezug auf

i)
den Standort des Flugplatzes;
ii)
die Art des Flugbetriebs am Flugplatz und des zugehörigen Luftraums und
iii)
die Gestaltung und Einrichtungen des Flugplatzes gemäß den anwendbaren von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen;

3.
alle vorgeschlagenen Abweichungen von den ermittelten anwendbaren von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen;
4.
Nachweise darüber, in welcher Weise er die einschlägigen Anforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erfüllen wird. Diese Nachweise müssen ein in das Flugplatzhandbuch aufgenommenes Verfahren enthalten, in dem beschrieben ist, wie Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, behandelt und der zuständigen Behörde gemeldet werden; nachträgliche Änderungen an diesem Verfahren bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde;
5.
einen Nachweis über die Angemessenheit der Mittel für den Betrieb des Flugplatzes gemäß den einschlägigen Anforderungen;
6.
dokumentierte Nachweise über die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Flugplatzeigentümer und/oder dem Eigentümer des Grundstücks;
7.
den Namen des verantwortlichen Betriebsleiters und der übrigen gemäß ADR.OR.D.015 erforderlichen benannten Personen sowie relevante Informationen über diese und
8.
ein Exemplar des gemäß ADR.OR.E.005 erforderlichen Flugplatzhandbuchs.

c)
Sofern für die zuständige Behörde annehmbar, können Informationen gemäß den Nummern 7 und 8 zu einem späteren von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitpunkt, jedoch vor der Erteilung des Zeugnisses, vorgelegt werden.

ADR.OR.B.025 Nachweis der Einhaltung

a)
Der Flugplatzbetreiber

1.
hat erforderliche Maßnahmen, Inspektionen, Tests, Sicherheitsbewertungen und Übungen durchzuführen und der zuständigen Behörde Folgendes nachzuweisen:

i)
die Einhaltung der bekannt gegebenen Zulassungsgrundlage, der für eine Änderung geltenden Zulassungsspezifikationen und ggf. von Sicherheitsanweisungen sowie der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen;
ii)
dass der Flugplatz sowie seine Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen und sonstige mit dem Flugplatz verbundene Bereiche keine Merkmale oder Eigenschaften aufweisen, die dessen Betrieb unsicher machen, und
iii)
dass die Flugverfahren des Flugplatzes und die mit diesen verbundenen Änderungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission(1) festgelegt wurden.

2.
hat der zuständigen Behörde die Mittel bekanntzugeben, mit denen die Einhaltung nachgewiesen wurde, und
3.
gegenüber der zuständigen Behörde die Einhaltung von Buchstabe a Nummer 1 zu erklären.

b)
Der Flugplatzbetreiber führt gemäß den Bestimmungen von ADR.OR.D.035 einschlägige Entwicklungsinformationen wie z. B. Zeichnungen, Inspektions-, Prüfungs- und sonstige Berichte und hält sie für die zuständige Behörde bereit und legt sie dieser auf Anforderung vor.

ADR.OR.B.030 Zeugnisbedingungen und Berechtigungen des Zeugnisinhabers

Ein Flugplatzbetreiber hat den Geltungsbereich und die Berechtigungen einzuhalten, die in den Zeugnisbedingungen festgelegt sind, die dem Zeugnis beigefügt sind.

ADR.OR.B.035 Fortdauernde Gültigkeit eines Zeugnisses

a)
Das Zeugnis bleibt gültig, solange

1.
der Flugplatzbetreiber die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erfüllt und der Flugplatz der Zulassungsgrundlage entspricht, unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß ADR.OR.C.020;
2.
der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation des Flugplatzbetreibers gemäß ADR.OR.C.015 gewährt wird, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen kann, und
3.
es nicht zurückgegeben oder widerrufen wird.

b)
Nach Widerruf oder Rückgabe ist das Zeugnis unverzüglich an die zuständige Behörde zurückzugeben.

ADR.OR.B.037 Fortdauernde Gültigkeit einer Erklärung eines Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten

Eine Erklärung eines Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten gemäß ADR.OR.B.060 bleibt gültig, solange
a)
der Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten und die zugehörigen Einrichtungen die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß ADR.OR.C.020 erfüllen;
b)
der zuständigen Behörde Zugang zur Organisation des Erbringers von Vorfeldkontrolldiensten gemäß ADR.OR.C.015 gewährt wird, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen überzeugen kann, und
c)
die Erklärung nicht vom Erbringer solcher Dienste zurückgezogen oder von der zuständigen Behörde aus dem Register entfernt wird.

ADR.OR.B.040 Änderungen

a)
Bei Änderungen, die Folgendes betreffen:

1.
die Zeugnisbedingungen, seine Zulassungsgrundlage und sicherheitskritische Flugplatzausrüstungen oder
2.
in erheblicher Weise eines der wesentlichen Elemente des Managementsystems des Flugplatzbetreibers gemäß ADR.OR.D.005 Buchstabe b,

ist die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen.

b)
Bezüglich sonstiger Änderungen, für die eine vorherige Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen erforderlich ist, hat der Flugplatzbetreiber eine Genehmigung der zuständigen Behörde einzuholen, die er bei dieser beantragt.
c)
Der Antrag auf eine Änderung gemäß den Buchstaben a oder b ist vor der Anwendung solcher Änderungen zu stellen, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die fortdauernde Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu überprüfen und, falls erforderlich, das Zeugnis und damit zusammenhängende Zeugnisbedingungen, die dem Zeugnis beigefügt sind, zu ändern.

Die Änderung darf erst nach der förmlichen Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.C.040 umgesetzt werden.

Der Betreiber hat während der Änderungen gemäß den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen zu arbeiten.

d)
Änderungen, für die keine vorherige Genehmigung erforderlich ist, sind gemäß dem von der zuständigen Behörde gemäß ADR.AR.C.035 Buchstabe h festgelegten Verfahren zu behandeln und dieser mitzuteilen.
e)
Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Behörde die einschlägigen Unterlagen gemäß Buchstabe f und ADR.OR.E.005 vorzulegen.
f)
Im Rahmen seines Managementsystems gemäß ADR.OR.D.005 hat ein Flugplatzbetreiber, der eine Änderung am Flugplatz, dessen Betrieb, Organisation oder Managementsystem vornehmen möchte,

1.
die gegenseitigen Abhängigkeiten mit betroffenen Parteien zu ermitteln und in Abstimmung mit diesen Organisationen eine Sicherheitsbewertung zu planen und durchzuführen;
2.
in einer systematischen Weise mit betroffenen Parteien Annahmen und Eindämmungsmaßnahmen abzustimmen;
3.
eine umfassende Bewertung der Änderungen, einschließlich etwaiger erforderlicher Interaktionen, sicherzustellen und
4.
sicherzustellen, dass vollständige und gültige Argumente, Belege und Sicherheitskriterien zur Unterstützung der Sicherheitsbewertung festgelegt und dokumentiert werden und dass die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.

ADR.OR.B.050 Fortdauernde Einhaltung der Zulassungsspezifikationen der Agentur

Nach einer Änderung der von der Agentur festgelegten Zulassungsspezifikationen hat ein Flugplatzbetreiber
a)
eine Überprüfung zur Identifizierung von Zulassungsspezifikationen durchzuführen, die auf den Flugplatz Anwendung finden, und
b)
soweit relevant, ein Änderungsverfahren gemäß ADR.OR.B.040 einzuleiten und die erforderlichen Änderungen am Flugplatz durchzuführen.

ADR.OR.B.060 Erklärungen von Erbringern von Vorfeldkontrolldiensten

a)
Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten, die ihre Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der mit der Erbringung solcher Dienste verbundenen Aufgaben erklären dürfen, haben nach einer Vereinbarung mit einem Flugplatzbetreiber über die Erbringung solcher Dienste auf einem Flugplatz

1.
der zuständigen Behörde alle einschlägigen Informationen vorzulegen und die Einhaltung aller entsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen anhand eines von der zuständigen Behörde erstellten Vordrucks zu erklären;
2.
der zuständigen Behörde gemäß ADR.OR.A.015 Buchstabe b ein Verzeichnis der verwendeten alternativen Nachweisverfahren vorzulegen;
3.
für die fortdauernde Einhaltung der einschlägigen Anforderungen und der in der Erklärung gemachten Angaben zu sorgen;
4.
die zuständige Behörde über Änderungen an ihrer Erklärung oder an den von ihnen verwendeten Nachweisverfahren durch Vorlage einer geänderten Erklärung zu informieren und
5.
ihre Dienste gemäß dem Flugplatzhandbuch zu erbringen und alle darin enthaltenen einschlägigen Bestimmungen einzuhalten.

b)
Bevor ein Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten deren Erbringung einstellt, hat er die zuständige Behörde und den Flugplatzbetreiber zu informieren.

ADR.OR.B.065 Einstellung des Betriebs

Ein Betreiber, der den Betrieb eines Flugplatzes einzustellen beabsichtigt, hat
a)
die zuständige Behörde so bald wie möglich zu informieren;
b)
dies dem zuständigen Erbringer des Flugberatungsdienstes bekanntzugeben;
c)
der zuständigen Behörde das Zeugnis zum Datum der Einstellung des Betriebs zurückzugeben und
d)
sicherzustellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um eine unbeabsichtigte Nutzung des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge zu vermeiden, sofern nicht die zuständige Behörde die Nutzung des Flugplatzes für andere Zwecke genehmigt hat.

ADR.OR.B.070 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten

Der Flugplatzbetreiber hat
a)
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsrisiken, die sich aus der Beendigung des Dienstes ergeben, beurteilt und eingedämmt wurden;
b)
dem zuständigen Erbringer von Flugberatungsdiensten Informationen über die unter Punkt (a) genannten Maßnahmen zur Verfügung zu stellen.

TEILABSCHNITT C — ZUSÄTZLICHE VERANTWORTLICHKEITEN DES FLUGPLATZBETREIBERS (ADR.OR.C)

ADR.OR.C.005 Verantwortlichkeiten des Flugplatzbetreibers

a)
Der Flugplatzbetreiber ist für den sicheren Betrieb und die sichere Instandhaltung des Flugplatzes gemäß Folgendem verantwortlich:

1.
der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen;
2.
den Bedingungen seines Zeugnisses,
3.
dem Inhalt des Flugplatzhandbuchs und
4.
sonstigen Handbüchern für gegebenenfalls auf dem Flugplatz vorhandene Ausrüstung.

b)
Der Flugplatzbetreiber hat Folgendes unmittelbar sicherzustellen oder im Rahmen erforderlicher Vereinbarungen mit den verantwortlichen Stellen, die die folgenden Dienstleistungen erbringen, zu koordinieren:

1.
die Erbringung von Flugnavigationsdiensten in einer für das Verkehrsaufkommen und die Betriebsbedingungen am Flugplatz angemessenen Weise und
2.
die Gestaltung und Aufrechterhaltung der flugbetrieblichen Verfahren gemäß den einschlägigen Anforderungen.

c)
Der Flugplatzbetreiber hat sich mit der zuständigen Behörde abzustimmen, um zu gewährleisten, dass einschlägige Informationen für die Sicherheit von Luftfahrzeugen im Flugplatzhandbuch enthalten sind und gegebenenfalls veröffentlicht werden. Dies schließt Folgendes ein:

1.
genehmigte Ausnahmen oder Freistellungen von den einschlägigen Anforderungen;
2.
Bestimmungen, für die die zuständige Behörde im Rahmen der Zulassungsgrundlage ein gleichwertiges Sicherheitsniveau akzeptiert hat, und
3.
besondere Auflagen und Beschränkungen bezüglich der Nutzung des Flugplatzes.

d)
Wenn sich auf dem Flugplatz ein unsicherer Zustand ergibt, hat der Flugplatzbetreiber unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass diejenigen Teile des Flugplatzes, in denen die Sicherheit gefährdet ist, nicht von Luftfahrzeugen genutzt werden.
e)
Zur Gewährleistung des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz hat der Flugplatzbetreiber direkt oder durch Vereinbarungen mit Dritten optische und nicht optische Hilfsmittel, meteorologische und sonstige Ausrüstungen, die der Art des auf dem Flugplatz durchgeführten Flugbetriebs angemessen sind, bereitzustellen und instandzuhalten.

ADR.OR.C.015 Zugang

Für die Zwecke der Überprüfung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte hat ein Flugplatzbetreiber allen Personen, die von der zuständigen Behörde ermächtigt wurden, Zugang zu gewähren
a)
zu allen Einrichtungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für seine Tätigkeit relevantem Material, das einer Zulassung oder Erklärung unterliegt, sei sie extern an Dritte vergeben oder nicht, und
b)
für die Durchführung von oder Teilnahme an Maßnahmen, Inspektionen, Prüfungen, Beurteilungen oder Übungen, wie dies die zuständige Behörde für erforderlich hält.

ADR.OR.C.020 Verstöße und Abhilfemaßnahmen

Nach Erhalt einer Benachrichtigung über Verstöße hat der Flugplatzbetreiber
a)
der Grundursache der Nichteinhaltung nachzugehen;
b)
Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen und
c)
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß ADR.AR.C.055 Buchstabe d die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.

ADR.OR.C.025 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen

Der Flugplatzbetreiber hat alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen.

ADR.OR.C.030 Meldung von Ereignissen

a)
Der Flugplatzbetreiber hat der zuständigen Behörde und jeder sonstigen, von dem Staat, in dem sich der Flugplatz befindet, vorgeschrieben Organisation, alle Unfälle, schweren Störungen und Ereignisse gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 zu melden.
b)
Unbeschadet des Buchstaben a hat der Betreiber der zuständigen Behörde und der Organisation, die für die Entwicklung von Flugplatzausrüstungen verantwortlich ist, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.
c)
Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission(3) und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission(4) sind die in den Buchstaben a und b genannten Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise vorzulegen und müssen alle dem Flugplatzbetreiber oder Erbringer von Vorfeldkontrolldiensten bekannten Informationen zum Sachverhalt enthalten.
d)
Der Flugplatzbetreiber muss innerhalb von 72 Stunden, nachdem er das Ereignis festgestellt hat, dieses melden, sofern dies nicht durch außergewöhnliche Umstände verhindert wird.
e)
Soweit relevant, hat der Flugplatzbetreiber eine Folgemeldung mit Einzelheiten zu den Maßnahmen vorzulegen, mit denen er ähnliche Ereignisse in der Zukunft zu verhindern beabsichtigt, sobald solche Maßnahmen festgelegt wurden. Diese Meldung ist in der von dem Mitgliedstaat festgelegten Form und Weise vorzulegen.

ADR.OR.C.040 Brandschutz

Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen, um Folgendes zu verbieten:
a)
das Rauchen innerhalb der Bewegungsfläche, sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes oder von Flugplatzbereichen, in denen Kraftstoff oder sonstige entflammbare Materialien gelagert werden;
b)
das Hantieren mit offenen Flammen oder die Durchführung von Tätigkeiten, die eine Brandgefahr erzeugen würden,

1.
in Flugplatzbereichen, in denen Kraftstoff oder sonstige entflammbare Materialien gelagert werden;
2.
innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes, sofern dies nicht vom Flugplatzbetreiber genehmigt wurde.

ADR.OR.C.045 Gebrauch von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten

a)
Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren festzulegen bezüglich des Gebrauchs von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten durch:

1.
Personen, die mit dem Betrieb, dem Rettungsdienst und der Brandbekämpfung sowie der Instandhaltung des Flugplatzes befasst sind;
2.
unbegleitete Personen, die innerhalb der Bewegungsfläche oder sonstiger Betriebsflächen des Flugplatzes tätig sind.

b)
Diese Verfahren müssen Anforderungen umfassen, wonach diese Personen:

1.
während des Dienstes keinen Alkohol zu sich nehmen dürfen;
2.
keine Aufgaben wahrnehmen dürfen unter dem Einfluss von

i)
Alkohol oder psychoaktiven Substanzen oder
ii)
Medikamenten, die ihre Fähigkeiten in sicherheitsgefährdender Weise beeinträchtigen könnten.

TEILABSCHNITT D — MANAGEMENT — FLUGPLATZBETREIBER (ADR.OR.D)

ADR.OR.D.005 Managementsystem

a)
Der Flugplatzbetreiber hat ein Managementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten, das auch ein Sicherheitsmanagementsystem beinhaltet.
b)
Das Managementsystem muss Folgendes umfassen:

1.
klar definierte Linien der Verantwortlichkeit und Rechenschaftspflicht beim Flugplatzbetreiber, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht der Geschäftsleitung;
2.
eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze des Flugplatzbetreibers bezüglich der Sicherheit, auf die als „Sicherheitsrichtlinien” Bezug genommen wird und die vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet sind;
3.
ein förmliches Verfahren, das gewährleistet, dass Risiken im Betrieb erkannt werden;
4.
ein förmliches Verfahren, das die Analyse, Beurteilung und Eindämmung der Sicherheitsrisiken im Flugplatzbetrieb gewährleistet;
5.
die Mittel zur Überprüfung der bisherigen sicherheitsbezogenen Leistung der Organisation des Flugplatzbetreibers in Bezug auf die sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren und die sicherheitsbezogenen Leistungsziele des Sicherheitsmanagementsystems und zur Bewertung der Effektivität der Kontrolle von Sicherheitsrisiken;
6.
ein förmliches Verfahren für

i)
die Identifizierung von Änderungen innerhalb der Organisation des Flugplatzbetreibers, des Managementsystems, auf dem Flugplatz oder bei dessen Betrieb, die Auswirkungen auf festgelegte Prozesse, Verfahren und Dienste haben können;
ii)
die Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicherheitsbezogenen Leistung vor der Durchführung von Änderungen; und
iii)
die Aufhebung oder Änderung von Maßnahmen zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken, die aufgrund von Änderungen in der Betriebsumgebung nicht mehr benötigt oder effektiv sind;

7.
förmliche Prozesse zur Überprüfung des in Buchstabe a genannten Managementsystems, Identifizierung der Ursachen einer den Standards nicht genügenden Leistung des Sicherheitsmanagementsystems, Ermittlung der Auswirkungen einer solchen den Standards nicht genügenden Leistung auf den Betrieb und Beseitigung oder Eindämmung solcher Ursachen;
8.
ein Sicherheitsschulungsprogramm, das sicherstellt, dass Personen, die mit dem Betrieb, mit Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten, mit Instandhaltung und Management des Flugplatzes befasst sind, für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems ausgebildet und befähigt sind;
9.
förmliche Mittel für eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass sich Personen vollständig des Sicherheitsmanagementsystems bewusst sind, und die sicherheitskritische Informationen vermittelt und beschreibt, warum bestimmte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden und warum Sicherheitsverfahren eingeführt oder geändert werden;
10.
Koordinierung des Sicherheitsmanagementsystems mit dem Flugplatznotfallplan; und Koordinierung des Flugplatznotfallplans mit den Notfallplänen derjenigen Organisationen, zu denen es bei der Erbringung von Flughafendiensten Schnittstellen aufweist; und
11.
einen förmlichen Prozess für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.

c)
Der Flugplatzbetreiber hat alle wichtigen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren.
d)
Das Managementsystem muss der Größe der Organisation und dem Umfang ihrer Tätigkeiten angemessen sein, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind.
e)
Falls der Flugplatzbetreiber auch Inhaber eines Zeugnisses für die Erbringung von Flugnavigationsdiensten ist, hat er sicherzustellen, dass das Managementsystem alle Tätigkeiten im Geltungsbereich seiner Zeugnisse abdeckt.

ADR.OR.D.007 Management von Luftfahrtdaten und Luftfahrtinformationen

a)
Im Rahmen seines Managementsystems hat der Flugplatzbetreiber ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen und aufrecht zu erhalten, das die folgenden Tätigkeiten umfasst:

1.
seine Tätigkeiten in Bezug auf Luftfahrtdaten;
2.
seine Tätigkeiten zur Bereitstellung von Luftfahrtinformationen.

b)
Im Rahmen seines Managementsystems hat der Flugplatzbetreiber ein System für das Gefahrenabwehrmanagement einzurichten, mit dem der Schutz der Betriebsdaten, die er erhält oder erzeugt oder auf sonstige Weise nutzt, gewährleistet wird, sodass der Zugang zu diesen Daten auf Befugte beschränkt ist.
c)
In dem System für das Gefahrenabwehrmanagement des Flugplatzbetreibers ist Folgendes festzulegen:

1.
Verfahren zur Beurteilung des Datensicherheitsrisikos und dessen Minderung, Überwachung und Verbesserung der Gefahrenabwehr, Überprüfungen der Gefahrenabwehr und Verbreitung der daraus gezogenen Lehren;
2.
die zur Erkennung von Sicherheitsverletzungen und zur Alarmierung des Personals durch geeignete Sicherheitswarnungen vorgesehenen Mittel;
3.
die Mittel zur Beherrschung der Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen und zur Ermittlung von Abhilfemaßnahmen und Minderungsverfahren, um eine Wiederholung zu verhindern.

d)
Der Flugplatzbetreiber muss gewährleisten, dass sein Personal im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrtdaten sicherheitsüberprüft ist.
e)
Der Flugplatzbetreiber hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seine Luftfahrtdaten vor Bedrohungen der Cybersicherheit zu schützen.

ADR.OR.D.010 Extern vergebene Tätigkeiten

a)
Extern vergebene Tätigkeiten sind alle im Zulassungsumfang des Flugplatzbetreibers erfassten Tätigkeiten gemäß den Zeugnisbedingungen, die von anderen Organisationen durchgeführt werden, die entweder selbst eine Zulassung für die Durchführung dieser Tätigkeiten besitzen oder, falls sie keine Zulassung besitzen, mit einer Genehmigung des Flugplatzbetreibers arbeiten. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass, wenn er einen Teil seiner Tätigkeiten extern vergibt bzw. einkauft, die extern vergebenen Dienstleistungen bzw. eingekauften Ausrüstungen oder Systeme die einschlägigen Anforderungen erfüllen.
b)
Wenn ein Flugplatzbetreiber einen Teil seiner Tätigkeiten an eine Organisation vergibt, die nicht selbst eine Zulassung für die Durchführung dieser Tätigkeiten gemäß diesem Teil besitzt, muss die unter Vertrag genommene Organisation mit der Genehmigung und unter der Aufsicht des Flugplatzbetreibers arbeiten. Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass die zuständige Behörde Zugang zu der unter Vertrag genommenen Organisation hat, um sich von der fortdauernden Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überzeugen zu können.

ADR.OR.D.015 Anforderungen an das Personal

a)
Der Flugplatzbetreiber hat einen verantwortlichen Betriebsleiter zu bestellen, der mit der Ermächtigung ausgestattet ist sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich.
b)
Der Flugplatzbetreiber hat Personen zu benennen, die für die Verwaltung von und Aufsicht über die folgenden Bereiche verantwortlich sind:

1.
operative Dienste des Flugplatzes und
2.
Instandhaltung des Flugplatzes.

c)
Der Flugplatzbetreiber hat eine Person oder eine Gruppe von Personen zu benennen, die für die Weiterentwicklung, die Aufrechterhaltung und die tägliche Verwaltung des Sicherheitsmanagementsystems verantwortlich ist.

Diese Personen müssen unabhängig von anderen Führungskräften innerhalb der Organisation tätig sein, in Sicherheitsangelegenheiten direkten Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter und den entsprechenden Führungskräften haben und dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein.

d)
Der Flugplatzbetreiber muss über ausreichendes und qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen.
e)
Der Flugplatzbetreiber hat eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern für die Personalaufsicht für definierte Aufgaben und Verpflichtungen zu bestellen, wie dies der Struktur der Organisation und dem Personalumfang angemessen ist.
f)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass Personen, die mit dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Management des Flugplatzes befasst sind, gemäß dem Schulungsprogramm angemessen geschult sind.

ADR.OR.D.017 Schulungs- und Befähigungsüberprüfungsprogramme

a)
Der Flugplatzbetreiber hat ein Schulungsprogramm für die mit dem Betrieb, der Instandhaltung und dem Management des Flugplatzes befassten Personen festzulegen und durchzuführen, um ihre fortdauernde Kompetenz zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sie sich der für den Betrieb des Flugplatzes relevanten Regeln und Verfahren sowie der Bedeutung ihrer Funktionen und Aufgaben für den Flugplatzbetrieb insgesamt bewusst sind.
b)
Das unter Buchstabe a genannte Schulungsprogramm

(1)
umfasst die Erstausbildung sowie Wiederholungs- Auffrischungs- und Kompetenzerhaltungslehrgänge,
(2)
entspricht den Funktionen und Aufgaben des Personals,
(3)
beinhaltet die geltenden betrieblichen Verfahren und Anforderungen des Flugplatzes sowie das Führen von Fahrzeugen.

c)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das sonstige Personal, einschließlich des Personals anderer Organisationen, das auf dem Flugplatz tätig ist oder Dienste erbringt, das einen unbegleiteten Zugang zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes hat, angemessen geschult und für einen solchen unbegleiteten Zugang qualifiziert ist.
d)
Das unter Buchstabe c genannte Schulungsprogramm

(1)
umfasst die Erstausbildung sowie Wiederholungs- Auffrischungs- und Kompetenzerhaltungslehrgänge,
(2)
beinhaltet die geltenden betrieblichen Verfahren und Anforderungen des Flugplatzes sowie das Führen von Fahrzeugen.

e)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das unter den Buchstaben a und c genannte Personal die erforderliche Erstausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, bevor es

(1)
seine Aufgaben unbeaufsichtigt durchführen kann,
(2)
unbegleiteten Zugang zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes erhält.

Die Erstausbildung umfasst eine theoretische und praktische Schulung von angemessener Dauer und Beurteilungen der Kompetenz des Personal im Anschluss an die Ausbildung.

f)
Damit das unter den Buchstaben a und c genannte Personal seine Aufgaben weiterhin unbeaufsichtigt durchführen und den unbegleiteten Zugang zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes beibehalten kann, hat der Flugplatzbetreiber, sofern nichts anderes in diesem Teil und in Teil-ADR.OPS festgelegt wurde, sicherzustellen, dass dieses Personal hinsichtlich der für den Betrieb des Flugplatzes relevanten Regeln und Verfahren geschult wurde und folgende Lehrgänge erfolgreich abgeschlossen hat:

(1)
Wiederholungslehrgang in Intervallen von höchstens 24 Monaten nach Abschluss der Erstausbildung. Wird der Wiederholungslehrgang in den letzten drei Kalendermonaten des Intervalls durchgeführt, so beginnt der neue Intervall ab dem Ablaufdatum des ursprünglichen Intervalls;
(2)
Auffrischungslehrgang vor der Wiederaufnahme unbeaufsichtigter Tätigkeiten und vor Gewährung des unbegleiteten Zugangs zur Bewegungsfläche und anderen Betriebsflächen des Flugplatzes bei einer Abwesenheit von mindestens drei und höchstens 12 aufeinanderfolgenden Monaten. Bei einer Abwesenheit von mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten muss das Personal erneut eine Erstausbildung gemäß Buchstabe c absolvieren;
(3)
Kompetenzerhaltungslehrgang aufgrund von Änderungen des Arbeitsumfelds oder gegebenenfalls der zugewiesenen Aufgaben.

g)
Der Flugplatzbetreiber hat für das unter Buchstabe a genannte Personal eine Befähigungsüberprüfung festzulegen und durchzuführen und für das unter Buchstabe c genannte Personal sicherzustellen, dass es seine Fähigkeiten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Einklang mit einem Befähigungsüberprüfungsprogramm unter Beweis gestellt hat, um zu gewährleisten, dass

(1)
das Personal seine Kompetenz beibehält,
(2)
dem Personal die für seine Funktionen und Aufgaben relevanten Regeln und Verfahren bekannt sind.

Sofern in diesem Teil und im Teil ADR.OPS nichts anderes festgelegt ist, hat der Flugplatzbetreiber sicherzustellen, dass die unter den Buchstaben a und c genannten Personen in Abständen von höchstens 24 Monaten nach Abschluss ihrer Erstausbildung Befähigungsüberprüfungen ablegen.

h)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

(1)
für die Schulungen angemessen ausgebildete und erfahrene Ausbilder und für die Beurteilungen und Befähigungsüberprüfungen entsprechende Prüfer eingesetzt werden,
(2)
für die Durchführung der Schulungen und gegebenenfalls für die Durchführung der Befähigungsüberprüfungen geeignete Einrichtungen, Mittel und Ausrüstungen verwendet werden.

i)
Der Flugplatzbetreiber hat Verfahren für die Durchführung von Schulungsprogrammen und Befähigungsüberprüfungen festzulegen und anzuwenden sowie

(1)
geeignete Aufzeichnungen über Qualifikationen, Schulungen und Befähigungsüberprüfungen zu führen, um die Einhaltung dieser Anforderung nachzuweisen;
(2)
diese Aufzeichnungen dem betreffenden Personal auf Anforderung zur Verfügung zu stellen und
(3)
wenn eine Person bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt wird, auf Anforderung die Aufzeichnungen zu dieser Person dem neuen Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

ADR.OR.D.020 Anforderungen an Einrichtungen

a)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass für seine Mitarbeiter oder die Mitarbeiter von Parteien, mit denen er einen Vertrag über die Erbringung von Flugplatzbetriebs- und -instandhaltungsdienste abgeschlossen hat, geeignete und zweckdienliche Einrichtungen vorhanden ist.
b)
Der Flugplatzbetreiber hat geeignete Bereiche auf dem Flugplatz für die Lagerung gefährlicher Güter gemäß den Gefahrgutvorschriften festzulegen, die über den Flugplatz transportiert werden.

ADR.OR.D.025 Abstimmung mit anderen Organisationen

Der Flugplatzbetreiber
a)
hat sicherzustellen, dass das Managementsystem des Flugplatzes Bestimmungen über die Koordinierung und das Zusammenspiel mit den Sicherheitsverfahren anderer Organisationen enthält, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, und
b)
hat sicherzustellen, dass solche Organisationen über Sicherheitsverfahren verfügen, die den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen und den im Flugplatzhandbuch festgelegten Anforderungen entsprechen.

ADR.OR.D.027 Sicherheitsprogramme

Der Flugplatzbetreiber
a)
hat Programme zur Förderung der Sicherheit und für den Austausch von sicherheitsrelevanten Informationen zu erstellen, zu leiten und umzusetzen und
b)
hat sich um die Einbindung von Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, in diese Programme zu bemühen.

ADR.OR.D.030 Sicherheitsmeldesystem

a)
Der Flugplatzbetreiber hat ein Sicherheitsmeldesystem einzurichten, das von allen Personen und Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, anzuwenden ist, um die Sicherheit auf dem Flugplatz und dessen sichere Benutzung zu fördern, und hat dieses System umzusetzen.
b)
Der Flugplatzbetreiber hat gemäß ADR.OR.D.005 Buchstabe b Nummer 3

1.
zu verlangen, dass die in Buchstabe a genannten Personen und Organisationen das Sicherheitsmeldesystem für die obligatorische Meldung von Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen anwenden, und
2.
sicherzustellen, dass das Sicherheitsmeldesystem für die freiwillige Meldung von Mängeln, Fehlern und Sicherheitsrisiken verwendet werden kann, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.

c)
Das Sicherheitsmeldesystem muss die Identität des Meldenden schützen, zur freiwilligen Erstattung von Meldungen ermuntern und die Möglichkeit bieten, Berichte anonym einzureichen.
d)
Der Flugplatzbetreiber

1.
hat alle eingereichten Meldungen zu erfassen;
2.
hat die Meldungen in der erforderlichen Weise zu analysieren und zu beurteilen, um auf Sicherheitsmängel zu reagieren und Trends zu identifizieren;
3.
hat sicherzustellen, dass sich alle Organisationen, die auf dem Flugplatz tätig sind oder dort Dienste erbringen, die für das Sicherheitsproblem relevant sind, an der Analyse solcher Berichte beteiligen, und dass entsprechende ermittelte Abhilfemaßnahmen und/oder vorbeugende Maßnahmen umgesetzt werden;
4.
hat gegebenenfalls Untersuchungen aufgrund von Berichten durchzuführen und
5.
hat im Sinne einer „Kultur des gerechten Umgangs” auf Schuldzuweisungen zu verzichten.

ADR.OR.D.035 Führen von Aufzeichnungen

a)
Der Flugplatzbetreiber hat ein geeignetes Aufzeichnungssystem einzuführen, in dem alle seine im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durchgeführten Tätigkeiten erfasst werden.
b)
Das Format der Aufzeichnungen ist im Flugplatzhandbuch festzulegen.
c)
Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
d)
Aufzeichnungen müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, die nachfolgend genannten Aufzeichnungen jedoch wie folgt:

1.
die Flugplatz-Zulassungsgrundlage, die verwendeten alternativen Nachweisverfahren und die aktuellen Flugplatz- oder Flugplatzbetreiber-Zeugnisse für die Gültigkeitsdauer des jeweiligen Zeugnisses;
2.
Vereinbarungen mit anderen Organisationen, so lange diese in Kraft sind;
3.
Handbücher für Flugplatzausrüstungen oder auf dem Flugplatz verwendete Systeme so lange, wie sie auf dem Flugplatz verwendet werden;
4.
Sicherheitsüberprüfungsberichte für die Dauer des Bestehens des Systems/des Verfahrens/der Tätigkeit;
5.
Aufzeichnungen über Schulung und Qualifikationen von Personal und medizinische Unterlagen sowie die Befähigungsüberprüfungen von Personal für mindestens vier Jahre nach dessen Ausscheiden oder bis dessen Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde überprüft wurde; und
6.
das Gefahrenregister in der aktuellen Version;
7.
Zulassungen von Fahrzeugführern und gegebenenfalls Bescheinigungen über Sprachkenntnisse für mindestens vier Jahre nach Beendigung der Beschäftigung einer Person oder Widerruf oder Annullierung einer solchen Zulassung oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde geprüft wurde; und
8.
Fahrzeugzulassungen und Fahrzeuginstandhaltungsaufzeichnungen des Flugplatzbetreibers für mindestens vier Jahre, nachdem ein Fahrzeug außer Betrieb genommen wurde oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde geprüft wurde.

e)
Alle Aufzeichnungen unterliegen den geltenden Datenschutzbestimmungen.

TEILABSCHNITT E — FLUGPLATZHANDBUCH UND -DOKUMENTATION (ADR.OR.E)

ADR.OR.E.005 Flugplatzhandbuch

a)
Der Flugplatzbetreiber hat ein Flugplatzhandbuch zu erstellen und zu führen.
b)
Der Inhalt des Flugplatzhandbuchs muss der Zulassungsgrundlage und den Anforderungen dieses Teils und von Teil-ADR.OPS soweit anwendbar entsprechen und darf nicht den Zeugnisbedingungen zuwiderlaufen. Das Flugplatzhandbuch muss alle erforderlichen Informationen für die sichere Benutzung, den sicheren Betrieb und die sichere Instandhaltung des Flugplatzes, seiner Ausrüstung sowie die Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen und sonstigen mit dem Flugplatz verbundenen Bereiche oder Verweise auf diese Informationen enthalten.
c)
Das Flugplatzhandbuch darf in mehreren Teilen herausgegeben werden.
d)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das gesamt Flugplatzpersonal und das Personal aller anderen relevanten Organisationen leicht Zugang zu denjenigen Teilen des Flugplatzhandbuchs hat, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten von Belang sind.
e)
Der Flugplatzbetreiber hat

1.
der zuständigen Behörde für Elemente des Flugplatzhandbuchs, für die eine vorherige Genehmigung gemäß ADR.OR.B.040 erforderlich ist, die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen vor dem Datum des Inkrafttretens vorzulegen und sicherzustellen, dass diese nicht vor Erhalt der Genehmigung der zuständigen Behörde in Kraft treten, oder
2.
der zuständigen Behörde die vorgesehenen Ergänzungen und Änderungen des Flugplatzhandbuchs vor dem Datum des Inkrafttretens vorzulegen, wenn die vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen des Flugplatzhandbuchs nur eine Benachrichtigung der zuständigen Behörde gemäß ADR.OR.B.040 Buchstabe d und ADR.OR.B.015 Buchstabe b erfordern.

f)
Unbeschadet des Buchstabens e dürfen, wenn Ergänzungen oder Änderungen im Interesse der Sicherheit erforderlich sind, diese unverzüglich veröffentlicht und angewandt werden, sofern die notwendigen Genehmigungen beantragt wurden.
g)
Der Flugplatzbetreiber

1.
hat den Inhalt des Flugplatzhandbuchs zu überprüfen und sicherzustellen, dass es auf dem neuesten Stand gehalten und bei Bedarf geändert wird;
2.
alle von der zuständigen Behörde geforderten Ergänzungen und Änderungen einzuarbeiten und
3.
das gesamte Flugplatzpersonal und andere relevante Organisationen auf die Änderungen hinweisen, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten von Belang sind.

h)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass aus genehmigten anderen Dokumenten und Änderungen hieran übernommene Informationen im Flugplatzhandbuch korrekt wiedergegeben werden. Der Flugplatzbetreiber darf jedoch restriktivere Angaben und Verfahren im Flugplatzhandbuch veröffentlichen.
i)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass

1.
das Flugplatzhandbuch in einer Sprache verfasst ist, die für die zuständige Behörde annehmbar ist, und
2.
das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Flugplatzhandbuchs und anderer betrieblicher Dokumente verfasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten beziehen, lesen und verstehen kann.

j)
Der Flugplatzbetreiber hat sicherzustellen, dass das Flugplatzhandbuch

1.
vom verantwortlichen Betriebsleiter des Flugplatzes unterzeichnet ist;
2.
in einer gedruckten Ausgabe oder in einem elektronischen Format vorliegt und in einfacher Weise überarbeitet werden kann;
3.
einem Verfahren zur Versionskontrolle unterliegt, das im Flugplatzhandbuch angewandt und kenntlich gemacht wird, und
4.
die Grundsätze menschlicher Faktoren berücksichtigt und in einer Weise aufgebaut ist, die die Erstellung, Benutzung und Überprüfung erleichtert.

k)
Der Flugplatzbetreiber hat mindestens ein vollständiges und aktuelles Exemplar des Flugplatzhandbuchs auf dem Flugplatz aufzubewahren und es der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
l)
Das Flugplatzhandbuch muss wie folgt gegliedert sein:

1.
Allgemeines;
2.
Anforderungen an das Flugplatzmanagementsystem, Qualifizierung und Schulung;
3.
Details zum Flugplatz;
4.
Details des Flugplatzes, die dem Flugberatungsdienst gemeldet werden müssen, und
5.
Details der Betriebsverfahren des Flugplatzes, seiner Ausrüstung und der Sicherheitsmaßnahmen.

ADR.OR.E.010 Anforderungen an die Dokumentation

a)
Der Flugplatzbetreiber hat die Verfügbarkeit sonstiger erforderlicher Dokumente und diesbezüglichen Änderungen sicherzustellen.
b)
Der Betreiber muss in der Lage sein, die betrieblichen Anweisungen und andere Informationen unverzüglich zu verteilen.

TEILABSCHNITT F — VORFELDKONTROLLDIENST (ADR.OR.F)

ADR.OR.F.001 Zuständigkeiten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die Vorfeldkontrolldienste zu erbringen gemäß
a)
den Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 und des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung;
b)
ihrer Erklärung;
c)
den im Flugplatzhandbuch beschriebenen Betriebsverfahren;
d)
ihrem Managementsystemhandbuch gemäß Punkt ADR.OR.F.095;
e)
sonstigen Handbüchern für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten.

ADR.OR.F.005 Erklärung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation

a)
Beabsichtigt eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, Luftfahrzeugen Rollführungsdienste gemäß Punkt ADR.OPS.D.001(a)(1) und (a)(2) bereitzustellen, so hat sie der zuständigen Behörde mindestens zwei Monate vor dem geplanten Beginn der Erbringung des Dienstes eine Erklärung vorzulegen. Die Erklärung muss folgende Angaben enthalten:

(1)
Name der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;
(2)
Kontaktdaten der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;
(3)
Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Betriebsleiters:
(4)
Name(n) des Flugplatzes (der Flugplätze) in dem Mitgliedstaat, in dem der Dienst erbracht werden soll;
(5)
eine Liste der Flugplätze in anderen Mitgliedstaaten, auf denen der Dienst erbracht wird;
(6)
das Datum des geplanten Beginns der Erbringung des Vorfeldkontrolldienstes;
(7)
eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass sie förmliche Vereinbarungen mit dem Flugplatzbetreiber und dem Erbringer von Flugverkehrsdiensten an dem Flugplatz getroffen hat, auf dem sie den Vorfeldkontrolldienst zu erbringen beabsichtigt;
(8)
eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.045(b)(2) Sicherheitsrichtlinien entwickelt hat und diese während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes und anwenden wird;
(9)
eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation während der Erbringung des von der Erklärung erfassten Dienstes die geltenden Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung erfüllt und weiterhin erfüllen wird;

b)
Beabsichtigt ein zertifizierter Flugplatzbetreiber oder ein zugelassener Anbieter von Flugverkehrsdiensten, Vorfeldkontrolldienste zu erbringen, so muss er abweichend von Punkt (a)

(1)
seine zuständige Behörde benachrichtigen;
(2)
seine Sicherheitsrichtlinien überarbeiten, um die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten einzubeziehen;
(3)
der zuständigen Behörde das Schulungsprogramm des Personals vorlegen, das für die Erbringung des Dienstes eingesetzt werden soll.

ADR.OR.F.010 Fortdauernde Gültigkeit der Erklärung

Eine Erklärung einer Organisation, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gemäß Punkt ADR.OR.F.005 zuständig ist, bleibt gültig, solange folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
die für die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste zuständige Organisation erfüllt die Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung, unter Berücksichtigung der Bestimmungen bezüglich der Behandlung von Verstößen gemäß Punkt ADR.OR.F.035 dieses Anhangs;
b)
der zuständigen Behörde wird Zugang zu der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation gemäß Punkt ADR.OR.F.030 dieses Anhangs gewährt, damit sich diese von der fortdauernden Einhaltung der Anforderungen des Anhangs VII der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie des Anhangs III (Teil-ADR.OR) und des Anhangs IV (Teil-ADR.OPS) der vorliegenden Verordnung überzeugen kann;
c)
die Erklärung wurde weder von der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation zurückgezogen noch wurde von der zuständigen Behörde mitgeteilt, dass einige oder alle Dienste, auf die sich die Erklärung bezieht, beendet werden.

ADR.OR.F.015 Beginn der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat mit der Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beginnen, sobald
a)
die Erklärung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist;
b)
sie förmliche Vereinbarungen mit dem zertifizierten Flugplatzbetreiber und dem zugelassenen Anbieter von Flugverkehrsdiensten auf dem Flugplatz, auf dem der Dienst gemäß den Punkten ADR.OR.F.085 bzw. ADR.OR.F.090 erbracht wird, geschlossen hat;
c)
sie nachweist, dass ihr Personal die erforderliche Erstausbildung und Ausbildung im Vorfeldkontrolldienst absolviert hat.

ADR.OR.F.020 Beendigung der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die beabsichtigt, die Erbringung der Vorfeldkontrolldienste an einem Flugplatz zu beenden, muss
a)
den Flugplatzbetreiber und die zuständige Behörde so bald wie möglich unterrichten, damit geeignete Maßnahmen für die sichere Fortsetzung des Flugbetriebs getroffen werden können;
b)
der zuständigen Behörde eine geänderte Erklärung vorlegen oder die Austragung der Erklärung zum Datum der Beendigung der Erbringung des Dienstes beantragen.

ADR.OR.F.025 Änderungen

a)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt ADR.OR.F.005(a) enthaltenen Informationen und des Schulungsprogramms oder des Managementsystemhandbuchs nach Punkt ADR.OR.F.005(b) bzw. Punkt ADR.OR.F.095 mit dem Flugplatzbetreiber abzustimmen.
b)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle unter Punkt (a) genannten Änderungen zu unterrichten und erforderlichenfalls eine geänderte Erklärung vorzulegen.
c)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat der zuständigen Behörde die Unterlagen nach Punkt (d) vorzulegen.
d)
Im Rahmen ihres in Punkt ADR.OR.F.045 genannten Managementsystems hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, die eine Änderung ihrer Organisation, ihres Managementsystems oder ihres Schulungsprogramms vorschlägt,

(1)
die gegenseitigen Abhängigkeiten mit betroffenen Parteien zu ermitteln und in Abstimmung mit diesen Organisationen eine Sicherheitsbewertung zu planen und durchzuführen;
(2)
mit betroffenen Parteien Annahmen und Eindämmungsmaßnahmen systematisch abzustimmen;
(3)
eine umfassende Bewertung der Änderungen, einschließlich etwaiger erforderlicher Interaktionen, sicherzustellen;
(4)
sicherzustellen, dass vollständige und gültige Argumente, Belege und Sicherheitskriterien zur Unterstützung der Sicherheitsbewertung festgelegt und dokumentiert werden und dass die Änderung einer Verbesserung der Sicherheit dient, soweit dies nach vernünftigem Ermessen möglich ist.

ADR.OR.F.030 Zugang

Um festzustellen, ob eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation gemäß ihrer Erklärung handelt, hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation sicherzustellen, dass jede von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß ermächtigte Person jederzeit
a)
Zugang zu Einrichtungen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Verfahren und sonstigem für ihre Tätigkeit relevantem Material erhält;
b)
Maßnahmen, Inspektionen, Prüfungen, Beurteilungen oder Übungen, die die zuständige Behörde für erforderlich hält, durchführen oder dabei anwesend sein darf.

ADR.OR.F.035 Verstöße und Abhilfemaßnahmen

a)
Nachdem die zuständige Behörde einer für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.C.055 einen Verstoß mitgeteilt hat, hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist folgende Schritte zu unternehmen:

(1)
der Grundursache der Nichteinhaltung nachzugehen;
(2)
einen Abhilfemaßnahmenplan zu erstellen,
(3)
zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde innerhalb einer mit dieser Behörde vereinbarten Frist gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.C.055(d) die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen nachzuweisen.

b)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat den Flugplatzbetreiber über die unter Punkt (a) beschriebenen Maßnahmen zu unterrichten und diese Maßnahmen gegebenenfalls mit dem Flugplatzbetreiber zu abzustimmen.

ADR.OR.F.040 Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem — Einhaltung von Sicherheitsanweisungen

Eine für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
a)
alle von der zuständigen Behörde gemäß Anhang II Punkt ADR.AR.A.030(c) und Punkt ADR.AR.A.040 angeordneten Sicherheitsmaßnahmen einschließlich Sicherheitsanweisungen umzusetzen;
b)
sich bei der Durchführung der unter Punkt (a) genannten Maßnahmen erforderlichenfalls mit dem Flugplatzbetreiber und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten abzustimmen.

ADR.OR.F.045 Managementsystem

a)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation, der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten — sofern dieser teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste erbringt — hat ein Managementsystem einschließlich eines Sicherheitsmanagementsystems einzuführen und aufrechtzuerhalten, das auch diese Tätigkeiten abdeckt.
b)
Das Managementsystem muss Folgendes umfassen:

(1)
klar festgelegte Verantwortungsbereiche und Rechenschaftspflicht in der gesamten Organisation, einschließlich einer unmittelbaren Sicherheitsrechenschaftspflicht der Führungskräfte;
(2)
eine Beschreibung der allgemeinen Richtlinien und Grundsätze der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation bezüglich der Sicherheit, auf die als „Sicherheitsrichtlinien” Bezug genommen wird und die vom verantwortlichen Betriebsleiter unterzeichnet sind;
(3)
einen förmlichen Prozess, der gewährleistet, dass Risiken im Betrieb erkannt werden;
(4)
einen förmlichen Prozess, der die Analyse, Beurteilung und Eindämmung der Sicherheitsrisiken bei der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten gewährleistet;
(5)
die Mittel zur Überprüfung der bisherigen sicherheitsbezogenen Leistung der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation in Bezug auf die sicherheitsbezogenen Leistungsindikatoren und die sicherheitsbezogenen Leistungsziele des Sicherheitsmanagementsystems und zur Bewertung der Effektivität der Kontrolle von Sicherheitsrisiken;
(6)
einen förmlichen Prozess für

i)
die Identifizierung von Änderungen innerhalb der Organisation, ihres Managementsystems oder der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten, die Auswirkungen auf festgelegte Prozesse, Verfahren und Dienste haben können;
ii)
die Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicherheitsbezogenen Leistung vor der Durchführung von Änderungen;
iii)
die Aufhebung oder Änderung von Maßnahmen zur Kontrolle von Sicherheitsrisiken, die aufgrund von Änderungen in der Betriebsumgebung nicht mehr benötigt oder effektiv sind;

(7)
einen förmlichen Prozess zur Überprüfung des in Punkt (a) genannten Managementsystems, zur Identifizierung der Ursache(n) einer den Standards nicht genügenden Leistung des Sicherheitsmanagementsystems, zur Ermittlung der Auswirkungen einer solchen den Standards nicht genügenden Leistung auf den Betrieb und zur Beseitigung oder Eindämmung solcher Ursache(n);
(8)
ein Sicherheitsschulungsprogramm, das sicherstellt, dass Personen, die mit der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten befasst sind, für die Erfüllung von Aufgaben im Rahmen des Sicherheitsmanagementsystems ausgebildet und befähigt sind;
(9)
förmliche Mittel für eine Sicherheitskommunikation, die gewährleistet, dass sich Personen vollständig des Sicherheitsmanagementsystems bewusst sind, und die sicherheitskritische Informationen vermittelt und beschreibt, warum bestimmte Sicherheitsmaßnahmen ergriffen werden und warum Sicherheitsverfahren eingeführt oder geändert werden;
(10)
einen förmlichen Prozess für die Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation.

c)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat alle wichtigen Prozesse des Managementsystems zu dokumentieren.

ADR.OR.F.050 Meldung von Fehlfunktionen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten genutzten Systeme

Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Flugplatz befindet, dem Flugplatzbetreiber und der Organisation, die für die Entwicklung von Flugplatzausrüstungen zuständig ist, die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten verwendet werden, alle Fehlfunktionen, technischen Mängel, Überschreitungen technischer Beschränkungen, Ereignisse und sonstigen irregulären Umstände, die die Sicherheit gefährdet haben oder gefährdet haben könnten und nicht zu einem Unfall oder einer schweren Störung geführt haben, zu melden.

ADR.OR.F.055 Sicherheitsmeldesystem

a)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein Sicherheitsmeldesystem für ihr Personal einzurichten.
b)
Im Rahmen des Prozesses gemäß Punkt ADR.OR.F.045(b)(3) hat die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation sicherzustellen, dass

(1)
ihr Personal das Sicherheitsmeldesystem zur obligatorischen Meldung von Unfällen, schweren Störungen und Ereignissen nutzt;
(2)
das Sicherheitsmeldesystem für die freiwillige Meldung von Mängeln, Fehlern und Sicherheitsrisiken verwendet werden kann, die Auswirkungen auf die Sicherheit haben können.

c)
Das Sicherheitsmeldesystem muss die Identität des Meldenden schützen, zur freiwilligen Erstattung von Meldungen ermuntern und die Möglichkeit bieten, Berichte anonym einzureichen.
d)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat

(1)
alle eingereichten Meldungen zu erfassen;
(2)
die Meldungen an den Flugplatzbetreiber und erforderlichenfalls an den Anbieter von Flugverkehrsdiensten weiterzuleiten;
(3)
in Zusammenarbeit mit dem Flugplatzbetreiber oder dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten oder beiden die Meldungen zu analysieren und zu beurteilen, um auf Sicherheitsmängel zu reagieren und Trends zu ermitteln;
(4)
sich gegebenenfalls an Untersuchungen aufgrund der Meldungen des Flugplatzbetreibers zu beteiligen;
(5)
im Sinne einer „Kultur des gerechten Umgangs” auf Schuldzuweisungen zu verzichten.

ADR.OR.F.060 Sicherheitsprogramme

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat sich an den vom Flugplatzbetreiber eingerichteten Sicherheitsprogrammen zu beteiligen.

ADR.OR.F.065 Anforderungen an das Personal

a)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation muss

(1)
einen verantwortlichen Betriebsleiter bestellen, der ermächtigt ist, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Anforderungen finanziert und durchgeführt werden können. Der verantwortliche Betriebsleiter ist für die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines effektiven Managementsystems verantwortlich;
(2)
eine Person benennen, die für das Management der operativen Dienste im Zusammenhang mit der Vorfeldkontrolle und die Aufsicht über diese Dienste zuständig ist;
(3)
eine Person benennen, die für die Weiterentwicklung, die Aufrechterhaltung und die tägliche Verwaltung des Sicherheitsmanagementsystems verantwortlich ist. Diese Person muss unabhängig von anderen Führungskräften innerhalb der Organisation tätig sein, in Sicherheitsangelegenheiten direkten Zugang zum verantwortlichen Betriebsleiter und den entsprechenden Führungskräften haben und dem verantwortlichen Betriebsleiter unterstellt sein;
(4)
über ausreichendes und qualifiziertes Personal für die gemäß den einschlägigen Anforderungen geplanten Aufgaben und durchzuführenden Tätigkeiten verfügen;
(5)
unter Berücksichtigung der Struktur der Organisation und des Personalumfangs eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern für die Personalaufsicht definierten Aufgaben und Verpflichtungen zuweisen;
(6)
sicherstellen, dass das an der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beteiligte Personal gemäß dem Schulungsprogramm angemessen geschult ist.

b)
Erbringen der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste, so haben sie sicherzustellen, dass innerhalb ihrer Managementsysteme die Anforderungen nach Punkt (a) in die Festlegung ihrer Aufteilung der Zuständigkeiten aufgenommen werden.

ADR.OR.F.075 Gebrauch von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat die vom Flugplatzbetreiber gemäß Punkt ADR.OR.C.045 festgelegten Verfahren bezüglich des Gebrauchs von Alkohol, psychoaktiven Substanzen und Medikamenten durch ihr an der Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beteiligtes Personal anzuwenden.

ADR.OR.F.080 Führen von Aufzeichnungen

a)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein geeignetes Aufzeichnungssystem einzurichten, in dem alle ihre gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 und den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten durchgeführten Tätigkeiten erfasst werden.
b)
Das Format der Aufzeichnungen ist im Managementsystemhandbuch festzulegen.
c)
Die Aufzeichnungen sind so aufzubewahren, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
d)
Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, mit folgenden Ausnahmen:

(1)
die aktuelle Erklärung ist für die gesamte Gültigkeitsdauer der Erklärung aufzubewahren;
(2)
schriftliche Vereinbarungen mit anderen Organisationen sind aufzubewahren, so lange diese in Kraft sind;
(3)
Sicherheitsüberprüfungsberichte sind für die Dauer des Bestehens des Systems, des Verfahrens oder der Tätigkeit aufzubewahren;
(4)
Aufzeichnungen über Ausbildung und Qualifikationen sowie die Befähigungsüberprüfungen des Personals sind für mindestens vier Jahre nach dessen Ausscheiden aufzubewahren oder bis dessen Tätigkeitsbereich von der zuständigen Behörde überprüft wurde;

e)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat ein Gefahrenregister zu erstellen und zu führen.

ADR.OR.F.085 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Flugplatzbetreiber

a)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat eine förmliche Vereinbarung mit dem Betreiber des Flugplatzes zu schließen, auf dem sie Vorfeldkontrolldienste zu erbringen beabsichtigt.
b)
Die Vereinbarung ist vor Beginn der Erbringung des Dienstes zu schließen.
c)
Die förmliche Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(1)
Laufzeit der Vereinbarung;
(2)
Festlegung der Fläche, auf der der Vorfeldkontrolldienst erbracht wird;
(3)
Liste der Dienste, die von der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation erbracht werden;
(4)
Methoden des Austauschs betrieblicher Informationen zwischen dem Flugplatzbetreiber und der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation.

ADR.OR.F.090 Förmliche Vereinbarung zwischen der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten

a)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat eine förmliche Vereinbarung mit dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten des Flugplatzes zu schließen, auf dem sie Vorfeldkontrolldienste zu erbringen beabsichtigt.
b)
Die Vereinbarung ist vor Beginn der Erbringung des Dienstes zu schließen.
c)
Die förmliche Vereinbarung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

(1)
Laufzeit der Vereinbarung;
(2)
Umfang der zu erbringenden Dienste, einschließlich der Koordinierung von Anlassfreigaben, Rollen und Push-Back von Luftfahrzeugen;
(3)
Übergabepunkte zwischen Vorfeldkontrolldienst und dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten;
(4)
Methoden des Austauschs betrieblicher Informationen zwischen dem Anbieter von Flugverkehrsdiensten und der für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständigen Organisation;
(5)
Koordinierung von Anlassfreigaben, Rollen und Push-Back von Luftfahrzeugen.

ADR.OR.F.095 Managementsystemhandbuch

a)
Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat

(1)
ein Managementsystemhandbuch zu erstellen und zu pflegen;
(2)
dafür zu sorgen, dass ihr Personal leicht Zugang zum dem Handbuch hat und über etwaige Änderungen unterrichtet wird;
(3)
nach Konsultation und in Abstimmung mit dem Flugplatzbetreiber der zuständigen Behörde die geplanten Änderungen und Überarbeitungen des Handbuchs vor dem Datum des Inkrafttretens zu übermitteln;
(4)
den Inhalt des Handbuchs zu überprüfen und sicherzustellen, dass es auf dem neuesten Stand gehalten und bei Bedarf geändert wird;
(5)
alle von der zuständigen Behörde geforderten Änderungen und Überarbeitungen des Handbuchs einzuarbeiten;
(6)
andere betroffene Organisationen auf die Änderungen hinzuweisen, die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten von Belang sind;
(7)
sicherzustellen, dass aus genehmigten anderen Dokumenten und Änderungen hieran übernommene Informationen im Handbuch korrekt wiedergegeben werden;
(8)
sicherzustellen, dass das Handbuch in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Sprache abgefasst ist;
(9)
sicherzustellen, dass das gesamte Personal die Sprache, in der diejenigen Teile des Handbuchs und anderer Dokumente abgefasst sind, die sich auf die Wahrnehmung seiner Pflichten und Verantwortlichkeiten beziehen, lesen und verstehen kann;
(10)
sicherzustellen, dass das Handbuch von dem verantwortlichen Betriebsleiter der Organisation unterzeichnet wird;
(11)
sicherzustellen, dass das Handbuch in einer gedruckten Ausgabe oder in einem elektronischen Format vorliegt und in einfacher Weise überarbeitet werden kann;
(12)
sicherzustellen, dass das Handbuch einem Verfahren zur Versionskontrolle unterliegt, das im Handbuch angewandt und kenntlich gemacht wird;
(13)
sicherzustellen, dass das Handbuch die Grundsätze menschlicher Faktoren berücksichtigt und in einer Weise aufgebaut ist, die die Erstellung, Benutzung und Überprüfung erleichtert;
(14)
mindestens ein vollständiges und aktuelles Exemplar des Handbuchs auf dem Flugplatz aufzubewahren, auf dem sie ihre Dienste erbringt, und es der zuständigen Behörde zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

b)
Das Handbuch muss wie folgt gegliedert sein:

(1)
Allgemeiner Teil;
(2)
Managementsystem der Organisation und Anforderungen an die Qualifikation.

c)
Wenn der Flugplatzbetreiber oder der Anbieter von Flugverkehrsdiensten teilweise oder ausschließlich Vorfeldkontrolldienste erbringen, so haben sie sicherzustellen, dass die Anforderungen nach Punkt (b) im Flugplatzhandbuch bzw. im Flugverkehrsdiensthandbuch enthalten sind.

ADR.OR.F.100 Anforderungen an die Dokumentation

Die für die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten zuständige Organisation hat
a)
ihrem Betriebspersonal die Teile des Flugplatzhandbuchs zur Verfügung zu stellen, die sich auf die Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten beziehen;
b)
alle sonstigen von der zuständigen Behörde geforderten Dokumente und die diesbezüglichen Änderungen zur Verfügung zu stellen;
c)
betriebliche Anweisungen und sonstige Informationen unverzüglich zu verbreiten.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35).

(3)

ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3.

(4)

ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7.

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